aachen
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=====Aachen===== | =====Aachen===== | ||
- | **I. Seelsorge in den Justizvollzugs- einschließlich den Abschiebungshaftanstalten | + | **Dienstordnung für den Dienst der katholischen |
- | - Die Seelsorge in den Justizvollzugs- einschließlich den Abschiebungshaftanstalten und den Jugendarrestanstalten des Landes Nordrhein- Westfalen ist Teil der der Katholischen Kirche obliegenden allgemeinen Seelsorge und vollzieht sich nach den Ordnungen der zuständigen Diözese. Ändern sich die Vollzugs- oder Arrestformen, | + | Die Erzbischöfe |
- | - Sie wird hauptamtlich oder nebenamtlich | + | |
- | - Die Anstaltsseelsorger werden unabhängig von dem jeweiligen Beschäftigungsumfang in das Beamtenverhältnis übernommen. Sind die dienstrechtlichen Voraussetzungen dafür nicht erfüllt oder ist die Begründung eines Beamtenverhältnisses aus haushaltsrechtlichen Gründen nicht möglich, werden sie als Beschäftigte gemäß Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) tätig. In begründeten Einzelfällen werden sie im Rahmen eines zwischen dem jeweiligen Bistum und dem Land Nordrhein-Westfalen zu schließenden Gestellungsvertrages tätig. | + | |
- | - Bei Beamten und Beschäftigten gemäß TV-L liegt die Dienstaufsicht beim Land, die unmittelbar durch die Anstaltsleitung ausgeübt wird. Anstaltsseelsorger, | + | |
- | - Die Fachaufsicht obliegt dem Ortsordinarius. Er hat das Recht zur regelmäßigen Visitation. | + | |
- | - Die Anstaltsseelsorger sind verpflichtet, | + | |
- | - Das Beicht- und Seelsorgegeheimnis ist streng zu wahren und wird gewährleistet. | + | |
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- | **II. Aufgaben der Anstaltsseelsorge** | + | |
- | Zur Anstaltsseelsorge gehören im wesentlichen folgende Aufgaben: | + | |
- | * Regelmäßige Gottesdienste, insbesondere an Sonn- und kirchlichen Feiertagen und Gottesdienste gemäß besonderer Absprache, | + | |
- | * Spendung und Feier der Sakramente, | + | |
- | * Vornahme sonstiger Kasualien, | + | |
- | * seelsorgliche Gespräche mit Gefangenen, und zwar: | + | |
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- | a) einzeln in dessen Haftraum, | + | |
- | b) einzeln oder in Gruppen im Anstaltsbereich, | + | |
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- | * Durchführung von Sonderbesuchen aus seelsorglichen Gründen, | + | |
- | * seelsorglicher Beistand und karitative Hilfe für die Gefangenen und deren Angehörige in Partnerschafts-, | + | |
- | * Krankenseelsorge, | + | |
- | * religiöse Unterweisung und sonstige Hilfen zur Persönlichkeitsbildung, | + | |
- | * Gruppenarbeit, | + | |
- | * Mitwirkung bei Ausführungen Gefangener, | + | |
- | * Durchführung von Ausgängen Gefangener, | + | |
- | * Durchführung von und Mitwirkung an Feiern zu besonderen Gelegenheiten, | + | |
- | * Kontaktaufnahme zu den Angehörigen oder sonstigen Bezugspersonen der Gefangenen und ihren Pfarrgemeinden, | + | |
- | * Teilnahme an Dienstbesprechungen, | + | |
- | * Möglichkeit der Teilnahme an Konferenzen, | + | |
- | * freigestellte Mitwirkung an Vorbereitung, | + | |
- | * Äußerungen in Gnadensachen und in Verfahren nach §§ 57, 57a, 57b StGB oder § 88 JGG, welche aus Gründen seelsorglichen Ermessens abgelehnt werden können, | + | |
- | * Zusammenarbeit mit den übrigen im Vollzug tätigen Personen in ihren Bemühungen, | + | |
- | * Bereitschaft zur Seelsorge an allen im Vollzug Tätigen, | + | |
- | * Mitwirkung bei der berufsethischen Aus- und Fortbildung der Anstaltsbediensteten, | + | |
- | * Gewinnung, Anleitung und Begleitung von ehrenamtlichen Betreuerinnen und Betreuern, | + | |
- | * Mitwirkung bei der Auswahl religiöser Bücher und Schriften für die Gefangenenbücherei, | + | |
- | * Mitwirkung bei der Öffentlichkeitsarbeit für die Gefängnisseelsorge in Kirche und Gesellschaft. | + | |
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- | **III. Rechte der Anstaltsseelsorge** | + | |
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- | - Die Anstaltsseelsorger | + | |
- | * Gefangene ihres eigenen Bekenntnisses umfassend zu betreuen, | + | |
- | * Gefangene anderer Konfessionen auf deren Wunsch und im Benehmen | + | |
- | * Gefangene anderer Religionsgemeinschaften und Gefangene ohne religiöses Bekenntnis auf deren Wunsch zu betreuen, | + | |
- | * darüber hinaus jeden Gefangenen aus seelsorglichen Gründen zu besuchen. | + | |
- | - Unter Beachtung des § 157 Abs. 3 Strafvollzugsgesetz dürfen die Anstaltsseelsorger sich beauftragter pastoraler Dienste bedienen und für Gottesdienste, | + | |
- | - Die Anstaltsseelsorger haben nach vorheriger Absprache mit der Anstaltsleitung das Recht, ehrenamtlich tätige Personen zur seelsorglichen Mitarbeit heranzuziehen. | + | |
- | - Für die im dienstlichen Interesse der Anstaltsseelsorge stattfindenden Aus-, Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen der Kirche wird im Rahmen der staatlichen bzw. kirchlichen Bestimmungen Dienstbefreiung gewährt. Das gleiche gilt für die Teilnahme an Exerzitien der Kirche sowie an der Landes- und der Bundeskonferenz der Katholischen Gefängnisseelsorge. | + | |
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- | **IV. Organisatorische Voraussetzungen für die Anstaltsseelsorge** | + | |
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- | Die Justizverwaltung schafft im Rahmen der geltenden Bestimmungen und Anordnungen die zur Dienstausübung der Anstaltsseelsorge nötigen organisatorischen Voraussetzungen. | + | |
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- | Dazu gehören insbesondere: | + | |
- | * Mitteilung aller Zugänge von Gefangenen katholischer Konfession, unter Bekanntgabe der Personalien, | + | |
- | * Gewährung der Einsicht in Personalakten von Gefangenen, | + | |
- | * selbständiger Zugang zu den Gefangenen, sollte ein nicht hauptamtlicher, | + | |
- | * Aushändigung des Anstaltsschlüssels, | + | |
- | * Bereitstellung geeigneter Räume für Gottesdienste, | + | |
- | * Berücksichtigung der Gottesdienstzeiten und anderer Veranstaltungen bei der Planung und Festlegung des Veranstaltungsprogramms der Anstalt, | + | |
- | * Gewährleistung der Teilnahmemöglichkeit der Gefangenen an den Gottesdiensten, | + | |
- | * Ermöglichung von seelsorglichen Sonderbesuchen, | + | |
- | * unverzügliche Information bei besonderen Ereignissen, | + | |
- | * Absprachen mit dem Anstaltsseelsorger über besondere Veranstaltungen im Gottesdienstraum, | + | |
- | * Bereitstellung eines geeigneten Dienstzimmers einschließlich eines Telefons, unter Ausschluß der Überwachung und Aufzeichnung der ein- und ausgehenden Gespräche, um den Schutz des Seelsorgegeheimnisses zu gewährleisten, | + | |
- | * Erledigung der Schreibarbeiten und Unterstützung bei Verwaltungsangelegenheiten der Anstaltsseelsorge durch die Verwaltung der Anstalt, | + | |
- | * Zuteilung von Helfern aus Reihen der Gefangenen, | + | |
- | * Bereitstellung ausreichender Mittel zur Deckung der angemessenen Sach- und Personalkosten, | + | |
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- | **V. Auslegung, Anwendung und Änderung dieser | + | |
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- | - Ergeben sich Schwierigkeiten in der Auslegung oder Anwendung dieser Dienstordnung, | + | |
- | - Bei Meinungsverschiedenheiten stehen neben dem Vorsitzenden der Katholischen Pastoralkonferenz für die Gefängnisseelsorge in Nordrhein-Westfalen auch die Dekane | + | |
- | - Vor Änderung dieser Dienstordnung ist das Benehmen mit dem Justizministerium des Landes | + | |
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- | **VI. Inkrafttreten** | + | |
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- | Diese Dienstordnung tritt mit der Wirkung vom 1. Oktober 2010 in Kraft. | + |
aachen.1688551797.txt.gz · Zuletzt geändert: 2023/07/05 10:09 von bjohan02