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 Die Seelsorge an den Justizvollzugsanstalten ist Teil des Auftrags der Kirche. § 127 Abs. 1 des Strafvollzugsgesetzes sieht deshalb vor, dass im Einvernehmen mit der jeweiligen Religionsgemeinschaft neben den hauptamtlichen Geistlichen auch nebenamtliche Seelsorger vertraglich verpflichtet werden können. Im Rahmen der allgemeinen Richtlinien des Justizministeriums für den Dienst der evangelischen und katholischen Anstaltsseelsorger in den Vollzugsanstalten des Landes Baden-Württemberg Die Seelsorge an den Justizvollzugsanstalten ist Teil des Auftrags der Kirche. § 127 Abs. 1 des Strafvollzugsgesetzes sieht deshalb vor, dass im Einvernehmen mit der jeweiligen Religionsgemeinschaft neben den hauptamtlichen Geistlichen auch nebenamtliche Seelsorger vertraglich verpflichtet werden können. Im Rahmen der allgemeinen Richtlinien des Justizministeriums für den Dienst der evangelischen und katholischen Anstaltsseelsorger in den Vollzugsanstalten des Landes Baden-Württemberg
-vom 1. Mai 1977 wird für das Erzbistum [[Freib|Freiburg]] und das Bistum [[rottenburg-stuttgart|Rottenburg-Stuttgart]] folgendes verordnet:+vom 1. Mai 1977 wird für das Erzbistum [[freiburg|Freiburg]] und das Bistum [[rottenburg-stuttgart|Rottenburg-Stuttgart]] folgendes verordnet:
  
 **§ 1 – Beauftragung** **§ 1 – Beauftragung**
baden-wuerttemberg.txt · Zuletzt geändert: 2025/09/04 10:42 von bjohan02