bayer._konkordat
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| Der Bayerische Staat wird in seinen Straf-, Pflege-, Erziehungs- und Krankenanstalten, | Der Bayerische Staat wird in seinen Straf-, Pflege-, Erziehungs- und Krankenanstalten, | ||
| Bei der Genehmigung von Anstalten anderer Unternehmer wird der Bayerische Staat tunlichst dahin wirken, daß die Anstaltspfleglinge dem jeweiligen Bedürfnis entsprechend seelsorglich betreut werden. | Bei der Genehmigung von Anstalten anderer Unternehmer wird der Bayerische Staat tunlichst dahin wirken, daß die Anstaltspfleglinge dem jeweiligen Bedürfnis entsprechend seelsorglich betreut werden. | ||
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