bayern
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| - | ===== Bayern ===== | + | ====== Bayern |
| - | **Verwaltungsvereinbarungen über die katholische und die evangelische Seelsorge in den bayerischen Justizvollzugsanstalten**, JMBl. 1982 S. 39 | + | =====Verwaltungsvereinbarungen über die katholische und die evangelische Seelsorge in den bayerischen Justizvollzugsanstalten===== |
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| + | JMBl. 1982 S. 39 | ||
| **3122.2.5.3-J | **3122.2.5.3-J | ||
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| wird folgende Verwaltungsvereinbarung über die katholische Seelsorge in den bayerischen Justizvollzugsanstalten geschlossen: | wird folgende Verwaltungsvereinbarung über die katholische Seelsorge in den bayerischen Justizvollzugsanstalten geschlossen: | ||
| - | § 1 | + | **§ 1** |
| (1) Die vom Freistaat Bayern gem. Art. 11 des Bayerischen Konkordates eingerichtete Seelsorge in | (1) Die vom Freistaat Bayern gem. Art. 11 des Bayerischen Konkordates eingerichtete Seelsorge in | ||
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| Strafvollzugsgesetzes bleibt unberührt. | Strafvollzugsgesetzes bleibt unberührt. | ||
| - | § 2 | + | **§ 2** |
| (1) Die hauptamtlichen Anstaltsseelsorger werden durch das Staatsministerium der Justiz im Einvernehmen mit dem zuständigen Ordinariat nach den Vorschriften des bayerischen Beamtenrechts zu Beamten ernannt oder nach den Bestimmungen des Tarifrechts durch Dienstvertrag angestellt. Entsprechendes gilt bei Versetzungen. | (1) Die hauptamtlichen Anstaltsseelsorger werden durch das Staatsministerium der Justiz im Einvernehmen mit dem zuständigen Ordinariat nach den Vorschriften des bayerischen Beamtenrechts zu Beamten ernannt oder nach den Bestimmungen des Tarifrechts durch Dienstvertrag angestellt. Entsprechendes gilt bei Versetzungen. | ||
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| Oberhirten abberufen, so sorgen Kirche und Staat für entsprechenden Ersatz. | Oberhirten abberufen, so sorgen Kirche und Staat für entsprechenden Ersatz. | ||
| - | § 3 | + | **§ 3** |
| Für seine Vertretung sorgt der Anstaltsseelsorger im Einvernehmen mit dem Anstaltsleiter. | Für seine Vertretung sorgt der Anstaltsseelsorger im Einvernehmen mit dem Anstaltsleiter. | ||
| - | § 4 | + | **§ 4** |
| Die hauptamtlichen Anstaltsseelsorger werden nach ihrer Bestellung kirchlich in ihr Amt eingeführt. | Die hauptamtlichen Anstaltsseelsorger werden nach ihrer Bestellung kirchlich in ihr Amt eingeführt. | ||
| Entsprechendes gilt bei einer Versetzung in eine andere Justizvollzugsanstalt. Auch die anderen Anstaltsseelsorger können in gleicher Weise eingeführt werden. | Entsprechendes gilt bei einer Versetzung in eine andere Justizvollzugsanstalt. Auch die anderen Anstaltsseelsorger können in gleicher Weise eingeführt werden. | ||
| - | § 5 | + | **§ 5** |
| (1) Die katholischen Anstaltsseelsorger bilden eine Konferenz. Sie wählen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden. Zum Vorsitzenden kann nur ein Anstaltsseelsorger gewählt werden, der mindestens seit vier Jahren im Justizvollzugsdienst tätig ist. Die Amtszeit des Vorsitzenden beträgt drei Jahre; anschließende Wiederwahl ist zulässig. | (1) Die katholischen Anstaltsseelsorger bilden eine Konferenz. Sie wählen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden. Zum Vorsitzenden kann nur ein Anstaltsseelsorger gewählt werden, der mindestens seit vier Jahren im Justizvollzugsdienst tätig ist. Die Amtszeit des Vorsitzenden beträgt drei Jahre; anschließende Wiederwahl ist zulässig. | ||
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| die Beratung des Staatsministeriums der Justiz in seelsorgerischen Angelegenheiten. | die Beratung des Staatsministeriums der Justiz in seelsorgerischen Angelegenheiten. | ||
| - | § 6 | + | **§ 6** |
| (1) Der Anstaltsseelsorger erweist den seelsorgerischen Dienst grundsätzlich den Gefangenen seines | (1) Der Anstaltsseelsorger erweist den seelsorgerischen Dienst grundsätzlich den Gefangenen seines | ||
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| (3) Der Anstaltsseelsorger ist nicht verpflichtet, | (3) Der Anstaltsseelsorger ist nicht verpflichtet, | ||
| - | § 7 | + | **§ 7** |
| (1) Die Aufsicht über die Anstaltsseelsorger in kirchlichen Angelegenheiten übt der zuständige Bischof | (1) Die Aufsicht über die Anstaltsseelsorger in kirchlichen Angelegenheiten übt der zuständige Bischof | ||
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| (2) Die Dienstaufsicht des jeweiligen Anstaltsleiters und des Staatsministeriums der Justiz bleibt unberührt. | (2) Die Dienstaufsicht des jeweiligen Anstaltsleiters und des Staatsministeriums der Justiz bleibt unberührt. | ||
| - | § 8 | + | **§ 8** |
| Zweifels- oder Streitfragen sind zunächst zwischen dem Anstaltsleiter und dem Anstaltsseelsorger mit | Zweifels- oder Streitfragen sind zunächst zwischen dem Anstaltsleiter und dem Anstaltsseelsorger mit | ||
| Zeile 96: | Zeile 98: | ||
| (§ 5) wird auf Verlangen eines Beteiligten gehört. | (§ 5) wird auf Verlangen eines Beteiligten gehört. | ||
| - | § 9 | + | **§ 9** |
| (1) Die äußere Organisation der Anstaltsseelsorge (z. B. Gottesdiensträume, | (1) Die äußere Organisation der Anstaltsseelsorge (z. B. Gottesdiensträume, | ||
| Zeile 102: | Zeile 104: | ||
| (2) Den laufenden Kultbedarf trägt das Staatsministerium der Justiz. | (2) Den laufenden Kultbedarf trägt das Staatsministerium der Justiz. | ||
| - | § 10 | + | **§ 10** |
| Dem hauptamtlichen Anstaltsseelsorger wird nach Maßgabe der für den öffentlichen Dienst geltenden | Dem hauptamtlichen Anstaltsseelsorger wird nach Maßgabe der für den öffentlichen Dienst geltenden | ||
| Zeile 116: | Zeile 118: | ||
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| - | **BayStVollzG (Bayern) 24. Juli 2018** | + | =====BayStVollzG (Bayern) 24. Juli 2018===== |
| **Art. 55 Seelsorge** | **Art. 55 Seelsorge** | ||
bayern.1696441475.txt.gz · Zuletzt geändert: von bjohan02
