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 wahrgenommen werden können, wie dies durch eine Haftraumbeschilderung erfolgen wahrgenommen werden können, wie dies durch eine Haftraumbeschilderung erfolgen
 kann (BeckOK Strafvollzug BW/Müller/Preisser, 8. Ed. 01.10.2017, JVollzGB I, § 47 Rn. 2). kann (BeckOK Strafvollzug BW/Müller/Preisser, 8. Ed. 01.10.2017, JVollzGB I, § 47 Rn. 2).
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 Deshalb ist bei der Anbringung des Namensschildes neben der Haftraumtür darauf zu Deshalb ist bei der Anbringung des Namensschildes neben der Haftraumtür darauf zu
 achten, dass sich daraus nicht die Religionszugehörigkeit des Insassen ergibt (Arloth/Krä, achten, dass sich daraus nicht die Religionszugehörigkeit des Insassen ergibt (Arloth/Krä,
 StVollzG, 4. Aufl. 2017, § 182 Rn. 2; Schwind/Böhm/Jehle/Laubenthal, StVollzG, 6. Aufl. StVollzG, 4. Aufl. 2017, § 182 Rn. 2; Schwind/Böhm/Jehle/Laubenthal, StVollzG, 6. Aufl.
 2013, § 182 Rn. 2). 2013, § 182 Rn. 2).
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 Bezüglich anderer als den in § 47 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 JVollzGB I genannten perso- Bezüglich anderer als den in § 47 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 JVollzGB I genannten perso-
 nenbezogenen Daten über Gefangene ist gemäß § 47 Abs. 1 Satz 3 JVollzGB I eine allge- nenbezogenen Daten über Gefangene ist gemäß § 47 Abs. 1 Satz 3 JVollzGB I eine allge-
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 dung von Symbolen oder anderen Verschlüsselungen (Arloth/Krä, aaO; Schwind/Böhm/ dung von Symbolen oder anderen Verschlüsselungen (Arloth/Krä, aaO; Schwind/Böhm/
 Jehle/Laubenthal, aaO; BeckOK Strafvollzug BW/Müller/Preisser, aaO). Jehle/Laubenthal, aaO; BeckOK Strafvollzug BW/Müller/Preisser, aaO).
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 Gemessen an diesen Grundsätzen fällt die am Haftraumschild des Beschwerdeführers in Gemessen an diesen Grundsätzen fällt die am Haftraumschild des Beschwerdeführers in
 der Justizvollzugsanstalt Y zeitweise angebrachte Kennzeichnung mit dem Buchstaben der Justizvollzugsanstalt Y zeitweise angebrachte Kennzeichnung mit dem Buchstaben
 „M“ nicht unter das Verbot des § 47 Abs. 1 Satz 1 JVollzGB I. „M“ nicht unter das Verbot des § 47 Abs. 1 Satz 1 JVollzGB I.
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 Zwar liegt es unter Berücksichtigung der Erkenntnisse aus der Gefangenenpersonalak- Zwar liegt es unter Berücksichtigung der Erkenntnisse aus der Gefangenenpersonalak-
 te auf der Hand, dass dieses Kürzel in Anlehnung an den Begriff der sogenannten „Mos- te auf der Hand, dass dieses Kürzel in Anlehnung an den Begriff der sogenannten „Mos-
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 entschlüsselbar. entschlüsselbar.
  
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 Abgesehen davon ist ein Rückschluss von der hinter dieser Kennzeichnung stehenden Abgesehen davon ist ein Rückschluss von der hinter dieser Kennzeichnung stehenden
 Versorgung eines Gefangenen mit Speisen ohne Schweinefleisch auf dessen Religions- Versorgung eines Gefangenen mit Speisen ohne Schweinefleisch auf dessen Religions-
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 deshalb irreführend, weil es einheitliche islamische Speisevorschriften nicht gibt, die Vorschriften des Korans von den jeweiligen islamischen Autoritäten vielmehr unterschiedlich deshalb irreführend, weil es einheitliche islamische Speisevorschriften nicht gibt, die Vorschriften des Korans von den jeweiligen islamischen Autoritäten vielmehr unterschiedlich
 ausgelegt werden. ausgelegt werden.
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 Dass es tatsächlich einige nicht muslimische Inhaftierte gibt, die eine Verpflegung mit Dass es tatsächlich einige nicht muslimische Inhaftierte gibt, die eine Verpflegung mit
 schweinefleischfreier Kost wählen, erscheint plausibel und ist dadurch zu erklären, dass schweinefleischfreier Kost wählen, erscheint plausibel und ist dadurch zu erklären, dass
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 tet. So sollen z. B. Rheumatiker Schweinefleisch meiden, weil darin entzündungsfördern- tet. So sollen z. B. Rheumatiker Schweinefleisch meiden, weil darin entzündungsfördern-
 de Stoffe (Arachidonsäure) enthalten sind. de Stoffe (Arachidonsäure) enthalten sind.
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 Nach alledem kann eine Verletzung der negativen Glaubensfreiheit des Beschwerde- Nach alledem kann eine Verletzung der negativen Glaubensfreiheit des Beschwerde-
 führers durch die Haftraumbeschilderung in der Justizvollzugsanstalt Y nicht festge- führers durch die Haftraumbeschilderung in der Justizvollzugsanstalt Y nicht festge-
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 **III**. **III**.
  
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 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 473 Abs. 1 StPO. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 473 Abs. 1 StPO.
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 Diese Entscheidung ist nicht anfechtbar. Diese Entscheidung ist nicht anfechtbar.
  
 Quelle: https://www.landesrecht-bw.de/jportal/recherche3doc/OLG_Karlsruhe_2_Ws_1-18_NJRE001336491.pdf?json=%7B%22format%22%3A%22pdf%22%2C%22docId%22%3A%22NJRE001336491%22%2C%22portalId%22%3A%22bsbw%22%7D&_=%2FOLG_Karlsruhe_2_Ws_1-18_NJRE001336491.pdf Quelle: https://www.landesrecht-bw.de/jportal/recherche3doc/OLG_Karlsruhe_2_Ws_1-18_NJRE001336491.pdf?json=%7B%22format%22%3A%22pdf%22%2C%22docId%22%3A%22NJRE001336491%22%2C%22portalId%22%3A%22bsbw%22%7D&_=%2FOLG_Karlsruhe_2_Ws_1-18_NJRE001336491.pdf
beschilderung.txt · Zuletzt geändert: 2025/03/21 08:57 von bjohan02