bremen
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**Ordnung für den Dienst der katholischen Seelsorge in den Justizvollzugsanstalten, | **Ordnung für den Dienst der katholischen Seelsorge in den Justizvollzugsanstalten, | ||
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+ | Textgleich mit der Veröffentlichung im kirchlichen Amtsblatt für die Diözese [[osnabrueck|Osnabrück]] Nr. 2/2016, S. 37-38. | ||
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+ | **Präambel** | ||
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+ | Die Seelsorge an Gefangenen gehört zum unverzichtbaren Auftrag der Kirche (vgl. Mt, 25,36). Sie hat ihre Wurzel in den Gedanken an die Gefangenen in der Heiligen Schrift. Im Zentrum der messianischen Erwartung, wie sie in den Gottesknechtliedern des Propheten Jesaja zum Ausdruck kommt, steht die Befreiung der Gefangenen (vgl. Jes 42,7; 49,9). In seiner Predigt in Nazareth zu Beginn seines Wirkens erklärt Jesus die Verkündigung der Entlassung der Gefangenen zum Inhalt seiner Sendung (vgl. Lk 4,19). Die Erinnerung „Denkt an die Gefangenen, als wäret ihr mitgefangen“ gehört nach dem Hebräerbrief (Heb 13,3) zu den Grundaufgaben der christlichen Gemeinde, die selbst ein Echo bis in das Vierte Hochgebet des Römischen Messbuchs – „den Armen verkündete er die Botschaft vom Heil, den Gefangenen die Freiheit“ – gefunden hat. | ||
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+ | **I. Rechtliche Grundlagen** | ||
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+ | Das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland garantiert einerseits Gefangenen das Recht auf freie Religionsausübung (Art. 4 GG) und andererseits den Kirchen und Religionsgemeinschaften das Recht zu Gottesdienst und Seelsorge auch in Gefängnissen (Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 141 WRV). In Bremen wird die Gefängnisseelsorge durch den Art. 28 des Reichskonkordats von 1933 und den Artikel 11 des Vertrages zwischen Dem Heiligen Stuhl und der Freien Hansestadt Bremen von | ||
+ | 2003 institutionell gewährleistet und rechtlich verankert. | ||
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+ | **II. Dienstordnung der katholischen Seelsorge** | ||
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+ | **§ 1 Grundlagen** | ||
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+ | - Die Seelsorge bei den Justizvollzugsanstalten einschließlich der Abschiebungshaftanstalt und der Forensik der Freien Hansestadt Bremen (im Folgenden „Justizvollzugsanstalten“ genannt) bildet einen Teil der der Katholischen Kirche obliegenden allgemeinen Seelsorge und vollzieht sich nach den Ordnungen der zuständigen Diözese. Ändern sich die Vollzugs- oder Arrestformen, | ||
+ | - Justizvollzugsseelsorger/ | ||
+ | - Die Seelsorger/ | ||
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+ | **§ 2 Pflichten der Justizvollzugsseelsorger/ | ||
+ | - Die Seelsorger/ | ||
+ | - Die Seelsorger/ | ||
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+ | **§ 3 Aufgaben der Justizvollzugsseelsorger/ | ||
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+ | Im Rahmen der Justizvollzugsseelsorge haben die Seelsorger/ | ||
+ | - Feiern regelmäßiger Gottesdienste, | ||
+ | - Spendung und Feier der Sakramente, Vornahme sonstiger Kasualien, | ||
+ | - Durchführung von seelsorgerlichen Gesprächen mit den Inhaftierten, | ||
+ | - Durchführung von Sonderbesuchen in dem Seelsorgebüro in der Haftanstalt als Einzelgespräche, | ||
+ | - Seelsorgerlicher Beistand und caritative Hilfe für die Gefangenen und deren Angehörige in Partner- schafts-, Ehe- und Familienangelegenheiten und in Lebenskrisen, | ||
+ | - Krankenseelsorge, | ||
+ | - Persönlichkeitsbildung der Inhaftierten in Form von religiöser Unterweisung und sonstigen Hilfen, | ||
+ | - Gruppenarbeit, | ||
+ | - Durchführung von Ausgängen und Begleitung von Ausführungen von Inhaftierten, | ||
+ | - Kontaktaufnahme zu den Angehörigen oder sonstigen Bezugspersonen der Inhaftierten und ihren Pfarr- gemeinden, sowie die Möglichkeit, | ||
+ | - Zusammenarbeit mit den übrigen im Vollzug tätigen Personen in ihren Bemühungen, | ||
+ | - Einsatz für eine sinnhafte und wertgebundene Gestaltung des Justizvollzugs, | ||
+ | - Angebot der Seelsorge für alle im Vollzug tätigen Personen (Einzelgespräche, | ||
+ | - Gewinnung, Anleitung und Begleitung von ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, | ||
+ | - Mitwirkung bei der Öffentlichkeitsarbeit für die Gefängnisseelsorge in Kirche und Gesellschaft, | ||
+ | - Mitwirkung bei Kriseninterventionen. | ||
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+ | **§ 4 Schweigepflicht der Seelsorger/ | ||
+ | - Justizvollzugsseelsorger/ | ||
+ | - Das Beichtgeheimnis bleibt unberührt und ist streng zu wahren und zu gewährleisten. | ||
+ | - Soweit Kenntnisse unter das Seelsorgegeheimnis nach Absatz 1 oder unter das Beichtgeheimnis fal- len, haben die Seelsorger/ | ||
+ | - Über die seelsorgerliche Verschwiegenheit und das Beichtgeheimnis hinaus sind die Seelsorger/ | ||
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+ | **§ 5 In-Kraft-Treten** | ||
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+ | Diese Dienstordnung tritt am 01.05.2014 in Kraft. | ||
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+ | **BremStVollzG (Bremen) 20. Oktober 2015** | ||
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+ | **§ 70 Seelsorge** | ||
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+ | Den Gefangenen darf religiöse Betreuung durch einen Seelsorger oder eine Seelsorgerin ihrer Religionsgemeinschaft nicht versagt werden. Auf Wunsch ist ihnen zu helfen, mit einem Seelsorger oder einer Seelsorgerin in Verbindung zu treten. | ||
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+ | **§ 71 Religiöse Veranstaltungen** | ||
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+ | (1) Die Gefangenen haben das Recht, am Gottesdienst und an anderen religiösen Veranstaltungen ihres Bekenntnisses teilzunehmen. | ||
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+ | (2) Die Zulassung zu Gottesdiensten oder religiösen Veranstaltungen einer anderen Religionsgemeinschaft bedarf der Zustimmung des Seelsorgers oder der Seelsorgerin der Religionsgemeinschaft. | ||
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+ | (3) Gefangene können von der Teilnahme am Gottesdienst oder anderen religiösen Veranstaltungen ausgeschlossen werden, wenn dies aus überwiegenden Gründen der Sicherheit oder Ordnung geboten ist; der Seelsorger oder die Seelsorgerin soll vorher gehört werden. | ||
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+ | **§ 98 Seelsorger und Seelsorgerinnen** | ||
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+ | (1) Seelsorger und Seelsorgerinnen werden im Einvernehmen mit der jeweiligen Religionsgemeinschaft im Hauptamt bestellt oder vertraglich verpflichtet. | ||
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+ | (2) Wenn die geringe Anzahl der Angehörigen einer Religionsgemeinschaft eine Seelsorge nach Absatz 1 nicht rechtfertigt, | ||
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+ | (3) Mit Zustimmung der Anstaltsleitung darf der Anstaltsseelsorger oder die Anstaltsseelsorgerin sich freier Seelsorgehelfer und freier Seelsorgehelferinnen bedienen und diese für Gottesdienste sowie für andere religiöse Veranstaltungen von außen zuziehen. | ||
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bremen.1689771303.txt.gz · Zuletzt geändert: 2023/07/19 12:55 von chfernan