bremen
Unterschiede
Hier werden die Unterschiede zwischen zwei Versionen angezeigt.
| Beide Seiten der vorigen RevisionVorhergehende ÜberarbeitungNächste Überarbeitung | Vorhergehende Überarbeitung | ||
| bremen [2023/07/19 15:14] – chfernan | bremen [2026/01/14 10:33] (aktuell) – bjohan02 | ||
|---|---|---|---|
| Zeile 1: | Zeile 1: | ||
| - | **Ordnung für den Dienst der katholischen Seelsorge in den Justizvollzugsanstalten, | + | =====Bremen===== |
| - | [[https:// | + | **BremStVollzG (Bremen) 20. Oktober 2015** |
| - | Textgleich mit der Veröffentlichung im kirchlichen Amtsblatt für die Diözese [[osnabrueck|Osnabrück]] Nr. 2/2016, S. 37-38. | + | **§ 70 Seelsorge** |
| - | [[https:// | + | Den Gefangenen darf religiöse Betreuung durch einen Seelsorger oder eine Seelsorgerin ihrer Religionsgemeinschaft nicht versagt werden. Auf Wunsch ist ihnen zu helfen, mit einem Seelsorger oder einer Seelsorgerin in Verbindung zu treten. |
| - | **Präambel** | + | **§ 71 Religiöse Veranstaltungen** |
| - | Die Seelsorge an Gefangenen gehört zum unverzichtbaren Auftrag der Kirche | + | (1) Die Gefangenen |
| + | (2) Die Zulassung zu Gottesdiensten oder religiösen Veranstaltungen einer anderen Religionsgemeinschaft bedarf der Zustimmung des Seelsorgers oder der Seelsorgerin der Religionsgemeinschaft. | ||
| - | **I. Rechtliche Grundlagen** | + | (3) Gefangene können von der Teilnahme am Gottesdienst oder anderen religiösen Veranstaltungen ausgeschlossen werden, wenn dies aus überwiegenden Gründen der Sicherheit oder Ordnung geboten ist; der Seelsorger oder die Seelsorgerin soll vorher gehört werden. |
| - | Das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland garantiert einerseits Gefangenen das Recht auf freie Religionsausübung (Art. 4 GG) und andererseits den Kirchen und Religionsgemeinschaften das Recht zu Gottesdienst und Seelsorge auch in Gefängnissen (Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 141 WRV). In Bremen wird die Gefängnisseelsorge durch den Art. 28 des Reichskonkordats von 1933 und den Artikel 11 des Vertrages zwischen Dem Heiligen Stuhl und der Freien Hansestadt Bremen von | + | **§ 98 Seelsorger |
| - | 2003 institutionell gewährleistet und rechtlich verankert. | + | |
| - | **II. Dienstordnung | + | (1) Seelsorger und Seelsorgerinnen werden im Einvernehmen mit der jeweiligen Religionsgemeinschaft im Hauptamt bestellt oder vertraglich verpflichtet. |
| - | **§ 1 Grundlagen** | + | (2) Wenn die geringe Anzahl der Angehörigen einer Religionsgemeinschaft eine Seelsorge nach Absatz |
| - | - Die Seelsorge bei den Justizvollzugsanstalten einschließlich der Abschiebungshaftanstalt und der Forensik der Freien Hansestadt Bremen | + | (3) Mit Zustimmung |
| - | - Justizvollzugsseelsorger/ | + | |
| - | - Die Seelsorger/ | + | |
| - | **§ 2 Pflichten der Justizvollzugsseelsorger/ | ||
| - | - Die Seelsorger/ | ||
| - | - Die Seelsorger/ | ||
| - | |||
| - | **§ 3 Aufgaben der Justizvollzugsseelsorger/ | ||
| - | |||
| - | Im Rahmen der Justizvollzugsseelsorge haben die Seelsorger/ | ||
| - | - Feiern regelmäßiger Gottesdienste, | ||
| - | - Spendung und Feier der Sakramente, Vornahme sonstiger Kasualien, | ||
| - | - Durchführung von seelsorgerlichen Gesprächen mit den Inhaftierten, | ||
| - | - Durchführung von Sonderbesuchen in dem Seelsorgebüro in der Haftanstalt als Einzelgespräche, | ||
| - | - Seelsorgerlicher Beistand und caritative Hilfe für die Gefangenen und deren Angehörige in Partner- schafts-, Ehe- und Familienangelegenheiten und in Lebenskrisen, | ||
| - | - Krankenseelsorge, | ||
| - | - Persönlichkeitsbildung der Inhaftierten in Form von religiöser Unterweisung und sonstigen Hilfen, | ||
| - | - Gruppenarbeit, | ||
| - | - Durchführung von Ausgängen und Begleitung von Ausführungen von Inhaftierten, | ||
| - | - Kontaktaufnahme zu den Angehörigen oder sonstigen Bezugspersonen der Inhaftierten und ihren Pfarr- gemeinden, sowie die Möglichkeit, | ||
| - | - Zusammenarbeit mit den übrigen im Vollzug tätigen Personen in ihren Bemühungen, | ||
| - | - Einsatz für eine sinnhafte und wertgebundene Gestaltung des Justizvollzugs, | ||
| - | - Angebot der Seelsorge für alle im Vollzug tätigen Personen (Einzelgespräche, | ||
| - | - Gewinnung, Anleitung und Begleitung von ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, | ||
| - | - Mitwirkung bei der Öffentlichkeitsarbeit für die Gefängnisseelsorge in Kirche und Gesellschaft, | ||
| - | - Mitwirkung bei Kriseninterventionen. | ||
| - | |||
| - | **§ 4 Schweigepflicht der Seelsorger/ | ||
| - | - Justizvollzugsseelsorger/ | ||
| - | - Das Beichtgeheimnis bleibt unberührt und ist streng zu wahren und zu gewährleisten. | ||
| - | - Soweit Kenntnisse unter das Seelsorgegeheimnis nach Absatz 1 oder unter das Beichtgeheimnis fal- len, haben die Seelsorger/ | ||
| - | - Über die seelsorgerliche Verschwiegenheit und das Beichtgeheimnis hinaus sind die Seelsorger/ | ||
| - | |||
| - | **§ 5 In-Kraft-Treten** | ||
| - | |||
| - | Diese Dienstordnung tritt am 01.05.2014 in Kraft. | ||
bremen.1689772441.txt.gz · Zuletzt geändert: 2023/07/19 15:14 von chfernan
