bremen
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| =====Bremen===== | =====Bremen===== | ||
| - | **Ordnung für den Dienst der katholischen Seelsorge in den Justizvollzugsanstalten, | + | **BremStVollzG (Bremen) 20. Oktober 2015** |
| - | [[https:// | + | **§ 70 Seelsorge** |
| - | Textgleich mit der Veröffentlichung im kirchlichen Amtsblatt für die Diözese [[osnabrueck|Osnabrück]] Nr. 2/2016, S. 37-38. | + | Den Gefangenen darf religiöse Betreuung durch einen Seelsorger oder eine Seelsorgerin ihrer Religionsgemeinschaft nicht versagt werden. Auf Wunsch ist ihnen zu helfen, mit einem Seelsorger oder einer Seelsorgerin in Verbindung zu treten. |
| - | [[https:// | + | **§ 71 Religiöse Veranstaltungen** |
| - | **Präambel** | + | (1) Die Gefangenen haben das Recht, am Gottesdienst und an anderen religiösen Veranstaltungen ihres Bekenntnisses teilzunehmen. |
| - | Die Seelsorge an Gefangenen gehört zum unverzichtbaren Auftrag der Kirche | + | (2) Die Zulassung zu Gottesdiensten oder religiösen Veranstaltungen einer anderen Religionsgemeinschaft bedarf |
| + | (3) Gefangene können von der Teilnahme am Gottesdienst oder anderen religiösen Veranstaltungen ausgeschlossen werden, wenn dies aus überwiegenden Gründen der Sicherheit oder Ordnung geboten ist; der Seelsorger oder die Seelsorgerin soll vorher gehört werden. | ||
| - | **I. Rechtliche Grundlagen** | + | **§ 98 Seelsorger und Seelsorgerinnen** |
| - | Das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland garantiert einerseits Gefangenen das Recht auf freie Religionsausübung | + | (1) Seelsorger |
| - | 2003 institutionell gewährleistet und rechtlich verankert. | + | |
| - | **II. Dienstordnung | + | (2) Wenn die geringe Anzahl |
| - | **§ 1 Grundlagen** | + | (3) Mit Zustimmung der Anstaltsleitung darf der Anstaltsseelsorger oder die Anstaltsseelsorgerin sich freier Seelsorgehelfer und freier Seelsorgehelferinnen bedienen und diese für Gottesdienste sowie für andere religiöse Veranstaltungen von außen zuziehen. |
| - | - Die Seelsorge bei den Justizvollzugsanstalten einschließlich der Abschiebungshaftanstalt und der Forensik der Freien Hansestadt Bremen (im Folgenden „Justizvollzugsanstalten“ genannt) bildet einen Teil der der Katholischen Kirche obliegenden allgemeinen Seelsorge und vollzieht sich nach den Ordnungen der zuständigen Diözese. Ändern sich die Vollzugs- oder Arrestformen, | ||
| - | - Justizvollzugsseelsorger/ | ||
| - | - Die Seelsorger/ | ||
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| - | **§ 2 Pflichten der Justizvollzugsseelsorger/ | ||
| - | - Die Seelsorger/ | ||
| - | - Die Seelsorger/ | ||
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| - | **§ 3 Aufgaben der Justizvollzugsseelsorger/ | ||
| - | |||
| - | Im Rahmen der Justizvollzugsseelsorge haben die Seelsorger/ | ||
| - | - Feiern regelmäßiger Gottesdienste, | ||
| - | - Spendung und Feier der Sakramente, Vornahme sonstiger Kasualien, | ||
| - | - Durchführung von seelsorgerlichen Gesprächen mit den Inhaftierten, | ||
| - | - Durchführung von Sonderbesuchen in dem Seelsorgebüro in der Haftanstalt als Einzelgespräche, | ||
| - | - Seelsorgerlicher Beistand und caritative Hilfe für die Gefangenen und deren Angehörige in Partner- schafts-, Ehe- und Familienangelegenheiten und in Lebenskrisen, | ||
| - | - Krankenseelsorge, | ||
| - | - Persönlichkeitsbildung der Inhaftierten in Form von religiöser Unterweisung und sonstigen Hilfen, | ||
| - | - Gruppenarbeit, | ||
| - | - Durchführung von Ausgängen und Begleitung von Ausführungen von Inhaftierten, | ||
| - | - Kontaktaufnahme zu den Angehörigen oder sonstigen Bezugspersonen der Inhaftierten und ihren Pfarr- gemeinden, sowie die Möglichkeit, | ||
| - | - Zusammenarbeit mit den übrigen im Vollzug tätigen Personen in ihren Bemühungen, | ||
| - | - Einsatz für eine sinnhafte und wertgebundene Gestaltung des Justizvollzugs, | ||
| - | - Angebot der Seelsorge für alle im Vollzug tätigen Personen (Einzelgespräche, | ||
| - | - Gewinnung, Anleitung und Begleitung von ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, | ||
| - | - Mitwirkung bei der Öffentlichkeitsarbeit für die Gefängnisseelsorge in Kirche und Gesellschaft, | ||
| - | - Mitwirkung bei Kriseninterventionen. | ||
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| - | **§ 4 Schweigepflicht der Seelsorger/ | ||
| - | - Justizvollzugsseelsorger/ | ||
| - | - Das Beichtgeheimnis bleibt unberührt und ist streng zu wahren und zu gewährleisten. | ||
| - | - Soweit Kenntnisse unter das Seelsorgegeheimnis nach Absatz 1 oder unter das Beichtgeheimnis fal- len, haben die Seelsorger/ | ||
| - | - Über die seelsorgerliche Verschwiegenheit und das Beichtgeheimnis hinaus sind die Seelsorger/ | ||
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| - | **§ 5 In-Kraft-Treten** | ||
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| - | Diese Dienstordnung tritt am 01.05.2014 in Kraft. | ||
bremen.1690276046.txt.gz · Zuletzt geändert: 2023/07/25 11:07 von chfernan
