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bundesrecht

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bundesrecht [2026/06/11 14:26] pultebundesrecht [2026/06/11 14:29] (aktuell) pulte
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 - JBl. S. 123; 2009 S. 150 -  - JBl. S. 123; 2009 S. 150 - 
  
-VV zu § 156+**VV zu § 156:**
  
-1: Die Aufsichtsbehörde bestimmt den Vertreter des Anstaltsleiters.+1:  
 + 
 +Die Aufsichtsbehörde bestimmt den Vertreter des Anstaltsleiters.
  
 2:  2: 
 +
 (1) Der Anstaltsleiter legt schriftlich fest, welche Bediensteten in seinem Auftrag Entscheidungen treffen können. (1) Der Anstaltsleiter legt schriftlich fest, welche Bediensteten in seinem Auftrag Entscheidungen treffen können.
  
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 (3) Die Durchführung von Maßnahmen der in Absatz 2 genannten Fachkräfte, die nach seiner Überzeugung die Sicherheit der Anstalt, die Ordnung der Verwaltung oder die zweckmäßige Behandlung der Gefangenen gefährden, kann der Anstaltsleiter bis zur Entscheidung der Aufsichtsbehörde aussetzen, wenn eine Aussprache zwischen den Beteiligten zu keiner Einigung führt. (3) Die Durchführung von Maßnahmen der in Absatz 2 genannten Fachkräfte, die nach seiner Überzeugung die Sicherheit der Anstalt, die Ordnung der Verwaltung oder die zweckmäßige Behandlung der Gefangenen gefährden, kann der Anstaltsleiter bis zur Entscheidung der Aufsichtsbehörde aussetzen, wenn eine Aussprache zwischen den Beteiligten zu keiner Einigung führt.
  
-3: Der Anstaltsleiter berichtet unverzüglich der Aufsichtsbehörde über außerordentliche Vorkommnisse und über Angelegenheiten, die Anlass zur allgemeiner Regelung geben können.+3:  
 + 
 +Der Anstaltsleiter berichtet unverzüglich der Aufsichtsbehörde über außerordentliche Vorkommnisse und über Angelegenheiten, die Anlass zur allgemeiner Regelung geben können. 
 + 
 +4: 
  
-4: Die Übertragung bestimmter Aufgabenbereiche im Sinne des § 156 Abs. 2 Satz 2 bedarf der Zustimmung der Aufsichtsbehörde.+Die Übertragung bestimmter Aufgabenbereiche im Sinne des § 156 Abs. 2 Satz 2 bedarf der Zustimmung der Aufsichtsbehörde.
  
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bundesrecht.txt · Zuletzt geändert: 2026/06/11 14:29 von pulte