bundesrecht
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(3) Mit Zustimmung des Anstaltsleiters dürfen die Anstaltsseelsorger sich freier Seelsorgehelfer bedienen und für Gottesdienste sowie für andere religiöse Veranstaltungen Seelsorger von außen zuziehen. | (3) Mit Zustimmung des Anstaltsleiters dürfen die Anstaltsseelsorger sich freier Seelsorgehelfer bedienen und für Gottesdienste sowie für andere religiöse Veranstaltungen Seelsorger von außen zuziehen. | ||
- | **Besondere Rechte der Seelsorgerinnen und Seelsorger zur Ermöglichung ihres pastoralen Dienstes** | ||
- | **§ 53 Abs. 1 Nr. 1 StPO** Zeugnisverweigerungsrecht | + | ===- Besondere Rechte |
**§ 139 Abs. 2 StGB** Straflosigkeit der Nichtanzeige geplanter Straftaten Ein Geistlicher ist nicht verpflichtet anzuzeigen, was ihm in seiner Eigenschaft als Seelsorger anvertraut worden ist. | **§ 139 Abs. 2 StGB** Straflosigkeit der Nichtanzeige geplanter Straftaten Ein Geistlicher ist nicht verpflichtet anzuzeigen, was ihm in seiner Eigenschaft als Seelsorger anvertraut worden ist. | ||
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+ | **§ 53 StPO - Zeugnisverweigerungsrecht der Berufsgeheimnisträger** | ||
+ | (1) 1Zur Verweigerung des Zeugnisses sind ferner berechtigt 1. Geistliche über das, was ihnen in ihrer Eigenschaft als Seelsorger anvertraut worden oder bekanntgeworden ist; | ||
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+ | **§ 383 Zeugnisverweigerung aus persönlichen Gründen** | ||
+ | 1) Zur Verweigerung des Zeugnisses sind berechtigt: 4. Geistliche in Ansehung desjenigen, was ihnen bei der Ausübung der Seelsorge anvertraut ist; | ||
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**Anmerkungen: | **Anmerkungen: | ||
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2.) Die vorbenannten Rechte der Seelsorger*innen beziehen sich nur auf Tatbestände, | 2.) Die vorbenannten Rechte der Seelsorger*innen beziehen sich nur auf Tatbestände, | ||
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bundesrecht.1689244584.txt.gz · Zuletzt geändert: 2023/07/13 10:36 von pulte