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bundesrecht

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bundesrecht [2023/07/13 10:36] pultebundesrecht [2023/07/13 12:13] (aktuell) pulte
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 (3) Mit Zustimmung des Anstaltsleiters dürfen die Anstaltsseelsorger sich freier Seelsorgehelfer bedienen und für Gottesdienste sowie für andere religiöse Veranstaltungen Seelsorger von außen zuziehen. (3) Mit Zustimmung des Anstaltsleiters dürfen die Anstaltsseelsorger sich freier Seelsorgehelfer bedienen und für Gottesdienste sowie für andere religiöse Veranstaltungen Seelsorger von außen zuziehen.
  
-**Besondere Rechte der Seelsorgerinnen und Seelsorger zur Ermöglichung ihres pastoralen Dienstes** 
  
-**§ 53 Abs. 1 Nr. 1 StPO** Zeugnisverweigerungsrecht der Berufsgeheimnisträger (1) Zur Verweigerung des Zeugnisses sind ferner berechtigt 1. Geistliche über das, was ihnen in ihrer Eigenschaft als Seelsorger anvertraut worden oder bekanntgeworden ist;+===- Besondere Rechte der Seelsorgerinnen und Seelsorger zur Ermöglichung ihres pastoralen Dienstes===
  
 **§ 139 Abs. 2 StGB** Straflosigkeit der Nichtanzeige geplanter Straftaten Ein Geistlicher ist nicht verpflichtet anzuzeigen, was ihm in seiner Eigenschaft als Seelsorger anvertraut worden ist. **§ 139 Abs. 2 StGB** Straflosigkeit der Nichtanzeige geplanter Straftaten Ein Geistlicher ist nicht verpflichtet anzuzeigen, was ihm in seiner Eigenschaft als Seelsorger anvertraut worden ist.
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 +**§ 53 StPO - Zeugnisverweigerungsrecht der Berufsgeheimnisträger**
 +(1) 1Zur Verweigerung des Zeugnisses sind ferner berechtigt 1. Geistliche über das, was ihnen in ihrer Eigenschaft als Seelsorger anvertraut worden oder bekanntgeworden ist;
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 +**§ 383 Zeugnisverweigerung aus persönlichen Gründen**
 +1) Zur Verweigerung des Zeugnisses sind berechtigt: 4. Geistliche in Ansehung desjenigen, was ihnen bei der Ausübung der Seelsorge anvertraut ist;
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 **Anmerkungen:** **Anmerkungen:**
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 2.) Die vorbenannten Rechte der Seelsorger*innen beziehen sich nur auf Tatbestände, die ihnen in Ausübung der Seelsorge anvertraut sind, nicht jedoch auf solche, die sie auf Aufforderung oder auf Eigeninitiative unternommen haben, wie z.B. das Beschaffen von Informationen oder Gegenständen. 2.) Die vorbenannten Rechte der Seelsorger*innen beziehen sich nur auf Tatbestände, die ihnen in Ausübung der Seelsorge anvertraut sind, nicht jedoch auf solche, die sie auf Aufforderung oder auf Eigeninitiative unternommen haben, wie z.B. das Beschaffen von Informationen oder Gegenständen.
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bundesrecht.1689244584.txt.gz · Zuletzt geändert: 2023/07/13 10:36 von pulte