bundesrecht
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| - | ===Besondere Rechte der Seelsorgerinnen und Seelsorger zur Ermöglichung ihres pastoralen Dienstes=== | + | ===- Besondere Rechte der Seelsorgerinnen und Seelsorger zur Ermöglichung ihres pastoralen Dienstes=== |
| **§ 139 Abs. 2 StGB** Straflosigkeit der Nichtanzeige geplanter Straftaten Ein Geistlicher ist nicht verpflichtet anzuzeigen, was ihm in seiner Eigenschaft als Seelsorger anvertraut worden ist. | **§ 139 Abs. 2 StGB** Straflosigkeit der Nichtanzeige geplanter Straftaten Ein Geistlicher ist nicht verpflichtet anzuzeigen, was ihm in seiner Eigenschaft als Seelsorger anvertraut worden ist. | ||
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| - | ===Das Zeugnisverweigerungsrecht der Seelsorgerinnen und Seelsorger=== | ||
| **§ 53 StPO - Zeugnisverweigerungsrecht der Berufsgeheimnisträger** | **§ 53 StPO - Zeugnisverweigerungsrecht der Berufsgeheimnisträger** | ||
| (1) 1Zur Verweigerung des Zeugnisses sind ferner berechtigt 1. Geistliche über das, was ihnen in ihrer Eigenschaft als Seelsorger anvertraut worden oder bekanntgeworden ist; | (1) 1Zur Verweigerung des Zeugnisses sind ferner berechtigt 1. Geistliche über das, was ihnen in ihrer Eigenschaft als Seelsorger anvertraut worden oder bekanntgeworden ist; | ||
bundesrecht.1689245312.txt.gz · Zuletzt geändert: 2023/07/13 12:48 von pulte
