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bundesrecht

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bundesrecht [2023/07/13 12:48] pultebundesrecht [2026/06/11 14:29] (aktuell) pulte
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 (3) Mit Zustimmung des Anstaltsleiters dürfen die Anstaltsseelsorger sich freier Seelsorgehelfer bedienen und für Gottesdienste sowie für andere religiöse Veranstaltungen Seelsorger von außen zuziehen. (3) Mit Zustimmung des Anstaltsleiters dürfen die Anstaltsseelsorger sich freier Seelsorgehelfer bedienen und für Gottesdienste sowie für andere religiöse Veranstaltungen Seelsorger von außen zuziehen.
  
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-===Besondere Rechte der Seelsorgerinnen und Seelsorger zur Ermöglichung ihres pastoralen Dienstes=== 
  
-**§ 139 Abs. 2 StGB** Straflosigkeit der Nichtanzeige geplanter Straftaten Ein Geistlicher ist nicht verpflichtet anzuzeigen, was ihm in seiner Eigenschaft als Seelsorger anvertraut worden ist.+===- Besondere Rechte der Seelsorgerinnen und Seelsorger zur Ermöglichung ihres pastoralen Dienstes===
  
 +**§ 139 Abs. 2 StGB** 
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 +Straflosigkeit der Nichtanzeige geplanter Straftaten Ein Geistlicher ist nicht verpflichtet anzuzeigen, was ihm in seiner Eigenschaft als Seelsorger anvertraut worden ist.
  
  
-===Das Zeugnisverweigerungsrecht der Seelsorgerinnen und Seelsorger=== 
 **§ 53 StPO - Zeugnisverweigerungsrecht der Berufsgeheimnisträger** **§ 53 StPO - Zeugnisverweigerungsrecht der Berufsgeheimnisträger**
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 (1) 1Zur Verweigerung des Zeugnisses sind ferner berechtigt 1. Geistliche über das, was ihnen in ihrer Eigenschaft als Seelsorger anvertraut worden oder bekanntgeworden ist; (1) 1Zur Verweigerung des Zeugnisses sind ferner berechtigt 1. Geistliche über das, was ihnen in ihrer Eigenschaft als Seelsorger anvertraut worden oder bekanntgeworden ist;
  
  
 **§ 383 Zeugnisverweigerung aus persönlichen Gründen** **§ 383 Zeugnisverweigerung aus persönlichen Gründen**
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 1) Zur Verweigerung des Zeugnisses sind berechtigt: 4. Geistliche in Ansehung desjenigen, was ihnen bei der Ausübung der Seelsorge anvertraut ist; 1) Zur Verweigerung des Zeugnisses sind berechtigt: 4. Geistliche in Ansehung desjenigen, was ihnen bei der Ausübung der Seelsorge anvertraut ist;
  
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 **Anmerkungen:** **Anmerkungen:**
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 2.) Die vorbenannten Rechte der Seelsorger*innen beziehen sich nur auf Tatbestände, die ihnen in Ausübung der Seelsorge anvertraut sind, nicht jedoch auf solche, die sie auf Aufforderung oder auf Eigeninitiative unternommen haben, wie z.B. das Beschaffen von Informationen oder Gegenständen. 2.) Die vorbenannten Rechte der Seelsorger*innen beziehen sich nur auf Tatbestände, die ihnen in Ausübung der Seelsorge anvertraut sind, nicht jedoch auf solche, die sie auf Aufforderung oder auf Eigeninitiative unternommen haben, wie z.B. das Beschaffen von Informationen oder Gegenständen.
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 +**Bundeseinheitliche Verwaltungsvorschriften zum Jugendstrafvollzug (VVJug) AV d. MJ v. 15.12.1976 (4412 - 403.11).
 +Vom 15. Dezember 1976** (Nds. Rpfl. 1977 S. 10). Zuletzt geändert durch AV vom 4. August 2004 (Nds. Rpfl. S. 236)
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 +(1) Seelsorger werden im Einvernehmen mit der jeweiligen Religionsgemeinschaft im Hauptamt
 +bestellt oder vertraglich verpflichtet. (Anm.1)
 +
 +(2) Wenn die geringe Zahl der Angehörigen einer Religionsgemeinschaft eine Seelsorge nach Absatz 1 nicht rechtfertigt, ist die seelsorgerische Betreuung auf andere Weise zuzulassen. (Anm. 2)
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 +(3) Mit Zustimmung des Anstaltsleiters dürfen die Anstaltsseelsorger sich freier Seelsorgehelfer bedienen und für Gottesdienste sowie für andere religiöse Veranstaltungen Seelsorger von außen zuziehen. (Anm. 3)
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 +(1) Amtl. Anm.: § 157 Abs. 1 StVollzG
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 +(2) Amtl. Anm.: § 157 Abs. 2 StVollzG
 +
 +(3) Amtl. Anm.: § 157 Abs. 3 StVollzG
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 +----
 +**Bundeseinheitliche Verwaltungsvorschriften zum Strafvollzugsgesetz (VVStVollzG) und Dienst- und Sicherheitsvorschriften für den Strafvollzug (DSVollz) v. 17.05.1985, in der Fassung vom 6.1.2025**
 +Verwaltungsvorschrift des Ministeriums der Justiz vom 17. Mai 1985 (4400 – 5 – 17/85)
 +- JBl. S. 123; 2009 S. 150 - 
 +
 +**VV zu § 156:**
 +
 +1: 
 +
 +Die Aufsichtsbehörde bestimmt den Vertreter des Anstaltsleiters.
 +
 +2: 
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 +(1) Der Anstaltsleiter legt schriftlich fest, welche Bediensteten in seinem Auftrag Entscheidungen treffen können.
 +
 +(2) Der Anstaltsleiter kann in fachlichen Angelegenheiten des Dienstes der Seelsorger, Ärzte, Pädagogen, Psychologen und Sozialarbeiter, die sich seiner Beurteilung entziehen, Auskunft verlangen und Anregungen geben.
 +
 +(3) Die Durchführung von Maßnahmen der in Absatz 2 genannten Fachkräfte, die nach seiner Überzeugung die Sicherheit der Anstalt, die Ordnung der Verwaltung oder die zweckmäßige Behandlung der Gefangenen gefährden, kann der Anstaltsleiter bis zur Entscheidung der Aufsichtsbehörde aussetzen, wenn eine Aussprache zwischen den Beteiligten zu keiner Einigung führt.
 +
 +3: 
 +
 +Der Anstaltsleiter berichtet unverzüglich der Aufsichtsbehörde über außerordentliche Vorkommnisse und über Angelegenheiten, die Anlass zur allgemeiner Regelung geben können.
 +
 +4: 
 +
 +Die Übertragung bestimmter Aufgabenbereiche im Sinne des § 156 Abs. 2 Satz 2 bedarf der Zustimmung der Aufsichtsbehörde.
 +
 +----
 +
 +**Verordnung über den Vollzug des Jugendarrestes** (Jugendarrestvollzugsordnung - JAVollzO)
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 +**§ 19 Seelsorge**
 +
 +(1) Eine geordnete Seelsorge ist zu gewährleisten.
 +
 +(2) Der Jugendliche hat das Recht, den Zuspruch des bestellten Geistlichen seines jetzigen oder früheren Bekenntnisses zu empfangen und an gemeinschaftlichen Gottesdiensten und anderen religiösen Veranstaltungen seines Bekenntnisses in der Anstalt teilzunehmen.
 +
 +(3) Wenn ein Geistlicher dieses Bekenntnisses nicht bestellt ist, so kann der Jugendliche durch einen Geistlichen seines Bekenntnisses besucht werden.
  
  
  
  
bundesrecht.1689245312.txt.gz · Zuletzt geändert: von pulte