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bundesrecht

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bundesrecht [2023/07/13 10:48] pultebundesrecht [2023/07/13 12:13] (aktuell) pulte
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-===Besondere Rechte der Seelsorgerinnen und Seelsorger zur Ermöglichung ihres pastoralen Dienstes===+===Besondere Rechte der Seelsorgerinnen und Seelsorger zur Ermöglichung ihres pastoralen Dienstes===
  
 **§ 139 Abs. 2 StGB** Straflosigkeit der Nichtanzeige geplanter Straftaten Ein Geistlicher ist nicht verpflichtet anzuzeigen, was ihm in seiner Eigenschaft als Seelsorger anvertraut worden ist. **§ 139 Abs. 2 StGB** Straflosigkeit der Nichtanzeige geplanter Straftaten Ein Geistlicher ist nicht verpflichtet anzuzeigen, was ihm in seiner Eigenschaft als Seelsorger anvertraut worden ist.
  
  
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-===Das Zeugnisverweigerungsrecht der Seelsorgerinnen und Seelsorger=== 
 **§ 53 StPO - Zeugnisverweigerungsrecht der Berufsgeheimnisträger** **§ 53 StPO - Zeugnisverweigerungsrecht der Berufsgeheimnisträger**
 (1) 1Zur Verweigerung des Zeugnisses sind ferner berechtigt 1. Geistliche über das, was ihnen in ihrer Eigenschaft als Seelsorger anvertraut worden oder bekanntgeworden ist; (1) 1Zur Verweigerung des Zeugnisses sind ferner berechtigt 1. Geistliche über das, was ihnen in ihrer Eigenschaft als Seelsorger anvertraut worden oder bekanntgeworden ist;
bundesrecht.1689245312.txt.gz · Zuletzt geändert: 2023/07/13 10:48 von pulte