Benutzer-Werkzeuge

Webseiten-Werkzeuge


bundesrecht

Unterschiede

Hier werden die Unterschiede zwischen zwei Versionen angezeigt.

Link zu dieser Vergleichsansicht

Beide Seiten der vorigen RevisionVorhergehende Überarbeitung
Nächste Überarbeitung
Vorhergehende Überarbeitung
bundesrecht [2026/06/11 14:02] pultebundesrecht [2026/06/11 14:29] (aktuell) pulte
Zeile 79: Zeile 79:
 (3) Amtl. Anm.: § 157 Abs. 3 StVollzG (3) Amtl. Anm.: § 157 Abs. 3 StVollzG
  
 +----
 +**Bundeseinheitliche Verwaltungsvorschriften zum Strafvollzugsgesetz (VVStVollzG) und Dienst- und Sicherheitsvorschriften für den Strafvollzug (DSVollz) v. 17.05.1985, in der Fassung vom 6.1.2025**
 +Verwaltungsvorschrift des Ministeriums der Justiz vom 17. Mai 1985 (4400 – 5 – 17/85)
 +- JBl. S. 123; 2009 S. 150 - 
 +
 +**VV zu § 156:**
 +
 +1: 
 +
 +Die Aufsichtsbehörde bestimmt den Vertreter des Anstaltsleiters.
 +
 +2: 
 +
 +(1) Der Anstaltsleiter legt schriftlich fest, welche Bediensteten in seinem Auftrag Entscheidungen treffen können.
 +
 +(2) Der Anstaltsleiter kann in fachlichen Angelegenheiten des Dienstes der Seelsorger, Ärzte, Pädagogen, Psychologen und Sozialarbeiter, die sich seiner Beurteilung entziehen, Auskunft verlangen und Anregungen geben.
 +
 +(3) Die Durchführung von Maßnahmen der in Absatz 2 genannten Fachkräfte, die nach seiner Überzeugung die Sicherheit der Anstalt, die Ordnung der Verwaltung oder die zweckmäßige Behandlung der Gefangenen gefährden, kann der Anstaltsleiter bis zur Entscheidung der Aufsichtsbehörde aussetzen, wenn eine Aussprache zwischen den Beteiligten zu keiner Einigung führt.
 +
 +3: 
 +
 +Der Anstaltsleiter berichtet unverzüglich der Aufsichtsbehörde über außerordentliche Vorkommnisse und über Angelegenheiten, die Anlass zur allgemeiner Regelung geben können.
 +
 +4: 
 +
 +Die Übertragung bestimmter Aufgabenbereiche im Sinne des § 156 Abs. 2 Satz 2 bedarf der Zustimmung der Aufsichtsbehörde.
 +
 +----
 +
 +**Verordnung über den Vollzug des Jugendarrestes** (Jugendarrestvollzugsordnung - JAVollzO)
 +
 +**§ 19 Seelsorge**
 +
 +(1) Eine geordnete Seelsorge ist zu gewährleisten.
 +
 +(2) Der Jugendliche hat das Recht, den Zuspruch des bestellten Geistlichen seines jetzigen oder früheren Bekenntnisses zu empfangen und an gemeinschaftlichen Gottesdiensten und anderen religiösen Veranstaltungen seines Bekenntnisses in der Anstalt teilzunehmen.
 +
 +(3) Wenn ein Geistlicher dieses Bekenntnisses nicht bestellt ist, so kann der Jugendliche durch einen Geistlichen seines Bekenntnisses besucht werden.
  
  
  
  
bundesrecht.1781179346.txt.gz · Zuletzt geändert: von pulte