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 **Vereinbarung zwischen dem Lande Hessen und den Bistümern Fulda, Limburg und Mainz vom 26. August 1977 über die katholische Seelsorge an den hessischen Justizvollzugsanstalten** veröffentlicht in: AfkKR 146 (1977), 638-641;  KABl Limburg [1978] 6-8. **Vereinbarung zwischen dem Lande Hessen und den Bistümern Fulda, Limburg und Mainz vom 26. August 1977 über die katholische Seelsorge an den hessischen Justizvollzugsanstalten** veröffentlicht in: AfkKR 146 (1977), 638-641;  KABl Limburg [1978] 6-8.
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 +==== V. VEREINBARUNGEN ZWISCHEN KIRCHE UND STAAT ====
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 +**1. Vereinbarung zwischen dem Lande Hessen und den Bistümern Fulda, Limburg und Mainz vom 26. August 1977 über die katholische Seelsorge an den hessischen Justizvollzugsanstalten
 +(ABI Fulda 94 [1978] 11 f.; ABI Limburg [1978] 6-8; ABI Mainz 120 [1978] 15 f.)**
 +
 +Vereinbarung zwischen
 +dem Land Hessen, gesetzlich vertreten durch den Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch den Minister der Justiz, Wiesbaden
 +und
 +dem Bistum Fulda, dem Bistum Limburg, dem Bistum Mainz, jeweils vertreten durch seinen Generalvikar und handelnd mit Zustimmung des Heiligen Stuhles.
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 +**//Artikel 1//**
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 +1. Die katholische Seelsorge in den Justizvollzugsanstalten wird durch Pfarrer im Haupt- und Nebenamt (Anstaltspfarrer) wahrgenommen.
 +Hierzu gehören insbesondere die Feier des Gottesdienstes, die Spendung der Sakramente, die Einzel- und Gruppenseelsorge einschließlich Zellenbesuche, die Erteilung von Unterricht und sozial-caritatives Handeln einschließlich der Mitwirkung bei der sozialen Hilfe.
 +
 +2. Die Freiheit der Verkündigung und das Beicht- und Seelsorgegeheimnis sind zu wahren.
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 +**//Artikel 2//**
 +
 +1. Die Anstaltspfarrer stehen im Dienst des Bistums. Sie stehen zum Land Hessen in einem Rechtsverhältnis besonderer Art. Die für Sie geltenden kirchenrechtlichen Vorschriften bleiben hiervon unberührt.
 +2. Sie unterstehen der Dienstaufsicht des Bischofs. Sie sind verpflichtet, bei der Ausübung ihres Dienstes die sie betreffenden Bestimmungen über den Justizvollzug und über die Untersuchungshaft zu beachten.
 +3. Der Anstaltspfarrer gehört im Rahmen seines Amtes zu den maßgeblich an der Behandlung der Gefangenen im Vollzug Beteiligten.
 +
 +Er hat für die Dauer seiner Tätigkeit innerhalb der Vollzugsanstalt die gleichen Rechte wie die Vollzugsbediensteten, u. a. das Recht auf Teilnahme an den Dienstbesprechungen und allgemeinen Beamten-Konferenzen.
 +
 +Der Anstaltspfarrer hat das Recht, bei der Durchführung des Vollzugsplanes und der Freizeitgestaltung mitzuwirken. Er ist bei allen mit den Kirchlichen Veranstaltungen kollidierenden Maßnahmen der Anstaltsleitung vorher zu hören.
 +
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 +**//Artikel 3//**
 +
 +1. Zu den Rechten des Anstaltspfarrers gehören die Inanspruchnahme aller Einrichtungen und die Veranlassung organisatorischer Maß-nahmen, die geeignet und erforderlich sind, seine Aufgaben gemäß
 +Art. 1 Abs. 1 zu erfüllen.
 +Er hat u. a. Anspruch auf die Bereitstellung eines für die Ausübung des Dienstes notwendigen Raumes (gottesdienstlicher Raum und Amtszimmer).
 +Die Planung, Gestaltung und Einrichtung von Gottesdiensträumen in einer Justizvollzugsanstalt erfolgt durch das Land im Einvernehmen mit dem Bistum.
 +
 +2. Der Anstaltspfarrer kann mit Zustimmung des Anstaltsleiters freiwillige Helfer, unterstützende Gruppen sowie Seelsorger und Seelsorgehelfer von außen hinzuziehen.
 +3. Der Anstaltspfarrer soll auch zur Seelsorge an den Bediensteten im
Justizvollzug bereit sein.
 +4. Rechte, Pflichten und Aufgaben des Anstaltspfarrers sowie die von den Justizbehörden zu schaffenden organisatorischen Voraussetzungen für die Ausübung der Anstaltsseelsorge bestimmen sich im übrigen nach einer Dienstordnung, die der Hessische Minister der Justiz im Einvernehmen mit den Bistümern erläßt.
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 +**//Artikel 4//**
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 +1. Die hauptamtlichen Anstaltspfarrer werden von dem Bistum im Benehmen mit dem Hessischen Minister der Justiz berufen.
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 +2. Die ersten sechs Monate gelten als Probezeit.
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 +3. Der Betreffende gilt als Anstaltspfarrer bis auf weiteres zur Verfügung gestellt, sofern nicht der Hessische Minister der Justiz vor Ablauf der Probezeit seine Abberufung binnen Monatsfrist von dem zuständigen Bistum schriftlich verlangt oder dieses den Anstaltspfarrer seinerseits abberuft.
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 +4. Das Bistum kann einen hauptamtlichen Anstaltspfarrer abberufen oder versetzen. Vor der Abberufung oder Versetzung holt es eine Stellungnahme des Hessischen Ministers der Justiz ein.
 +
 +5. Im Falle der Vakanz soll das Amt des Anstaltspfarrers binnen drei Monaten neu besetzt werden.
 +
 +6. In Fällen schwerwiegender Gefährdung der Sicherheit kann der Hessische Minister der Justiz dem Anstaltspfarrer jede weitere Tätigkeit in der Anstalt einstweilen bis zur endgültigen Klärung der Angelegenheit untersagen. Er verpflichtet sich, das Bistum unverzüglich umfassend über die Gründe zu informieren. Erscheint es nicht möglich, dem Anstaltspfarrer die Ausübung des Dienstes wieder zu gestatten, stellt der Hessische Minister der Justiz innerhalb einer angemessenen Frist - längstens jedoch nach sechs Monaten - den Antrag auf Versetzung.
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 +**//Artikel 5//**
 +
 +1. Die hauptamtlichen Anstaltspfarrer haben Anspruch auf Urlaub und Dienstbefreiung nach den für Pfarrer allgemein geltenden Vorschriften.
 +
 +2. Der Anstaltspfarrer hat darüber hinaus das Recht, an Exerzitien und anderen Veranstaltungen, die für seinen Dienst förderlich sind, entsprechend den für Pfarrer geltenden Vorschriften ohne Anrechnung auf seinen Urlaub teilzunehmen.
 +
 +3. Die Urlaubsvertretung regelt der Anstaltspfarrer nach Abstimmung mit dem Bistum im Einvernehmen mit dem Anstaltsleiter; die Krankheitsvertretung regelt das Bistum im Einvernehmen mit dem Anstaltsleiter.
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 +**//Artikel 6//**
 +
 +1. Das Land erstattet dem Bistum für die Dauer der Tätigkeit des Anstaltspfarrers die ihm nach den jeweiligen kirchlichen Bestimmungen zustehende Besoldung.
Der Erstattungsbetrag ist monatlich im voraus an die von dem Bistum benannte Kasse zu zahlen.
 +
 +2. Das Land gewährt den hauptamtlichen Anstaltspfarrern Beihilfe, Reise- und Umzugskosten und Trennungsgeld nach den für vergleichbare Landesbeamte geltenden Vorschriften. Es erstattet ferner notwendige Auslagen aus Anlaß einer dienstlichen Vertretung.
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 +**//Artikel 7//**
 +
 +1. Für die von dem Bistum berufenen Anstaltspfarrer trägt es die Versorgungslast.
 +
 +2. Das Land Hessen beteiligt sich anteilig an der Versorgungslast des Bistums, wenn der Anstaltspfarrer länger als ein Jahr ohne eine von ihm oder von dem Bistum zu vertretende Unterbrechung dem Land zur Verfügung gestellt ist, und zwar vom Tage des Dienstantritts an. Die Beteiligung an der Versorgungslast erfolgt durch die Zahlung einer Pauschalsumme in Höhe von 25 v. H. der gemäß
Art. 6 zu erstattenden Dienstbezüge
 +
 +**//Artikel 8//**
 +
 +1. Für die Anstaltspfarrer im Nebenamt schließt das Bistum mit dem Hessischen Minister der Justiz einen Vertrag über die Ausübung entsprechende Anwendung der Seelsorge ab. Auf ihn finden die Vorschriften dieses Vertrage
 +
 +2. Die Entschädigung für die nebenamtlichen Anstaltspfarrer wird be-
 +sonders geregelt.
 +
 +**//Artikel 9//**
 +
 +Das Bistum ist berechtigt, Visitationen bezüglich der Seelsorge in den Justizvollzugsanstalten durchzuführen.
 +
 +**//Artikel 10//** 
 +
 +Die Bistümer berufen mindestens jährlich einmal im Einvernehmen mit dem Hessischen Minister der Justiz eine gemeinsame Konferenz der katholischen Anstaltspfarrer zusammen mit Vertretern der Bistümer und des Hessischen Ministers der Justiz über Fragen der Anstaltsseelsorge und des Justizvollzugs ein.
 +
 +**//Artikel 11//**
 +
 +1. Die Anstaltspfarrer haben das Recht der Beschwerde bei dem Hessischen Minister der Justiz, wenn Schwierigkeiten in der Zusammenarbeit mit der Anstaltsleitung auftreten, die nicht anderweitig behoben werden können.
 +
 +2. Der Hessische Minister der Justiz verpflichtet sich, das Bistum über diese Beschwerde alsbald zu unterrichten und es vor einer Entscheidung zu hören.
 +
 +**//Artikel 12//**
 +
 +1. Der Hessische Minister der Justiz wird Beschwerden der Anstaltsleitung über die Tätigkeit eines Anstaltspfarrers alsbald an das Bistum weiterleiten.
 +2. Das Bistum bemüht sich, solche Beschwerden im Gespräch mit dem Anstaltspfarrer im Beisein eines Vertreters des Justizministeriums zu klären. Das Ergebnis ist in einem Protokoll festzuhalten.
 +
 +**//Artikel 13//**
 +
 +Die Vertragschließenden werden eine etwa in Zukunft auftretende Meinungsverschiedenheit über die Auslegung einer Bestimmung dieser Vereinbarung auf freundschaftliche Weise beseitigen.
 +
 +**//Artikel 14//**
 +
 +1. Diese Vereinbarung tritt am 1. September 1977 in Kraft. Zugleich treten die Vereinbarungen zwischen dem Lande Hessen und den Bistümern Limburg und Mainz vom 10. April 1967 und zwischen dem Lande Hessen und dem Bistum Fulda vom 29. Oktober 1971 außer Kraft.
 +
 +2. Die Vereinbarung gilt zunächst für die Dauer von 5 Jahren. Sie verlängert sich stillschweigend jeweils um weitere 5 Jahre, wenn sie nicht 12 Monate vor Ablauf der Frist gekündigt wird.
 +
 +
 +Kloster Eberbach, den 26. August 1977 Der Hessische Minister der Justiz (Dr. Günther) Der Generalvikar des Bistums Fulda (Burschel)
 +Der Generalvikar des Bistums Limburg (Leuninger, Generalvikar I. V.)
 +Der Generalvikar des Bistums Mainz (Luley)
  
  
limburg.txt · Zuletzt geändert: 2025/05/26 08:48 von bjohan02