limburg
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**Vereinbarung über den Dienst der katholischen Anstaltsseelsorge in den Justizvollzugs-, | **Vereinbarung über den Dienst der katholischen Anstaltsseelsorge in den Justizvollzugs-, | ||
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+ | **Vereinbarung zwischen dem Lande Hessen und den Bistümern Fulda, Limburg und Mainz vom 26. August 1977 über die katholische Seelsorge an den hessischen Justizvollzugsanstalten** veröffentlicht in: AfkKR 146 (1977), 638-641; | ||
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+ | ==== V. VEREINBARUNGEN ZWISCHEN KIRCHE UND STAAT ==== | ||
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+ | **1. Vereinbarung zwischen dem Lande Hessen und den Bistümern Fulda, Limburg und Mainz vom 26. August 1977 über die katholische Seelsorge an den hessischen Justizvollzugsanstalten | ||
+ | (ABI Fulda 94 [1978] 11 f.; ABI Limburg [1978] 6-8; ABI Mainz 120 [1978] 15 f.)** | ||
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+ | Vereinbarung zwischen | ||
+ | dem Land Hessen, gesetzlich vertreten durch den Ministerpräsidenten, | ||
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+ | dem Bistum Fulda, dem Bistum Limburg, dem Bistum Mainz, jeweils vertreten durch seinen Generalvikar und handelnd mit Zustimmung des Heiligen Stuhles. | ||
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+ | **//Artikel 1//** | ||
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+ | 1. Die katholische Seelsorge in den Justizvollzugsanstalten wird durch Pfarrer im Haupt- und Nebenamt (Anstaltspfarrer) wahrgenommen. | ||
+ | Hierzu gehören insbesondere die Feier des Gottesdienstes, | ||
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+ | 2. Die Freiheit der Verkündigung und das Beicht- und Seelsorgegeheimnis sind zu wahren. | ||
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+ | **//Artikel 2//** | ||
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+ | 1. Die Anstaltspfarrer stehen im Dienst des Bistums. Sie stehen zum Land Hessen in einem Rechtsverhältnis besonderer Art. Die für Sie geltenden kirchenrechtlichen Vorschriften bleiben hiervon unberührt. | ||
+ | 2. Sie unterstehen der Dienstaufsicht des Bischofs. Sie sind verpflichtet, | ||
+ | 3. Der Anstaltspfarrer gehört im Rahmen seines Amtes zu den maßgeblich an der Behandlung der Gefangenen im Vollzug Beteiligten. | ||
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+ | Er hat für die Dauer seiner Tätigkeit innerhalb der Vollzugsanstalt die gleichen Rechte wie die Vollzugsbediensteten, | ||
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+ | Der Anstaltspfarrer hat das Recht, bei der Durchführung des Vollzugsplanes und der Freizeitgestaltung mitzuwirken. Er ist bei allen mit den Kirchlichen Veranstaltungen kollidierenden Maßnahmen der Anstaltsleitung vorher zu hören. | ||
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+ | **//Artikel 3//** | ||
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+ | 1. Zu den Rechten des Anstaltspfarrers gehören die Inanspruchnahme aller Einrichtungen und die Veranlassung organisatorischer Maß-nahmen, | ||
+ | Art. 1 Abs. 1 zu erfüllen. | ||
+ | Er hat u. a. Anspruch auf die Bereitstellung eines für die Ausübung des Dienstes notwendigen Raumes (gottesdienstlicher Raum und Amtszimmer). | ||
+ | Die Planung, Gestaltung und Einrichtung von Gottesdiensträumen in einer Justizvollzugsanstalt erfolgt durch das Land im Einvernehmen mit dem Bistum. | ||
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+ | 2. Der Anstaltspfarrer kann mit Zustimmung des Anstaltsleiters freiwillige Helfer, unterstützende Gruppen sowie Seelsorger und Seelsorgehelfer von außen hinzuziehen. | ||
+ | 3. Der Anstaltspfarrer soll auch zur Seelsorge an den Bediensteten im Justizvollzug bereit sein. | ||
+ | 4. Rechte, Pflichten und Aufgaben des Anstaltspfarrers sowie die von den Justizbehörden zu schaffenden organisatorischen Voraussetzungen für die Ausübung der Anstaltsseelsorge bestimmen sich im übrigen nach einer Dienstordnung, | ||
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+ | **//Artikel 4//** | ||
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+ | 1. Die hauptamtlichen Anstaltspfarrer werden von dem Bistum im Benehmen mit dem Hessischen Minister der Justiz berufen. | ||
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+ | 2. Die ersten sechs Monate gelten als Probezeit. | ||
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+ | 3. Der Betreffende gilt als Anstaltspfarrer bis auf weiteres zur Verfügung gestellt, sofern nicht der Hessische Minister der Justiz vor Ablauf der Probezeit seine Abberufung binnen Monatsfrist von dem zuständigen Bistum schriftlich verlangt oder dieses den Anstaltspfarrer seinerseits abberuft. | ||
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+ | 4. Das Bistum kann einen hauptamtlichen Anstaltspfarrer abberufen oder versetzen. Vor der Abberufung oder Versetzung holt es eine Stellungnahme des Hessischen Ministers der Justiz ein. | ||
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+ | 5. Im Falle der Vakanz soll das Amt des Anstaltspfarrers binnen drei Monaten neu besetzt werden. | ||
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+ | 6. In Fällen schwerwiegender Gefährdung der Sicherheit kann der Hessische Minister der Justiz dem Anstaltspfarrer jede weitere Tätigkeit in der Anstalt einstweilen bis zur endgültigen Klärung der Angelegenheit untersagen. Er verpflichtet sich, das Bistum unverzüglich umfassend über die Gründe zu informieren. Erscheint es nicht möglich, dem Anstaltspfarrer die Ausübung des Dienstes wieder zu gestatten, stellt der Hessische Minister der Justiz innerhalb einer angemessenen Frist - längstens jedoch nach sechs Monaten - den Antrag auf Versetzung. | ||
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+ | **//Artikel 5//** | ||
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+ | 1. Die hauptamtlichen Anstaltspfarrer haben Anspruch auf Urlaub und Dienstbefreiung nach den für Pfarrer allgemein geltenden Vorschriften. | ||
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+ | 2. Der Anstaltspfarrer hat darüber hinaus das Recht, an Exerzitien und anderen Veranstaltungen, | ||
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+ | 3. Die Urlaubsvertretung regelt der Anstaltspfarrer nach Abstimmung mit dem Bistum im Einvernehmen mit dem Anstaltsleiter; | ||
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+ | **//Artikel 6//** | ||
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+ | 1. Das Land erstattet dem Bistum für die Dauer der Tätigkeit des Anstaltspfarrers die ihm nach den jeweiligen kirchlichen Bestimmungen zustehende Besoldung. Der Erstattungsbetrag ist monatlich im voraus an die von dem Bistum benannte Kasse zu zahlen. | ||
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+ | 2. Das Land gewährt den hauptamtlichen Anstaltspfarrern Beihilfe, Reise- und Umzugskosten und Trennungsgeld nach den für vergleichbare Landesbeamte geltenden Vorschriften. Es erstattet ferner notwendige Auslagen aus Anlaß einer dienstlichen Vertretung. | ||
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+ | **//Artikel 7//** | ||
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+ | 1. Für die von dem Bistum berufenen Anstaltspfarrer trägt es die Versorgungslast. | ||
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+ | 2. Das Land Hessen beteiligt sich anteilig an der Versorgungslast des Bistums, wenn der Anstaltspfarrer länger als ein Jahr ohne eine von ihm oder von dem Bistum zu vertretende Unterbrechung dem Land zur Verfügung gestellt ist, und zwar vom Tage des Dienstantritts an. Die Beteiligung an der Versorgungslast erfolgt durch die Zahlung einer Pauschalsumme in Höhe von 25 v. H. der gemäß Art. 6 zu erstattenden Dienstbezüge | ||
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+ | **//Artikel 8//** | ||
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+ | 1. Für die Anstaltspfarrer im Nebenamt schließt das Bistum mit dem Hessischen Minister der Justiz einen Vertrag über die Ausübung entsprechende Anwendung der Seelsorge ab. Auf ihn finden die Vorschriften dieses Vertrage | ||
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+ | 2. Die Entschädigung für die nebenamtlichen Anstaltspfarrer wird be- | ||
+ | sonders geregelt. | ||
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+ | **//Artikel 9//** | ||
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+ | Das Bistum ist berechtigt, Visitationen bezüglich der Seelsorge in den Justizvollzugsanstalten durchzuführen. | ||
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+ | **//Artikel 10// | ||
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+ | Die Bistümer berufen mindestens jährlich einmal im Einvernehmen mit dem Hessischen Minister der Justiz eine gemeinsame Konferenz der katholischen Anstaltspfarrer zusammen mit Vertretern der Bistümer und des Hessischen Ministers der Justiz über Fragen der Anstaltsseelsorge und des Justizvollzugs ein. | ||
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+ | **//Artikel 11//** | ||
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+ | 1. Die Anstaltspfarrer haben das Recht der Beschwerde bei dem Hessischen Minister der Justiz, wenn Schwierigkeiten in der Zusammenarbeit mit der Anstaltsleitung auftreten, die nicht anderweitig behoben werden können. | ||
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+ | 2. Der Hessische Minister der Justiz verpflichtet sich, das Bistum über diese Beschwerde alsbald zu unterrichten und es vor einer Entscheidung zu hören. | ||
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+ | **//Artikel 12//** | ||
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+ | 1. Der Hessische Minister der Justiz wird Beschwerden der Anstaltsleitung über die Tätigkeit eines Anstaltspfarrers alsbald an das Bistum weiterleiten. | ||
+ | 2. Das Bistum bemüht sich, solche Beschwerden im Gespräch mit dem Anstaltspfarrer im Beisein eines Vertreters des Justizministeriums zu klären. Das Ergebnis ist in einem Protokoll festzuhalten. | ||
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+ | **//Artikel 13//** | ||
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+ | Die Vertragschließenden werden eine etwa in Zukunft auftretende Meinungsverschiedenheit über die Auslegung einer Bestimmung dieser Vereinbarung auf freundschaftliche Weise beseitigen. | ||
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+ | **//Artikel 14//** | ||
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+ | 1. Diese Vereinbarung tritt am 1. September 1977 in Kraft. Zugleich treten die Vereinbarungen zwischen dem Lande Hessen und den Bistümern Limburg und Mainz vom 10. April 1967 und zwischen dem Lande Hessen und dem Bistum Fulda vom 29. Oktober 1971 außer Kraft. | ||
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+ | 2. Die Vereinbarung gilt zunächst für die Dauer von 5 Jahren. Sie verlängert sich stillschweigend jeweils um weitere 5 Jahre, wenn sie nicht 12 Monate vor Ablauf der Frist gekündigt wird. | ||
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+ | Kloster Eberbach, den 26. August 1977 Der Hessische Minister der Justiz (Dr. Günther) Der Generalvikar des Bistums Fulda (Burschel) | ||
+ | Der Generalvikar des Bistums Limburg (Leuninger, Generalvikar I. V.) | ||
+ | Der Generalvikar des Bistums Mainz (Luley) | ||
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**Dienstordnung für die evangelischen und katholischen Anstaltspfarrer in den Justizvollzugsanstalten des Landes Hessen Vom 10. November 1977** | **Dienstordnung für die evangelischen und katholischen Anstaltspfarrer in den Justizvollzugsanstalten des Landes Hessen Vom 10. November 1977** | ||
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+ | Im Einvernehmen mit den Bistümern Fulda, Limburg und Mainz und der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau und der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck wird gemäß Art. 3 Abs. 4 der Vereinbarung zwischen den Evangelischen Kirchen und den Katholischen Bistümern in Hessen und dem Lande Hessen über die Seelsorge in den Justizvollzugsanstalten des Landes Hessen vom 26. August 1977 für den Dienst der evangelischen und katholischen Anstaltspfarrer in den Justizvollzugsanstalten des Landes Hessen folgendes bestimmt: | ||
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+ | Die Seelsorge in den Justizvollzugsanstalten des Landes Hessen bildet einen Teil der den Kirchen obliegenden allgemeinen Seelsorge. | ||
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+ | Für die Anstaltsseelsorge gelten die Gottesdienstordnungen, | ||
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+ | Der Anstaltspfarrer arbeitet mit den anderen im Vollzug Tätigen zusammen und wirkt im Rahmen seiner seelsorgerischen Verpflichtung daran mit, das Vollzugsziel zu erreichen. 2 Er ist verpflichtet, | ||
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+ | Zur Anstaltsseelsorge gehören im wesentlichen folgende Aufgaben: | ||
+ | * regelmäßige Gottesdienste an Sonntagen und kirchlichen Feiertagen und Gottesdienste gemäß besonderer Absprache; | ||
+ | * Abnahme der Beichte und Spendung/ | ||
+ | * Vornahme sonstiger Amtshandlungen; | ||
+ | * seelsorgerische Gespräche mit den Gefangenen | ||
+ | * einzeln auf deren Zellen | ||
+ | * einzeln oder in Gruppen in Dienst- und Freizeiträumen; | ||
+ | * seelsorgerlicher Beistand für die Gefangenen und deren Angehörige in Partnerschafts-, | ||
+ | * Krankenseelsorge; | ||
+ | * Kontaktaufnahme zu den Angehörigen der Gefangenen und ihren Kirchengemeinden; | ||
+ | * Abhaltung von Besuchen aus besonderem seelsorgerischem Anlass mit Zustimmung der Anstaltsleitung; | ||
+ | * die religiöse Unterweisung und sonstige Hilfen zur Persönlichkeitsbildung, | ||
+ | * Kurse und Mitwirkung bei der Freizeitgestaltung; | ||
+ | * Mitwirkung bei der sozialen Hilfe für die Gefangenen und ihre Familien; | ||
+ | * Mitwirkung bei der Anschaffung religiöser Bücher und Schriften; | ||
+ | * Beratung bei der Anschaffung von Büchern für die Gefangenen-Bücherei; | ||
+ | * Teilnahme an Konferenzen und Dienstbesprechungen; | ||
+ | * Mitwirkung bei der Persönlichkeitserforschung der Gefangenen und der Aufstellung und Durchführung des Vollzugsplanes; | ||
+ | * Bereitschaft zur Seelsorge an Mitarbeitern des Strafvollzugs, | ||
+ | * Mitwirkung bei der Aus-, Fort- und Weiterbildung der Anstaltsbediensteten; | ||
+ | * Mitwirkung bei der Öffentlichkeitsarbeit in Gesellschaft und Kirche. | ||
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+ | Äußerungen in Gnadensachen und in Verfahren nach § 57 StGB sowie die Mitwirkung bei der Persönlichkeitserforschung kann der Anstaltspfarrer in Einzelfällen ablehnen. | ||
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+ | Die Justizverwaltung schafft die zur Dienstausübung der Anstaltsseelsorge nötigen organisatorischen Voraussetzungen. Dazu gehören im Rahmen der geltenden Bestimmungen | ||
+ | * Mitteilung der Personalien der zu- und abgehenden Gefangenen des eigenen Bekenntnisses und Einsicht in die Personalakten der Gefangenen; | ||
+ | * selbstständiger Zugang zu den Gefangenen unter Aushändigung eines Anstaltsschlüssels; | ||
+ | * Ermöglichung des Kontaktes zwischen Gefangenen und Anstaltspfarrern von Seelsorgegesprächen in den Zellen und in Gruppenräumen sowie von Besuchen im Dienstzimmer des Anstaltspfarrers; | ||
+ | * unverzügliche Information bei besonderen Vorkommnissen (z.B. Erkrankungen, | ||
+ | * Berücksichtigung der Gottesdienste und anderer Veranstaltungen im Veranstaltungsprogramm der Anstalt sowie Zulassung der Gefangenen zur Teilnahme; | ||
+ | * Zuteilung geeigneter Räume für die Veranstaltungen der Anstaltsseelsorge; | ||
+ | * Bereitstellung eines geeigneten Dienstzimmers einschließlich eines Telefons mit Außenverbindung; | ||
+ | * ungehinderte Führung telefonischer Dienstgespräche; | ||
+ | * Erledigung der Schreib- und Verwaltungsarbeit des Anstaltspfarrers durch die Verwaltung; | ||
+ | * Zuteilung von Helfern aus den Reihen der Gefangenen; | ||
+ | * Bereitstellung ausreichender Mittel zur Deckung des angemessenen Sachbedarfs. | ||
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+ | Der Anstaltspfarrer kann auf deren Wunsch auch Gefangene betreuen, die nicht seiner Konfession angehören. | ||
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+ | Der Anstaltspfarrer kann mit ehrenamtlichen Mitarbeitern zusammenarbeiten sowie mit Zustimmung des Anstaltsleiters freiwillige Helfer und mithelfende Gruppen zur Unterstützung seiner Arbeit heranziehen. | ||
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+ | Die Urlaubsvertretung regelt der Anstaltspfarrer nach Abstimmung mit der zuständigen Kirchenbehörde im Einvernehmen mit dem Anstaltsleiter. Die Krankheitsvertretung regelt die zuständige Kirchenbehörde im Einvernehmen mit dem Anstaltsleiter. | ||
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+ | Der hauptamtliche Anstaltspfarrer setzt im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit für den öffentlichen Dienst seine Dienstzeit im Benehmen mit dem Anstaltsleiter fest. Der nebenamtliche Anstaltspfarrer setzt seine Dienstzeit im Benehmen mit dem Anstaltsleiter fest. | ||
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+ | Der hauptamtliche Anstaltspfarrer hat Anspruch auf Urlaub und Dienstbefreiung nach den für Pfarrer allgemein geltenden Vorschriften. | ||
+ | Der Anstaltspfarrer hat darüber hinaus das Recht, an Exerzitien bzw. Pfarrer-Rüstzeiten/ | ||
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+ | Für die Seelsorge im Vollzug der Untersuchungshaft und im Jugendstrafvollzug gelten darüber hinaus die besonderen Vorschriften. | ||
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+ | **13** | ||
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+ | Bei Schwierigkeiten in der Anwendung oder Auslegung dieser Dienstordnung, | ||
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+ | **14** | ||
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+ | Die Änderung dieser Dienstordnung ist nur in gegenseitigem Einvernehmen zwischen dem Hessischen Minister der Justiz und den Kirchenleitungen/ | ||
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+ | Diese Dienstordnung tritt mit Wirkung vom 1. September 1977 in Kraft. |
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