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-=====Mainz=====+======Mainz=====
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 +=====Vereinbarung über den Dienst der katholischen Anstaltsseelsorge in den Justizvollzugs-, Jugendstraf- und Jugendarrestanstalten des Landes [[rheinland-pfalz|Rheinland Pfalz]] - 1996=====  
 + 
 +aus: KABl Trier 140. Jg. 1996, Nr. 67.  
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 +---- 
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 +=====Vereinbarung zwischen dem Lande Hessen und den Bistümern Fulda, Limburg und Mainz vom 26. August 1977 über die katholische Seelsorge an den hessischen Justizvollzugsanstalten===== 
 + 
 +veröffentlicht in: AfkKR 146 (1977), 638-641;  KABl Mainz 120 [1978] 15f. 
 + 
 +siehe: [[limburg|Limburg]] 
 + 
 +---- 
 + 
 +=====Vereinbarung über den Dienst der katholischen Seelsorge in speziellen Hafteinrichtungen des Landes Hessen für den Vollzug von ausländerrechtlichen Freiheitsentziehungsmaßnahmen.===== 
 + 
 +Siehe: [[fulda|Fulda]] 
 + 
 +---- 
 + 
 +=====Vereinbarung über den Dienst der katholischen Seelsorge in der Gewahrsameinrichtung für Ausreisepflichtige des Landes Rheinland-Pfalz=====  
 + 
 +v. 10. November 2001, online: [[https://kirchenrecht-bistummainz.de/document/9718]]. 
 + 
 +Zwischen der Erzdiözese Köln und den Diözesen Limburg, Mainz, Speyer und Trier, handelnd mit Zustimmung des heiligen Stuhls, 
 +– nachfolgend jeweils Kirche genannt – 
 +und dem Lande Rheinland-Pfalz, vertreten durch den Minister des Innern und für Sport, 
 +– nachfolgend Land genannt – 
 +wird für den Dienst der katholischen Seelsorge in der Gewahrsamseinrichtung für Ausreisepflichtige des Landes Rheinland-Pfalz Folgendes vereinbart: 
 + 
 + 
 +Artikel 1 
 + 
 +( 1 ) Die Seelsorge in der Gewahrsamseinrichtung für Ausreisepflichtige des Landes mit Dienststellen an den Standorten Zweibrücken und Ingelheim bildet einen Teil der der Kirche obliegenden allgemeinen Seelsorge. Sie wird von Seelsorgern ausgeübt. Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Seelsorge mit gleichwertiger theologischer und pastoraler Ausbildung gilt diese Vereinbarung entsprechend. 
 + 
 + 
 +( 2 ) Durch die Kirche, in deren Zuständigkeitsbereich die Dienststelle jeweils liegt, werden die Seelsorger gegenüber dem Land benannt. 
 + 
 + 
 +( 3 ) Die Seelsorger stehen im Dienst der Kirche und unterliegen deren Dienstaufsicht. Im Rahmen dieser Aufsicht ist die Kirche berechtigt, Visitationen entsprechend ihrer Visitationsordnung vorzunehmen. 
 + 
 + 
 +Artikel 2 
 + 
 +Die Seelsorger sind zu verpflichten, bei der Ausübung ihres Dienstes die Bestimmungen des Landesaufnahmegesetzes sowie die für den Vollzug der Abschiebungshaft außerhalb von Justizvollzugsanstalten geltenden Bestimmungen des Strafvollzugsgesetzes und die hierauf beruhenden Anordnungen der Einrichtungsleitung zu beachten. 
 + 
 + 
 +Artikel 3 
 + 
 + 
 +( 1 ) Die Seelsorge umfasst insbesondere folgende Aufgaben: 
 +Feier von Gottesdiensten, insbesondere an Sonn- und Feiertagen, 
 +Feier der Sakramente, 
 +Vornahme von Kasualien; 
 +Einzelseelsorge einschließlich der Besuche im Haftraum und Aussprache mit den Ausreisepflichtigen, 
 +Krankenseelsorge, 
 +Kontaktaufnahme mit Angehörigen und den Kirchengemeinden der Ausreisepflichtigen; 
 +religiöse Unterweisungen und sonstige Hilfen zur Persönlichkeitsbildung, 
 +Durchführung von religiösen Gesprächskreisen und Veranstaltungen zur Gruppenseelsorge; 
 +caritativ-diakonisches Handeln unter Beachtung der sich aus dem Vollzug der Abschiebungshaft ergebenden Einschränkungen; 
 +Durchführung und Überwachung von Besuchen Dritter aus besonderem seelsorgerischem Anlass, soweit nicht die Einrichtungsleitung aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung widerspricht; 
 +Mitwirkung bei der sozialen Hilfe für Ausreisepflichtige und deren Angehörige; 
 +regelmäßiger Informationsaustausch mit der Einrichtungsleitung; 
 +Seelsorge an Bediensteten der Einrichtung; 
 +Mitwirkung bei der Aus- und Fortbildung der Bediensteten der Einrichtung; 
 +Beratung bei der Anschaffung von Medien und Mitwirkung bei der Anschaffung religiöser Bücher, Schriften und anderer Medien; 
 + 
 + 
 +( 2 ) Der Seelsorger kann bei der Durchführung der vorgenannten Aufgaben Hilfspersonen hinzuziehen. Die Einrichtungsleitung kann dem im Einzelfall aus überwiegenden Gründen der Sicherheit widersprechen. 
 + 
 + 
 +Artikel 4 
 + 
 + 
 +( 1 ) Für die Seelsorgetätigkeit in den beiden Dienststellen der Einrichtung wird der Kirche ein monatlicher Pauschalbetrag von insgesamt 400,-- DM erstattet. 
 + 
 + 
 +( 2 ) Der jeweilige Erstattungsbetrag ist vierteljährlich nachträglich zu zahlen. 
 + 
 + 
 +Artikel 5 
 + 
 + 
 +( 1 ) Für die Seelsorge (Artikel 3) gelten die Gottesdienstordnungen, Ordnungen und Bestimmungen der Kirche. 
 + 
 + 
 +( 2 ) Die Einrichtung schafft die zur Dienstausübung der Seelsorge nötigen organisatorischen Voraussetzungen. Dazu gehören im Rahmen der geltenden Bestimmungen und gegebenen Möglichkeiten: 
 +Mitteilung der Personalien der zu- und abgehenden Ausreisepflichtigen ihres Bekenntnisses, sofern diese nicht widersprechen, sowie anderer Ausreisepflichtiger mit deren Zustimmung; 
 +Zugang zu den Ausreisepflichtigen; 
 +Bereitstellung eines geeigneten Dienstzimmers; 
 +Ermöglichung von Seelsorgegesprächen mit Ausreisepflichtigen im Dienstzimmer; 
 +unverzügliche Information über besondere Vorkommnisse, insbesondere Erkrankungen, Suizidversuche, Todesfälle; 
 +Berücksichtigung der Gottesdienste und anderer religiöser Veranstaltungen der Seelsorge durch die Einrichtungsleitung; 
 +Zuteilung geeigneter Räume für die Veranstaltung der Seelsorge; 
 +ungehinderte Führung telefonischer Dienstgespräche; 
 +Bereitstellung von Mitteln zur Deckung des angemessenen Sachbedarfs. 
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 +( 3 ) Bei der Planung, Gestaltung und Einrichtung von Gottesdiensträumen in der Einrichtung ist die Kirche zu hören. 
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 +Artikel 6 
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 +Das Beicht- und Seelsorgegeheimnis ist zu achten. 
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 +Artikel 7 
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 +( 1 ) Probleme bei ihrer Arbeit sollen die Seelsorger in Gesprächen mit der Einrichtungsleitung gemeinsam zu lösen versuchen. 
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 +( 2 ) Beschwerden über Seelsorger werden über das für den Vollzug der Abschiebungshaft zuständige Ministerium der Kirche mitgeteilt. Beschwerden der Seelsorger, die den Zuständigkeitsbereich des Landes betreffen, legt die Kirche dem für den Vollzug der Abschiebungshaft zuständigen Ministerium vor, wenn sie es für erforderlich hält. Das für den Vollzug der Abschiebungshaft zuständige Ministerium und die Kirche bemühen sich um eine einvernehmliche Lösung. 
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 +Artikel 8 
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 +Seelsorgern, die Vorschriften zur Sicherheit und Ordnung der Einrichtung in grobem Maße verletzt haben, kann die Einrichtungsleitung im Benehmen mit dem für den Vollzug der Abschiebungshaft zuständigen Ministerium mit sofortiger Wirkung einstweilen das Betreten der Einrichtung untersagen. Das für den Vollzug der Abschiebungshaft zuständige Ministerium benachrichtigt unverzüglich die Kirche, um die Angelegenheit einvernehmlich zu regeln. 
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 +Artikel 9 
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 +Die Vertragschließenden veranstalten in der Regel einmal jährlich gemeinsam mit Vertreterinnen und Vertretern der evangelischen Kirchen für alle Seelsorger in der Gewahrsamseinrichtung für Ausreisepflichtige eine Besprechung zu Fragen der Seelsorge und des Vollzugs der Abschiebungshaft. 
 + 
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 +Artikel 10 
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 +Die Vertretung in der Seelsorge in Urlaubs-, Krankheits- und anderen Verhinderungsfällen regelt die Kirche mit der Einrichtungsleitung. 
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 +Artikel 11 
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 +Allgemeine Regelungen, die in der Kirche für alle Seelsorger gelten, sind auch für die in der Einrichtung tätigen Seelsorger entsprechend anzuwenden. 
 + 
 + 
 +Artikel 12 
 + 
 + 
 +Die Vertragschließenden werden eine etwa in Zukunft auftretende Meinungsverschiedenheit über die Auslegung oder Anwendung einer Bestimmung dieser Vereinbarung auf freundschaftliche Weise beseitigen. 
 + 
 + 
 +Artikel 13 
 + 
 + 
 +Diese Vereinbarung tritt am 01.01.2001 in Kraft. 
 + 
 + 
 +Für das Land Rheinland-Pfalz der Minister des Innern und für Sport: Walter Zuber 
 + 
 +Mainz, den 10. November 2000 
 + 
 + 
 +Für die katholische Kirche: Generalvikar Dr. Werner Guballa 
 + 
 +Mainz, den 22. November 2000 
 + 
 + 
 +---- 
 + 
 +**Vereinbarung über die katholische Seelsorge in der hessischen Vollzugspolizei 
 +vom 14. Juni 1984** 
 + 
 +online: [[https://kirchenrecht-bistummainz.de/document/9687]] 
 + 
 + 
 + 
 +Die nachstehende Vereinbarung gebe ich hiermit bekannt. 
 +Wiesbaden, 14. Juni 1984 
 + 
 +  
 +Der Hessische Minister des Innern 
 +III B 2 – 47a 
 +StAnz. 28/1984 S. 1290 
 + 
 + 
 +Vereinbarung über die katholische Seelsorge in der hessischen Vollzugspolizei vom 14. Juni 1984 
 +Zwischen dem Lande Hessen, 
 +vertreten 
 +durch den Hessischen Ministerpräsidenten, 
 +dieser vertreten 
 +durch den Hessischen Minister des Innern, 
 +und 
 +dem Bistum Fulda, 
 +dem Bistum Limburg, 
 +dem Bistum Mainz, 
 +jeweils vertreten durch seinen Generalvikar und handelnd mit Zustimmung des Heiligen Stuhls, 
 +wird über die katholische Seelsorge in der Polizei des Landes Hessen folgende Vereinbarung geschlossen: 
 + 
 + 
 +§ 1 
 + 
 + 
 +Das Land Hessen gewährleistet den Bistümern die Ausübung eines besonderen kirchlichen Dienstes an den Polizeivollzugsbeamten nach Maßgabe der nachstehenden Regelungen. 
 + 
 + 
 +§ 2 
 + 
 + 
 +Der Dienst der Kirche wendet sich in erster Linie an die Polizeivollzugsbeamten bei der Hessischen Bereitschaftspolizei und der Hessischen Polizeischule, nach Möglichkeit aber auch an die Beamten des polizeilichen Einzeldienstes, unbeschadet der Zuständigkeit des Ortspfarrers. 
 + 
 + 
 +§ 3 
 + 
 + 
 +Mit der Wahrnehmung des Dienstes der Kirche in der Polizei werden von der Kirche Pfarrer (Polizeipfarrer) betraut. Aufgaben des Polizeipfarrers können auch auf andere pastorale Mitarbeiter übertragen werden. In Ausübung von kirchlicher Lehre und Seelsorge sind die mit dem Dienst und der Polizei Beauftragten an staatliche Weisungen nicht gebunden. Sie unterstehen der Dienstaufsicht der Kirche und sind ausschließlich ihr für ihre Amtsführung verantwortlich. 
 + 
 + 
 +§ 4 
 + 
 + 
 +Der Dienst der Kirche umfaßt Gottesdienst und Seelsorge. Dafür gilt im einzelnen folgendes: 
 +Das Land Hessen unterstützt weiterhin die Teilnahme an kirchlichen Tagungen. Soweit die Personallage es erlaubt, gewährt es seinen Beamten Dienstbefreiung bis zu sechs Arbeitstagen im Jahr ohne Anrechnung auf den Erholungsurlaub und unter Fortzahlung der Bezüge. 
 +Wenn die Kirche gelegentlich besondere Gottesdienste anbietet, wird den Beamten die Teilnahme durch die Dienstbefreiung ermöglicht, wenn dienstliche Erfordernisse nicht entgegenstehen. 
 +Die Bildung freiwilliger Arbeitsgemeinschaften, die in der Regel außerhalb der Dienstzeit zusammentreten, wird vom Land unterstützt. Das gleiche gilt für einen Beirat, den der Polizeipfarrer zu seiner Unterstützung beruft. 
 + 
 + 
 +§ 5 
 + 
 + 
 +Dem Polizeipfarrer sind die zur Wahrnehmung seines Amtes erforderlichen Räume und sonstigen sächlichen Mittel unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. 
 + 
 + 
 +§ 6 
 + 
 + 
 +Der in den Fachoberschulen für Polizeivollzugsbeamte und anderen Ausbildungsstätten als ordentliches Lehrfach vorgeschriebene katholische Religionsunterricht wird in der Regel von dem Polizeipfarrer erteilt. 
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 +§ 7 
 + 
 + 
 +Zur sachgerechten Wahrnehmung seines Dienstes wird dem Polizeipfarrer Gelegenheit geboten, den Dienst der Polizeibeamten im Einsatz kennenzulernen, soweit dies aus dienstlichen und rechtlichen Gründen zu vertreten ist. 
 + 
 + 
 +§ 8 
 + 
 + 
 +( 1 ) Der Unterricht im Fach Berufsethik/Staatsbürgerliche Berufskunde wird in der Zuständigkeit und Verantwortung des Landes erteilt. Die Kirche kann dem Land Personen benennen, die geeignet sind, im Fach Berufsethik/Staatsbürgerliche Berufskunde zu unterrichten. Das Land kann diese Personen mit der Erteilung des Unterrichts betrauen. Der Unterricht ist nach dem jeweils geltenden Lehrplan zu erteilen. 
 + 
 + 
 +( 2 ) Vor Erstellung des Lehrplans und vor Änderungen erhält die Kirche Gelegenheit, sich zum Themenkatalog des Faches Berufsethik/Staatsbürgerliche Berufskunde zu äußern. 
 + 
 + 
 +§ 9 
 + 
 + 
 +Die Vertragschließenden werden eine etwa in Zukunft auftretende Meinungsverschiedenheit über die Auslegung einer Bestimmung dieser Vereinbarung auf freundschaftliche Weise beseitigen. 
 + 
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 +§ 10 
 + 
 + 
 +Diese Vereinbarung tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Staatsanzeiger für das Land Hessen in Kraft. 
 +Wiesbaden, den 14. Juni 1984 
 + 
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 +Der Generalvikar des Bistums Fulda -  
 +gez. Burschel 
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 +Der Generalvikar des Bistums Limburg -  
 +gez. Perne 
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 +Der Generalvikar des Bistums Mainz - gez. Luley 
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 +Der Hessische Minister der Justiz - 
 +Mit der Wahrnehmung der Geschäfte des Hessischen Ministers des Innern beauftragt -  
 +gez. Dr. Herbert Günther 
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