muenster
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**§ 1 Grundlagen** | **§ 1 Grundlagen** | ||
- | Seelsorge in den Justizvollzugsanstalten, | + | 1. Seelsorge in den Justizvollzugsanstalten, |
- | Justizvollzugsseelsorger sind diejenigen, die von dem Ortsordinarius mit der Seelsorge in den Anstalten beauftragt worden sind. Sie wird hauptamtlich oder nebenamtlich von Priestern, Diakonen, Pastoralreferentinnen bzw. Pastoralreferenten, | + | |
- | Die Seelsorger/ | + | 2. Justizvollzugsseelsorger sind diejenigen, die von dem Ortsordinarius mit der Seelsorge in den Anstalten beauftragt worden sind. Sie wird hauptamtlich oder nebenamtlich von Priestern, Diakonen, Pastoralreferentinnen bzw. Pastoralreferenten, |
+ | |||
+ | 3. Die Seelsorger/ | ||
**§ 2 Pflichten der Justizvollzugsseelsorger/ | **§ 2 Pflichten der Justizvollzugsseelsorger/ | ||
- | Die Seelsorger/ | + | 1. Die Seelsorger/ |
- | Die Seelsorger/ | + | |
+ | 2. Die Seelsorger/ | ||
**§ 3 Aufgaben der Justizvollzugsseelsorger/ | **§ 3 Aufgaben der Justizvollzugsseelsorger/ | ||
1. Feiern regelmäßiger Gottesdienste, | 1. Feiern regelmäßiger Gottesdienste, | ||
- | Spendung und Feier der Sakramente, Vornahme sonstiger Kasualien, | + | 2. Spendung und Feier der Sakramente, Vornahme sonstiger Kasualien, |
- | 2. Durchführung von seelsorgerlichen Gesprächen mit den Inhaftierten, | + | 3. Durchführung von seelsorgerlichen Gesprächen mit den Inhaftierten, |
a) einzeln im Büro der Seelsorge, | a) einzeln im Büro der Seelsorge, | ||
b) einzeln in dessen Haftraum, | b) einzeln in dessen Haftraum, | ||
c) einzeln oder in Gruppen im übrigen Anstaltsbereich, | c) einzeln oder in Gruppen im übrigen Anstaltsbereich, | ||
- | 3. Durchführung von Sonderbesuchen in dem Seelsorgebüro in der Haftanstalt als Einzelge- spräche, wenn dies aus seelsorgerlichen Grün- den geboten ist, | + | 4. Durchführung von Sonderbesuchen in dem Seelsorgebüro in der Haftanstalt als Einzelge- spräche, wenn dies aus seelsorgerlichen Grün- den geboten ist, |
- | 4. Seelsorgerlicher Beistand und caritative Hilfe für die Gefangenen und deren Angehörige in Partnerschafts-, | + | 5. Seelsorgerlicher Beistand und caritative Hilfe für die Gefangenen und deren Angehörige in Partnerschafts-, |
- | 5. Krankenseelsorge, | + | 6. Krankenseelsorge, |
- | 6. Persönlichkeitsbildung der Inhaftierten in Form von religiöser Unterweisung und sonstigen Hilfen, | + | 7. Persönlichkeitsbildung der Inhaftierten in Form von religiöser Unterweisung und sonstigen Hilfen, |
- | 7. Gruppenarbeit, | + | 8. Gruppenarbeit, |
- | 8. Durchführung von Ausgängen und Begleitung von Ausführungen von Inhaftierten, | + | 9. Durchführung von Ausgängen und Begleitung von Ausführungen von Inhaftierten, |
- | 9. Kontaktaufnahme zu den Angehörigen oder sonstigen Bezugspersonen der Inhaftierten und ihren Pfarrgemeinden, | + | 10. Kontaktaufnahme zu den Angehörigen oder sonstigen Bezugspersonen der Inhaftierten und ihren Pfarrgemeinden, |
- | 10. Zusammenarbeit mit den übrigen im Vollzug tätigen Personen in ihren Bemühungen, | + | 11. Zusammenarbeit mit den übrigen im Vollzug tätigen Personen in ihren Bemühungen, |
- | 11. Einsatz für eine sinnhafte und wertgebundene Gestaltung des Justizvollzugs, | + | 12. Einsatz für eine sinnhafte und wertgebundene Gestaltung des Justizvollzugs, |
- | 12. Angebot der Seelsorge für alle im Vollzug tätigen Personen (Einzelgespräche, | + | 13. Angebot der Seelsorge für alle im Vollzug tätigen Personen (Einzelgespräche, |
- | 13. Gewinnung, Anleitung und Begleitung von ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, | + | 14. Gewinnung, Anleitung und Begleitung von ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, |
- | 14. Mitwirkung bei der Öffentlichkeitsarbeit für die Gefängnisseelsorge in Kirche und Gesellschaft, | + | 15. Mitwirkung bei der Öffentlichkeitsarbeit für die Gefängnisseelsorge in Kirche und Gesellschaft, |
- | 15. Mitwirkung bei Kriseninterventionen. | + | 16. Mitwirkung bei Kriseninterventionen. |
**§ 4 Schweigepflicht der Seelsorger/ | **§ 4 Schweigepflicht der Seelsorger/ | ||
- | Justizvollzugsseelsorger/ | + | 1. Justizvollzugsseelsorger/ |
- | Das Beichtgeheimnis bleibt unberührt und ist streng zu wahren und zu gewährleisten. | + | |
- | Soweit Kenntnisse unter das Seelsorgegeheimnis nach Absatz 1 oder unter das Beichtgeheimnis fallen, haben die Seelsorger/ | + | 2. Das Beichtgeheimnis bleibt unberührt und ist streng zu wahren und zu gewährleisten. |
- | Über die seelsorgerliche Verschwiegenheit und das Beichtgeheimnis hinaus sind die Seelsorger/ | + | |
+ | 3. Soweit Kenntnisse unter das Seelsorgegeheimnis nach Absatz 1 oder unter das Beichtgeheimnis fallen, haben die Seelsorger/ | ||
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+ | 4. Über die seelsorgerliche Verschwiegenheit und das Beichtgeheimnis hinaus sind die Seelsorger/ | ||
** § 5 Inkrafttreten** | ** § 5 Inkrafttreten** | ||
Diese Dienstordnung tritt am 01.11.2012 in Kraft. | Diese Dienstordnung tritt am 01.11.2012 in Kraft. |
muenster.txt · Zuletzt geändert: 2025/05/02 08:09 von pulte