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 **§ 1 Grundlagen** **§ 1 Grundlagen**
  
-Seelsorge in den Justizvollzugsanstalten, einschließlich den Abschiebungshaftanstalten, den Jugendarrestanstalten und der Forensik des Landes Niedersachsen (im Folgenden „Justizvollzugsanstalten“ genannt) bildet einen Teil der der Katholischen Kirche obliegenden allgemeinen Seelsorge und vollzieht sich nach den Ordnungen der zuständigen Diözese. Ändern sich die Vollzugs- oder Arrestformen, so findet diese Dienstordnung entsprechende Anwendung. +1. Seelsorge in den Justizvollzugsanstalten, einschließlich den Abschiebungshaftanstalten, den Jugendarrestanstalten und der Forensik des Landes Niedersachsen (im Folgenden „Justizvollzugsanstalten“ genannt) bildet einen Teil der der Katholischen Kirche obliegenden allgemeinen Seelsorge und vollzieht sich nach den Ordnungen der zuständigen Diözese. Ändern sich die Vollzugs- oder Arrestformen, so findet diese Dienstordnung entsprechende Anwendung. 
-Justizvollzugsseelsorger sind diejenigen, die von dem Ortsordinarius mit der Seelsorge in den Anstalten beauftragt worden sind. Sie wird hauptamtlich oder nebenamtlich von Priestern, Diakonen, Pastoralreferentinnen bzw. Pastoralreferenten, Gemeindereferentinnen bzw. Gemeindereferenten und sonstigen in der An- staltsseelsorge tätigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern (im Folgenden „Seelsorger/-in- nen“ genannt) ausgeübt. Die Fachaufsicht obliegt dem Ortsordinarius. Er hat das Recht zur regelmäßigen Visitation. + 
-Die Seelsorger/-innen werden in der Regel im Rahmen eines Gestellungsvertrages tätig. Sie bleiben in persönlicher, arbeitsrechtlicher und seelsorgerischer Hinsicht dem Ortsordinarius unterstellt, ungeachtet der Weisungsrechte des Leiters/der Leiterin der Anstalt. In Ausnahmefällen können die Seelsorger/-innen im Einvernehmen mit dem Ortsordinarius in das Beamtenverhältnis übernommen werden.+2. Justizvollzugsseelsorger sind diejenigen, die von dem Ortsordinarius mit der Seelsorge in den Anstalten beauftragt worden sind. Sie wird hauptamtlich oder nebenamtlich von Priestern, Diakonen, Pastoralreferentinnen bzw. Pastoralreferenten, Gemeindereferentinnen bzw. Gemeindereferenten und sonstigen in der An- staltsseelsorge tätigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern (im Folgenden „Seelsorger/-in- nen“ genannt) ausgeübt. Die Fachaufsicht obliegt dem Ortsordinarius. Er hat das Recht zur regelmäßigen Visitation. 
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 +3. Die Seelsorger/-innen werden in der Regel im Rahmen eines Gestellungsvertrages tätig. Sie bleiben in persönlicher, arbeitsrechtlicher und seelsorgerischer Hinsicht dem Ortsordinarius unterstellt, ungeachtet der Weisungsrechte des Leiters/der Leiterin der Anstalt. In Ausnahmefällen können die Seelsorger/-innen im Einvernehmen mit dem Ortsordinarius in das Beamtenverhältnis übernommen werden.
  
 **§ 2 Pflichten der Justizvollzugsseelsorger/-innen** **§ 2 Pflichten der Justizvollzugsseelsorger/-innen**
  
-Die Seelsorger/-innen sind verpflichtet, bei der Ausübung ihres Dienstes die gesetzlichen sowie die sonstigen Bestimmungen und Anordnungen für den Justizvollzug zu beachten. +1. Die Seelsorger/-innen sind verpflichtet, bei der Ausübung ihres Dienstes die gesetzlichen sowie die sonstigen Bestimmungen und Anordnungen für den Justizvollzug zu beachten. 
-Die Seelsorger/-innen sind verpflichtet, sich für dieses seelsorgliche Arbeitsfeld spezifisch zu qualifizieren. Dies erfolgt durch eine Zusatzausbildung, die durch die Konferenz der katholischen Seelsorge bei den Justizvollzugsanstalten in der Bundesrepublik Deutschland für alle in den Diözesen mit der Gefängnisseelsorge Beauftragten angeboten wird. (Vgl.: „Die Deutschen Bischöfe“, „Denkt an die Gefange- nen, als wäret ihr mitgefangen“ (Hebr 13,3), Der Auftrag der Kirche im Gefängnis, Nr. 84, S. 51).+ 
 +2. Die Seelsorger/-innen sind verpflichtet, sich für dieses seelsorgliche Arbeitsfeld spezifisch zu qualifizieren. Dies erfolgt durch eine Zusatzausbildung, die durch die Konferenz der katholischen Seelsorge bei den Justizvollzugsanstalten in der Bundesrepublik Deutschland für alle in den Diözesen mit der Gefängnisseelsorge Beauftragten angeboten wird. (Vgl.: „Die Deutschen Bischöfe“, „Denkt an die Gefange- nen, als wäret ihr mitgefangen“ (Hebr 13,3), Der Auftrag der Kirche im Gefängnis, Nr. 84, S. 51).
  
 **§ 3 Aufgaben der Justizvollzugsseelsorger/-innen** **§ 3 Aufgaben der Justizvollzugsseelsorger/-innen**
  
 1. Feiern regelmäßiger Gottesdienste, insbesondere an Sonn- und kirchlichen Feiertagen, 1. Feiern regelmäßiger Gottesdienste, insbesondere an Sonn- und kirchlichen Feiertagen,
-Spendung und Feier der Sakramente, Vornahme sonstiger Kasualien, +2. Spendung und Feier der Sakramente, Vornahme sonstiger Kasualien, 
-2. Durchführung von seelsorgerlichen Gesprächen mit den Inhaftierten, je nach Haftbedingungen der Inhaftierten  +3. Durchführung von seelsorgerlichen Gesprächen mit den Inhaftierten, je nach Haftbedingungen der Inhaftierten 
 a) einzeln im Büro der Seelsorge,  a) einzeln im Büro der Seelsorge, 
 b) einzeln in dessen Haftraum,  b) einzeln in dessen Haftraum, 
 c) einzeln oder in Gruppen im übrigen Anstaltsbereich, c) einzeln oder in Gruppen im übrigen Anstaltsbereich,
  
-3. Durchführung von Sonderbesuchen in dem Seelsorgebüro in der Haftanstalt als Einzelge- spräche, wenn dies aus seelsorgerlichen Grün- den geboten ist,+4. Durchführung von Sonderbesuchen in dem Seelsorgebüro in der Haftanstalt als Einzelge- spräche, wenn dies aus seelsorgerlichen Grün- den geboten ist,
  
-4. Seelsorgerlicher Beistand und caritative Hilfe für die Gefangenen und deren Angehörige in Partnerschafts-, Ehe- und Familienangelegen- heiten und in Lebenskrisen,+5. Seelsorgerlicher Beistand und caritative Hilfe für die Gefangenen und deren Angehörige in Partnerschafts-, Ehe- und Familienangelegen- heiten und in Lebenskrisen,
  
-5. Krankenseelsorge,+6. Krankenseelsorge,
  
-6. Persönlichkeitsbildung der Inhaftierten in Form von religiöser Unterweisung und sonstigen Hilfen,+7. Persönlichkeitsbildung der Inhaftierten in Form von religiöser Unterweisung und sonstigen Hilfen,
  
-7. Gruppenarbeit, Kurse und Mitwirkung bei der Freizeitgestaltung,+8. Gruppenarbeit, Kurse und Mitwirkung bei der Freizeitgestaltung,
  
-8. Durchführung von Ausgängen und Begleitung von Ausführungen von Inhaftierten, wenn es pastoral sinnvoll ist,+9. Durchführung von Ausgängen und Begleitung von Ausführungen von Inhaftierten, wenn es pastoral sinnvoll ist,
  
-9. Kontaktaufnahme zu den Angehörigen oder sonstigen Bezugspersonen der Inhaftierten und ihren Pfarrgemeinden, sowie die Möglichkeit, entsprechende Gespräche innerhalb der Anstalt führen zu können,+10. Kontaktaufnahme zu den Angehörigen oder sonstigen Bezugspersonen der Inhaftierten und ihren Pfarrgemeinden, sowie die Möglichkeit, entsprechende Gespräche innerhalb der Anstalt führen zu können,
  
-10. Zusammenarbeit mit den übrigen im Vollzug tätigen Personen in ihren Bemühungen, die Inhaftierten zu befähigen, das Vollzugsziel zu erreichen,+11. Zusammenarbeit mit den übrigen im Vollzug tätigen Personen in ihren Bemühungen, die Inhaftierten zu befähigen, das Vollzugsziel zu erreichen,
  
-11. Einsatz für eine sinnhafte und wertgebundene Gestaltung des Justizvollzugs,+12. Einsatz für eine sinnhafte und wertgebundene Gestaltung des Justizvollzugs,
  
-12. Angebot der Seelsorge für alle im Vollzug tätigen Personen (Einzelgespräche, Gesprächstage, Trauerbegleitung),+13. Angebot der Seelsorge für alle im Vollzug tätigen Personen (Einzelgespräche, Gesprächstage, Trauerbegleitung),
  
-13. Gewinnung, Anleitung und Begleitung von ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern,+14. Gewinnung, Anleitung und Begleitung von ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern,
  
-14. Mitwirkung bei der Öffentlichkeitsarbeit für die Gefängnisseelsorge in Kirche und Gesellschaft,+15. Mitwirkung bei der Öffentlichkeitsarbeit für die Gefängnisseelsorge in Kirche und Gesellschaft,
  
-15. Mitwirkung bei Kriseninterventionen.+16. Mitwirkung bei Kriseninterventionen.
  
 **§ 4 Schweigepflicht der Seelsorger/-innen in der Justizvollzugsseelsorge** **§ 4 Schweigepflicht der Seelsorger/-innen in der Justizvollzugsseelsorge**
  
-Justizvollzugsseelsorger/-innen im Sinne von § 1 Absatz 2 haben über alles, was ihnen in ihre Eigenschaft als Seelsorger/-innen anvertraut oder bekannt geworden ist, zu schweigen. Wer- den sie durch die Person, die sich ihnen anvertraut hat, von der Schweigepflicht entbunden, so sollen sie gleichwohl sorgsam prüfen, ob und inwieweit sie Aussagen oder Mitteilungen verantworten können. +1. Justizvollzugsseelsorger/-innen im Sinne von § 1 Absatz 2 haben über alles, was ihnen in ihre Eigenschaft als Seelsorger/-innen anvertraut oder bekannt geworden ist, zu schweigen. Wer- den sie durch die Person, die sich ihnen anvertraut hat, von der Schweigepflicht entbunden, so sollen sie gleichwohl sorgsam prüfen, ob und inwieweit sie Aussagen oder Mitteilungen verantworten können. 
-Das Beichtgeheimnis bleibt unberührt und ist streng zu wahren und zu gewährleisten. + 
-Soweit Kenntnisse unter das Seelsorgegeheimnis nach Absatz 1 oder unter das Beichtgeheimnis fallen, haben die Seelsorger/-innen ein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 53 Absatz 1 Nr. 1 StPO. Sie sind auch nicht verpflichtet, geplante Straftaten anzuzeigen, wenn diese Information im Rahmen der Eigenschaft als Seelsorger/-in anvertraut worden ist. Nicht unter das Zeugnisverweigerungsrecht fallen diejenigen Kenntnisse der Seelsorger/ -innen, die diese im Rahmen von administrativen, caritativen oder erzieherischen Tätigkeiten erfahren. Im Zweifelsfall kommt der Gewissensentscheidung des Seelsorgers bzw. Seelsorgerin für das Zeugnisverweigerungsrecht eine entscheidende Bedeutung zu. +2. Das Beichtgeheimnis bleibt unberührt und ist streng zu wahren und zu gewährleisten. 
-Über die seelsorgerliche Verschwiegenheit und das Beichtgeheimnis hinaus sind die Seelsorger/-innen im Sinne von § 1 Absatz 2 nach Maßgabe der für sie geltenden dienst- oder arbeitsrechtlichen Bestimmungen zur Verschwiegenheit verpflichtet. Aussagen oder Erklärungen über Inhalte, die der Verschwie- genheitspflicht unterliegen, sind nur mit Geneh- migung des Ortsordinarius zulässig.+ 
 +3. Soweit Kenntnisse unter das Seelsorgegeheimnis nach Absatz 1 oder unter das Beichtgeheimnis fallen, haben die Seelsorger/-innen ein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 53 Absatz 1 Nr. 1 StPO. Sie sind auch nicht verpflichtet, geplante Straftaten anzuzeigen, wenn diese Information im Rahmen der Eigenschaft als Seelsorger/-in anvertraut worden ist. Nicht unter das Zeugnisverweigerungsrecht fallen diejenigen Kenntnisse der Seelsorger/ -innen, die diese im Rahmen von administrativen, caritativen oder erzieherischen Tätigkeiten erfahren. Im Zweifelsfall kommt der Gewissensentscheidung des Seelsorgers bzw. Seelsorgerin für das Zeugnisverweigerungsrecht eine entscheidende Bedeutung zu. 
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 +4. Über die seelsorgerliche Verschwiegenheit und das Beichtgeheimnis hinaus sind die Seelsorger/-innen im Sinne von § 1 Absatz 2 nach Maßgabe der für sie geltenden dienst- oder arbeitsrechtlichen Bestimmungen zur Verschwiegenheit verpflichtet. Aussagen oder Erklärungen über Inhalte, die der Verschwiegenheitspflicht unterliegen, sind nur mit Genehmigung des Ortsordinarius zulässig.
  
 ** § 5 Inkrafttreten** ** § 5 Inkrafttreten**
  
 Diese Dienstordnung tritt am 01.11.2012 in Kraft. Diese Dienstordnung tritt am 01.11.2012 in Kraft.
muenster.txt · Zuletzt geändert: 2025/05/02 08:09 von pulte