muenster
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**Dienstordnung für den Dienst der katholischen Seelsorge in den Justizvollzugseinrichtungen und Unterbringungseinrichtungen für Ausreisepflichtige des Landes Nordrhein-Westfalen** AV d. JM vom 7. Dezember 2023 (4561 - IV. 5) | **Dienstordnung für den Dienst der katholischen Seelsorge in den Justizvollzugseinrichtungen und Unterbringungseinrichtungen für Ausreisepflichtige des Landes Nordrhein-Westfalen** AV d. JM vom 7. Dezember 2023 (4561 - IV. 5) | ||
- | Die Erzbischöfe von Köln und Paderborn und die Bischöfe von Aachen, Essen und Münster haben mit Wirkung vom 14.09.2023 eine Dienstordnung für den Dienst der katholischen Seelsorge in Justizvollzugseinrichtungen und Unterbringungseinrichtungen für Ausreisepflichtige des Landes Nordrhein-Westfalen erlassen. Dies erfolgte im Benehmen mit dem Land Nordrhein-Westfalen, | + | Die Erzbischöfe von Köln und Paderborn und die Bischöfe von Aachen, Essen und Münster haben mit Wirkung vom 14.09.2023 eine Dienstordnung für den Dienst der katholischen Seelsorge in Justizvollzugseinrichtungen und Unterbringungseinrichtungen für Ausreisepflichtige des Landes Nordrhein-Westfalen erlassen. Dies erfolgte im Benehmen mit dem Land Nordrhein-Westfalen, |
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+ | Text siehe: [[koeln|Köln]] | ||
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**Ordnung für den Dienst der katholischen Seelsorge in den Justizvollzugsanstalten, | **Ordnung für den Dienst der katholischen Seelsorge in den Justizvollzugsanstalten, | ||
- | [[https:// | + | Quelle: |
**Präambel** | **Präambel** | ||
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**II. Dienstordnung der katholischen Seelsorge** | **II. Dienstordnung der katholischen Seelsorge** | ||
- | § 1 Grundlagen | + | **§ 1 Grundlagen** |
- | Seelsorge in den Justizvollzugsanstalten, | + | 1. Seelsorge in den Justizvollzugsanstalten, |
- | Justizvollzugsseelsorger sind diejenigen, die von dem Ortsordinarius mit der Seelsorge in den Anstalten beauftragt worden sind. Sie wird hauptamtlich oder nebenamtlich von Priestern, Diakonen, Pastoralreferentinnen bzw. Pastoralreferenten, | + | |
- | Die Seelsorger/ | + | |
- | § 2 Pflichten der Justizvollzugsseelsorger/ | + | 2. Justizvollzugsseelsorger |
- | Die Seelsorger/ | + | 3. Die Seelsorger/ |
- | Die Seelsorger/ | + | |
- | § 3 Aufgaben | + | **§ 2 Pflichten |
- | Feiern regelmäßiger Gottesdienste, | + | 1. Die Seelsorger/-innen sind verpflichtet, bei der Ausübung ihres Dienstes die gesetzlichen sowie die sonstigen Bestimmungen |
- | Spendung | + | |
- | Durchführung von seelsorgerlichen Gesprächen mit den Inhaftierten, | + | |
- | a) einzeln im Büro der Seelsorge, | + | 2. Die Seelsorger/ |
+ | **§ 3 Aufgaben der Justizvollzugsseelsorger/ | ||
+ | |||
+ | 1. Feiern regelmäßiger Gottesdienste, | ||
+ | 2. Spendung und Feier der Sakramente, Vornahme sonstiger Kasualien, | ||
+ | 3. Durchführung von seelsorgerlichen Gesprächen mit den Inhaftierten, | ||
+ | a) einzeln im Büro der Seelsorge, | ||
b) einzeln in dessen Haftraum, | b) einzeln in dessen Haftraum, | ||
+ | c) einzeln oder in Gruppen im übrigen Anstaltsbereich, | ||
+ | |||
+ | 4. Durchführung von Sonderbesuchen in dem Seelsorgebüro in der Haftanstalt als Einzelge- spräche, wenn dies aus seelsorgerlichen Grün- den geboten ist, | ||
+ | |||
+ | 5. Seelsorgerlicher Beistand und caritative Hilfe für die Gefangenen und deren Angehörige in Partnerschafts-, | ||
+ | |||
+ | 6. Krankenseelsorge, | ||
+ | |||
+ | 7. Persönlichkeitsbildung der Inhaftierten in Form von religiöser Unterweisung und sonstigen Hilfen, | ||
+ | |||
+ | 8. Gruppenarbeit, | ||
+ | |||
+ | 9. Durchführung von Ausgängen und Begleitung von Ausführungen von Inhaftierten, | ||
+ | |||
+ | 10. Kontaktaufnahme zu den Angehörigen oder sonstigen Bezugspersonen der Inhaftierten und ihren Pfarrgemeinden, | ||
+ | |||
+ | 11. Zusammenarbeit mit den übrigen im Vollzug tätigen Personen in ihren Bemühungen, | ||
+ | |||
+ | 12. Einsatz für eine sinnhafte und wertgebundene Gestaltung des Justizvollzugs, | ||
+ | |||
+ | 13. Angebot der Seelsorge für alle im Vollzug tätigen Personen (Einzelgespräche, | ||
+ | |||
+ | 14. Gewinnung, Anleitung und Begleitung von ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, | ||
+ | |||
+ | 15. Mitwirkung bei der Öffentlichkeitsarbeit für die Gefängnisseelsorge in Kirche und Gesellschaft, | ||
+ | |||
+ | 16. Mitwirkung bei Kriseninterventionen. | ||
+ | |||
+ | **§ 4 Schweigepflicht der Seelsorger/ | ||
+ | |||
+ | 1. Justizvollzugsseelsorger/ | ||
- | c) einzeln oder in Gruppen im übrigen Anstaltsbereich, | + | 2. Das Beichtgeheimnis bleibt unberührt |
- | Seelsorgerlicher Beistand | + | |
- | Persönlichkeitsbildung der Inhaftierten in Form von religiöser Unterweisung und sonstigen Hilfen, | + | |
- | Gruppenarbeit, | + | |
- | Kontaktaufnahme | + | |
- | Zusammenarbeit mit den übrigen im Vollzug tätigen Personen in ihren Bemühungen, | + | |
- | Einsatz für eine sinnhafte und wertgebundene Gestaltung des Justizvollzugs, | + | |
- | Angebot der Seelsorge für alle im Vollzug tätigen Personen (Einzelgespräche, | + | |
- | Gewinnung, Anleitung und Begleitung von ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, | + | |
- | Mitwirkung bei der Öffentlichkeitsarbeit für die Gefängnisseelsorge in Kirche und Gesellschaft, | + | |
- | Mitwirkung bei Kriseninterventionen. | + | |
- | § 4 Schweigepflicht | + | 3. Soweit Kenntnisse unter das Seelsorgegeheimnis nach Absatz 1 oder unter das Beichtgeheimnis fallen, haben die Seelsorger/ |
- | Justizvollzugsseelsorger/ | + | 4. Über die seelsorgerliche Verschwiegenheit und das Beichtgeheimnis hinaus sind die Seelsorger/ |
- | Das Beichtgeheimnis bleibt unberührt und ist streng zu wahren und zu gewährleisten. | + | |
- | Soweit Kenntnisse unter das Seelsorgegeheimnis nach Absatz 1 oder unter das Beichtgeheimnis fallen, haben die Seelsorger/ | + | |
- | Über die seelsorgerliche Verschwiegenheit und das Beichtgeheimnis hinaus sind die Seelsorger/ | + | |
- | § 5 In-Kraft-Treten | + | ** § 5 Inkrafttreten** |
Diese Dienstordnung tritt am 01.11.2012 in Kraft. | Diese Dienstordnung tritt am 01.11.2012 in Kraft. |
muenster.1746172213.txt.gz · Zuletzt geändert: 2025/05/02 07:50 von pulte