muenster
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| - | =====Münster===== | + | ======Münster====== |
| - | **Dienstordnung für den Dienst der katholischen Seelsorge in den Justizvollzugseinrichtungen und Unterbringungseinrichtungen für Ausreisepflichtige des Landes Nordrhein-Westfalen** AV d. JM vom 7. Dezember 2023 (4561 - IV. 5) | + | =====Dienstordnung für den Dienst der katholischen Seelsorge in den Justizvollzugseinrichtungen und Unterbringungseinrichtungen für Ausreisepflichtige des Landes Nordrhein-Westfalen===== |
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| + | AV d. JM vom 7. Dezember 2023 (4561 - IV. 5) | ||
| Die Erzbischöfe von Köln und Paderborn und die Bischöfe von Aachen, Essen und Münster haben mit Wirkung vom 14.09.2023 eine Dienstordnung für den Dienst der katholischen Seelsorge in Justizvollzugseinrichtungen und Unterbringungseinrichtungen für Ausreisepflichtige des Landes Nordrhein-Westfalen erlassen. Dies erfolgte im Benehmen mit dem Land Nordrhein-Westfalen, | Die Erzbischöfe von Köln und Paderborn und die Bischöfe von Aachen, Essen und Münster haben mit Wirkung vom 14.09.2023 eine Dienstordnung für den Dienst der katholischen Seelsorge in Justizvollzugseinrichtungen und Unterbringungseinrichtungen für Ausreisepflichtige des Landes Nordrhein-Westfalen erlassen. Dies erfolgte im Benehmen mit dem Land Nordrhein-Westfalen, | ||
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| - | **Für den niedersächsischen Teil des Bistums Münster:** | + | ======Für den niedersächsischen Teil des Bistums Münster:====== |
| - | **Ordnung für den Dienst der katholischen Seelsorge in den Justizvollzugsanstalten, | + | =====Ordnung für den Dienst der katholischen Seelsorge in den Justizvollzugsanstalten, |
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| + | Quelle: Kirchliches Amtsblatt für die Diözese Münster Nr. 23/2012, S. 323-325. | ||
| Quelle: [[https:// | Quelle: [[https:// | ||
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| **§ 1 Grundlagen** | **§ 1 Grundlagen** | ||
| - | Seelsorge in den Justizvollzugsanstalten, | + | 1. Seelsorge in den Justizvollzugsanstalten, |
| - | Justizvollzugsseelsorger sind diejenigen, die von dem Ortsordinarius mit der Seelsorge in den Anstalten beauftragt worden sind. Sie wird hauptamtlich oder nebenamtlich von Priestern, Diakonen, Pastoralreferentinnen bzw. Pastoralreferenten, | + | |
| - | Die Seelsorger/ | + | 2. Justizvollzugsseelsorger sind diejenigen, die von dem Ortsordinarius mit der Seelsorge in den Anstalten beauftragt worden sind. Sie wird hauptamtlich oder nebenamtlich von Priestern, Diakonen, Pastoralreferentinnen bzw. Pastoralreferenten, |
| + | |||
| + | 3. Die Seelsorger/ | ||
| **§ 2 Pflichten der Justizvollzugsseelsorger/ | **§ 2 Pflichten der Justizvollzugsseelsorger/ | ||
| - | Die Seelsorger/ | + | 1. Die Seelsorger/ |
| - | Die Seelsorger/ | + | |
| + | 2. Die Seelsorger/ | ||
| **§ 3 Aufgaben der Justizvollzugsseelsorger/ | **§ 3 Aufgaben der Justizvollzugsseelsorger/ | ||
| 1. Feiern regelmäßiger Gottesdienste, | 1. Feiern regelmäßiger Gottesdienste, | ||
| - | Spendung und Feier der Sakramente, Vornahme sonstiger Kasualien, | + | 2. Spendung und Feier der Sakramente, Vornahme sonstiger Kasualien, |
| - | 2. Durchführung von seelsorgerlichen Gesprächen mit den Inhaftierten, | + | 3. Durchführung von seelsorgerlichen Gesprächen mit den Inhaftierten, |
| a) einzeln im Büro der Seelsorge, | a) einzeln im Büro der Seelsorge, | ||
| b) einzeln in dessen Haftraum, | b) einzeln in dessen Haftraum, | ||
| c) einzeln oder in Gruppen im übrigen Anstaltsbereich, | c) einzeln oder in Gruppen im übrigen Anstaltsbereich, | ||
| - | 3. Durchführung von Sonderbesuchen in dem Seelsorgebüro in der Haftanstalt als Einzelge- spräche, wenn dies aus seelsorgerlichen Grün- den geboten ist, | + | 4. Durchführung von Sonderbesuchen in dem Seelsorgebüro in der Haftanstalt als Einzelge- spräche, wenn dies aus seelsorgerlichen Grün- den geboten ist, |
| - | 4. Seelsorgerlicher Beistand und caritative Hilfe für die Gefangenen und deren Angehörige in Partnerschafts-, | + | 5. Seelsorgerlicher Beistand und caritative Hilfe für die Gefangenen und deren Angehörige in Partnerschafts-, |
| - | 5. Krankenseelsorge, | + | 6. Krankenseelsorge, |
| - | 6. Persönlichkeitsbildung der Inhaftierten in Form von religiöser Unterweisung und sonstigen Hilfen, | + | 7. Persönlichkeitsbildung der Inhaftierten in Form von religiöser Unterweisung und sonstigen Hilfen, |
| - | 7. Gruppenarbeit, | + | 8. Gruppenarbeit, |
| - | 8. Durchführung von Ausgängen und Begleitung von Ausführungen von Inhaftierten, | + | 9. Durchführung von Ausgängen und Begleitung von Ausführungen von Inhaftierten, |
| - | 9. Kontaktaufnahme zu den Angehörigen oder sonstigen Bezugspersonen der Inhaftierten und ihren Pfarrgemeinden, | + | 10. Kontaktaufnahme zu den Angehörigen oder sonstigen Bezugspersonen der Inhaftierten und ihren Pfarrgemeinden, |
| - | 10. Zusammenarbeit mit den übrigen im Vollzug tätigen Personen in ihren Bemühungen, | + | 11. Zusammenarbeit mit den übrigen im Vollzug tätigen Personen in ihren Bemühungen, |
| - | 11. Einsatz für eine sinnhafte und wertgebundene Gestaltung des Justizvollzugs, | + | 12. Einsatz für eine sinnhafte und wertgebundene Gestaltung des Justizvollzugs, |
| - | 12. Angebot der Seelsorge für alle im Vollzug tätigen Personen (Einzelgespräche, | + | 13. Angebot der Seelsorge für alle im Vollzug tätigen Personen (Einzelgespräche, |
| - | 13. Gewinnung, Anleitung und Begleitung von ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, | + | 14. Gewinnung, Anleitung und Begleitung von ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, |
| - | 14. Mitwirkung bei der Öffentlichkeitsarbeit für die Gefängnisseelsorge in Kirche und Gesellschaft, | + | 15. Mitwirkung bei der Öffentlichkeitsarbeit für die Gefängnisseelsorge in Kirche und Gesellschaft, |
| - | 15. Mitwirkung bei Kriseninterventionen. | + | 16. Mitwirkung bei Kriseninterventionen. |
| **§ 4 Schweigepflicht der Seelsorger/ | **§ 4 Schweigepflicht der Seelsorger/ | ||
| - | Justizvollzugsseelsorger/ | + | 1. Justizvollzugsseelsorger/ |
| - | Das Beichtgeheimnis bleibt unberührt und ist streng zu wahren und zu gewährleisten. | + | |
| - | Soweit Kenntnisse unter das Seelsorgegeheimnis nach Absatz 1 oder unter das Beichtgeheimnis fallen, haben die Seelsorger/ | + | 2. Das Beichtgeheimnis bleibt unberührt und ist streng zu wahren und zu gewährleisten. |
| - | Über die seelsorgerliche Verschwiegenheit und das Beichtgeheimnis hinaus sind die Seelsorger/ | + | |
| + | 3. Soweit Kenntnisse unter das Seelsorgegeheimnis nach Absatz 1 oder unter das Beichtgeheimnis fallen, haben die Seelsorger/ | ||
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| + | 4. Über die seelsorgerliche Verschwiegenheit und das Beichtgeheimnis hinaus sind die Seelsorger/ | ||
| ** § 5 Inkrafttreten** | ** § 5 Inkrafttreten** | ||
| Diese Dienstordnung tritt am 01.11.2012 in Kraft. | Diese Dienstordnung tritt am 01.11.2012 in Kraft. | ||
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| + | =====Gesetz zur Ratifizierung einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zwischen den römisch-katholischen Erzbistümern und Bistümern in Nordrhein-Westfalen===== | ||
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| + | Vom 2. Dezember 2022 | ||
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| + | Siehe: [[aachen|Aachen]] | ||
muenster.1746172985.txt.gz · Zuletzt geändert: von pulte
