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osnabrueck

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 + Dr. Franz-Josef Bode + Dr. Franz-Josef Bode
 Bischof von Osnabrück Bischof von Osnabrück
 +
 +
 +----
 +
 +==== Ordnung für den Dienst der katholischen Seelsorge in den Justizvollzugsanstalten, einschließlich den Abschiebungshaftanstalten, den Jugendarrestanstalten und der Forensik der Freien Hansestadt Bremen ====
 +
 +Kirchliches Amtsblatt Osnabrück Nr. 2 vom 10. Februar 2016 
 +
 +**Präambel**
 +
 +Die Seelsorge an Gefangenen gehört zum unverzichtbaren
 +Auftrag der Kirche (vgl. Mt 25,36). Sie hat ihre Wurzel in
 +den Gedanken an die Gefangenen in der Heiligen Schrift.
 +Im Zentrum der messianischen Erwartung, wie sie in den
 +Gottesknechtliedern des Propheten Jesaja zum Ausdruck
 +kommt, steht die Befreiung der Gefangenen (vgl. Jes 42,7;
 +49,9). In seiner Predigt in Nazareth zu Beginn seines Wirkens erklärt Jesus die Verkündigung der Entlassung der Gefangenen zum Inhalt seiner Sendung (vgl. Lk 4,19).
 +Die Erinnerung „Denkt an die Gefangenen, als wäret ihr
 +mitgefangen“ gehört nach dem Hebräerbrief (Hebr 13,3)
 +zu den Grundaufgaben der christlichen Gemeinde, die
 +selbst ein Echo bis in das Vierte Hochgebet des Römischen
 +Messbuchs – „den Armen verkündete er die Botschaft vom
 +Heil, den Gefangenen die Freiheit“ – gefunden hat.
 +
 +=== I. Rechtliche Grundlagen ===
 +
 +Das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland garantiert einerseits Gefangenen das Recht auf freie Religionsausübung (Art. 4 GG) und andererseits den Kirchen und
 +Religionsgemeinschaften das Recht zu Gottesdienst und
 +Seelsorge auch in Gefängnissen (Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 141 WRV). In Bremen wird die Gefängnis-
 +seelsorge durch den Art. 28 des Reichskonkordats von
 +1933 und den Artikel 11 des Vertrages zwischen dem Heiligen Stuhl und der Freien Hansestadt Bremen von 2003
 +institutionell gewährleistet und rechtlich verankert1
 +
 +=== II. Dienstordnung der katholischen Seelsorge ===
 +
 +**§ 1 Grundlagen**
 +
 +//1.// Die Seelsorge bei den Justizvollzugsanstalten ein-
 +schließlich der Abschiebungshaftanstalt und der Forensik der Freien Hansestadt Bremen (im Folgenden
 +„Justizvollzugsanstalten“ genannt) bildet einen Teil
 +der der Katholischen Kirche obliegenden allgemeinen
 +Seelsorge und vollzieht sich nach den Ordnungen der
 +zuständigen Diözese.
 +Ändern sich die Vollzugs- oder Arrestformen, so findet
 +diese Dienstordnung entsprechende Anwendung.
 +
 +//2.// Justizvollzugsseelsorger/-innen sind diejenigen, die
 +von dem Ortsordinarius mit der Seelsorge in den An-
 +stalten beauftragt worden sind. Sie wird hauptamtlich
 +oder nebenamtlich von Priestern, Diakonen, Pastoralreferentinnen bzw. Pastoralreferenten, Gemeindere-
 +ferentinnen bzw. Gemeindereferenten und sonstigen
 +in der Anstaltsseelsorge tätigen Mitarbeiterinnen und
 +Mitarbeitern (im Folgenden „Seelsorger/-innen“ genannt) ausgeübt. Die Fachaufsicht obliegt dem Ortsor-
 +dinarius. Er hat das Recht zur regelmäßigen Visitation.
 +
 +//3.// Die Seelsorger/-innen bleiben in persönlicher, arbeitsrechtlicher und seelsorgerischer Hinsicht ausschließlich dem Ortsordinarius unterstellt, ungeachtet der
 +Weisungsrechte des Leiters/der Leiterin der Anstalt im
 +Rahmen der Anstaltsgewalt.
 +
 +**§ 2 Pflichten der Justizvollzugsseelsorger/-innen**
 +
 +//1.// Die Seelsorger/-innen sind verpflichtet, bei der Ausübung ihres Dienstes die gesetzlichen sowie die sonstigen Bestimmungen und Anordnungen für den Justizvollzug zu beachten.
 +
 +//2.// Die Seelsorger/-innen sind verpflichtet, sich für dieses
 +seelsorgliche Arbeitsfeld spezifisch zu qualifizieren.
 +Dies erfolgt durch eine Zusatzausbildung, die durch die
 +Konferenz der katholischen Seelsorge bei den Justizvollzugsanstalten in der Bundesrepublik Deutschland
 +für alle in den Diözesen mit der Gefängnisseelsorge
 +Beauftragten angeboten wird. (Vgl.: „Die Deutschen
 +Bischöfe“, „Denkt an die Gefangenen, als wäret ihr
 +mitgefangen“ (Hebr 13,3), Der Auftrag der Kirche im
 +Gefängnis, Nr. 84, S. 51).
 +
 +**§ 3 Aufgaben der Justizvollzugsseelsorger/-innen**
 +
 +Im Rahmen der Justizvollzugsseelsorge haben die
 +Seelsorger/-innen folgende Aufgaben wahrzunehmen:
 +
 +//1.// Feiern regelmäßiger Gottesdienste, insbesondere an
 +Sonn- und kirchlichen Feiertagen,
 +
 +//2.// Spendung und Feier der Sakramente, Vornahme sonstiger Kasualien,
 +
 +//3.// Durchführung von seelsorgerlichen Gesprächen mit
 +den Inhaftierten, je nach Haftbedingungen der Inhaftierten
 +
 +
 +a) einzeln im Büro der Seelsorge,
 +
 +b) einzeln in dessen Haftraum,
 +
 +c) einzeln oder in Gruppen im übrigen Anstaltsbereich,
 +
 +//4.// Durchführung von Sonderbesuchen in dem Seelsorgebüro in der Haftanstalt als Einzelgespräche, wenn dies aus seelsorgerlichen Gründen geboten ist,
 +
 +//5.// Seelsorgerlicher Beistand und caritative Hilfe für die
 +Gefangenen und deren Angehörige in Partnerschafts-,
 +Ehe- und Familienangelegenheiten und in Lebenskrisen,
 +
 +//6.// Krankenseelsorge,
 +
 +//7.// Persönlichkeitsbildung der Inhaftierten in Form von
 +religiöser Unterweisung und sonstigen Hilfen,
 +
 +//8.// Gruppenarbeit, Kurse und Mitwirkung bei der Freizeitgestaltung,
 +
 +//9.// Durchführung von Ausgängen und Begleitung von
 +Ausführungen von Inhaftierten, wenn es pastoral sinnvoll ist,
 +
 +//10.// Kontaktaufnahme zu den Angehörigen oder sonstigen
 +Bezugspersonen der Inhaftierten und ihren Pfarrgemeinden, sowie die Möglichkeit, entsprechende Gespräche innerhalb der Anstalt führen zu können,
 +
 +//11.// Zusammenarbeit mit den übrigen im Vollzug tätigen
 +Personen in ihren Bemühungen, die Inhaftierten zu be-
 +fähigen, das Vollzugsziel zu erreichen,
 +
 +//12.// Einsatz für eine sinnhafte und wertgebundene Gestaltung des Justizvollzugs,
 +
 +//13.// Angebot der Seelsorge für alle im Vollzug tätigen Personen (Einzelgespräche, Gesprächstage, Trauerbegleitung),
 +
 +//14.// Gewinnung, Anleitung und Begleitung von ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern,
 +
 +//15.// Mitwirkung bei der Öffentlichkeitsarbeit für die Gefängnisseelsorge in Kirche und Gesellschaft,
 +
 +//16.// Mitwirkung bei Kriseninterventionen2
 +
 +**§ 4 Schweigepflicht der Seelsorger/-innen in der Justizvollzugsseelsorge**
 +
 +//1.// Justizvollzugsseelsorger/-innen im Sinne von § 1 Ab-
 +satz 2 haben über alles, was ihnen in ihrer Eigenschaft
 +als Seelsorger/-innen anvertraut oder bekannt geworden ist, zu schweigen. Werden sie durch die Person,
 +die sich ihnen anvertraut hat, von der Schweigepflicht
 +entbunden, so sollen sie gleichwohl sorgsam prüfen, ob
 +und inwieweit sie Aussagen oder Mitteilungen verantworten können.
 +
 +//2.// Das Beichtgeheimnis bleibt unberührt und ist streng zu
 +wahren und zu gewährleisten.
 +
 +//3.// Soweit Kenntnisse unter das Seelsorgegeheimnis nach
 +Absatz 1 oder unter das Beichtgeheimnis fallen, haben
 +die Seelsorger/-innen ein Zeugnisverweigerungsrecht
 +nach § 53 Absatz 1 Nr. 1 StPO. Sie sind auch nicht
 +verpflichtet, geplante Straftaten anzuzeigen, wenn
 +diese Information im Rahmen der Eigenschaft als
 +Seelsorger/-in anvertraut worden ist. Nicht unter das
 +Zeugnisverweigerungsrecht fallen diejenigen Kenntnisse der Seelsorger/-innen, die diese im Rahmen von
 +administrativen, caritativen oder erzieherischen Tä-
 +tigkeiten erfahren. Im Zweifelsfall kommt der Gewissensentscheidung des Seelsorgers bzw. Seelsorgerin
 +für das Zeugnisverweigerungsrecht eine entscheidende
 +Bedeutung zu.
 +
 +//4.// Über die seelsorgerliche Verschwiegenheit und das
 +Beichtgeheimnis hinaus sind die Seelsorger/-innen
 +im Sinne von § 1 Absatz 2 nach Maßgabe der für sie
 +geltenden dienst- oder arbeitsrechtlichen Bestimmungen zur Verschwiegenheit verpflichtet. Aussagen oder
 +Erklärungen über Inhalte, die der Verschwiegenheitspflicht unterliegen, sind nur mit Genehmigung des
 +Ortsordinarius zulässig.
 +
 +**§ 5 In-Kraft-Treten**
 +
 +Diese Dienstordnung tritt am 1. Mai 2014 in Kraft.
 +
 +Osnabrück, 19. März 2014
 +Für das Bistum Osnabrück
 +L. S. + Dr. Franz-Josef Bode
 +Bischof von Osnabrück
 +
 +
 +Hildesheim, 31. März 2014
 +Für das Bistum Hildesheim
 +L. S. + Norbert Trelle
 +Bischof von Hildesheim
 +
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