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religioese_veranstaltungen

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-====== Anspruch auf religiöse Veranstaltungen ======+====== Anspruch auf Teilnahme an religiösen Veranstaltungen ======
  
  
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 Diese Entscheidung ist unanfechtbar. Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
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 +**Kammergericht (Berlin), Beschl. v. 11.02.2016 - 2 Ws 303/15 Vollz** online: [[https://www.burhoff.de/asp_weitere_beschluesse/inhalte/3386.htm]]
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 +**Leitsätze:**
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 +1. Das Recht auf Teilnahme an religiösen Veranstaltungen steht auch denjenigen Gefangenen zu, die zwar (noch) konfessionslos sind, aber in "suchenden Kontakt“ zu einer Religionsgemeinschaft treten wollen.
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 +2. Für den Ausschluss nach § 54 Abs. 3 Halbsatz 1 StVollzG gilt eine strenge Verhältnismäßigkeitsprüfung. Bei einem – nur ausnahmsweise als ultima ratio zulässigen – dauerhaften Ausschluss wird dessen Berechtigung regelmäßig zu überprüfen sein.
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 +3. Der Seelsorger ist vor einem Ausschluss anzuhören, wenn nicht besondere Ausnahmegründe vorliegen. Diese Anhörung erfordert mehr als eine bloß einseitige Information.
  
religioese_veranstaltungen.txt · Zuletzt geändert: 2026/06/11 14:52 von pulte