saechs._konkordat
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__Zu Artikel 12 Abs. 1__ | __Zu Artikel 12 Abs. 1__ | ||
Der Freistaat trägt die Bau- und Unterhaltungslast an Räumen in Justizvollzugsanstalten und staatlichen Krankenhäusern, | Der Freistaat trägt die Bau- und Unterhaltungslast an Räumen in Justizvollzugsanstalten und staatlichen Krankenhäusern, | ||
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- | Zu Artikel 12 Abs. 3__ | + | __Zu Artikel 12 Abs. 3__ |
Die zwischen dem Freistaat und der katholischen Kirche geschlossene Vereinbarung zur Regelung der seelsorgerischen Tätigkeit in den Justizvollzugsanstalten vom 15. Januar 1993 bleibt unberührt. Zu Artikel 13 Der Freistaat verzichtet auf die Ableistung des bischöflichen Treueids gemäß Artikel 16 des Konkordats zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Deutschen Reich vom 20. Juli 1933. | Die zwischen dem Freistaat und der katholischen Kirche geschlossene Vereinbarung zur Regelung der seelsorgerischen Tätigkeit in den Justizvollzugsanstalten vom 15. Januar 1993 bleibt unberührt. Zu Artikel 13 Der Freistaat verzichtet auf die Ableistung des bischöflichen Treueids gemäß Artikel 16 des Konkordats zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Deutschen Reich vom 20. Juli 1933. | ||
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