speiseselbstversorgung
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Die Rechtsbeschwerde hat auch in der Sache vorläufig Erfolg und führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses sowie zur Zurückverweisung an die Strafvollstreckungskammer (§ 119 Abs. 4 Satz 3 StVollzG). | Die Rechtsbeschwerde hat auch in der Sache vorläufig Erfolg und führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses sowie zur Zurückverweisung an die Strafvollstreckungskammer (§ 119 Abs. 4 Satz 3 StVollzG). | ||
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Da die Strafvollstreckungskammer in dem aufgezeigten Umfang keine konkreten Feststellungen getroffen hat, war dem Senat eine hinreichende Überprüfung der Ablehnung des Antrags des Betroffenen, | Da die Strafvollstreckungskammer in dem aufgezeigten Umfang keine konkreten Feststellungen getroffen hat, war dem Senat eine hinreichende Überprüfung der Ablehnung des Antrags des Betroffenen, | ||
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speiseselbstversorgung.1742547804.txt.gz · Zuletzt geändert: 2025/03/21 09:03 von bjohan02