Benutzer-Werkzeuge

Webseiten-Werkzeuge


speiseselbstversorgung

Unterschiede

Hier werden die Unterschiede zwischen zwei Versionen angezeigt.

Link zu dieser Vergleichsansicht

Nächste Überarbeitung
Vorhergehende Überarbeitung
speiseselbstversorgung [2025/03/21 09:03] – angelegt bjohan02speiseselbstversorgung [2025/03/21 09:04] (aktuell) bjohan02
Zeile 54: Zeile 54:
  
 //11// **III**. //11// **III**.
 +
 //12// //12//
 Die Rechtsbeschwerde hat auch in der Sache vorläufig Erfolg und führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses sowie zur Zurückverweisung an die Strafvollstreckungskammer (§ 119 Abs. 4 Satz 3 StVollzG). Die Rechtsbeschwerde hat auch in der Sache vorläufig Erfolg und führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses sowie zur Zurückverweisung an die Strafvollstreckungskammer (§ 119 Abs. 4 Satz 3 StVollzG).
Zeile 89: Zeile 90:
 //24// //24//
 Da die Strafvollstreckungskammer in dem aufgezeigten Umfang keine konkreten Feststellungen getroffen hat, war dem Senat eine hinreichende Überprüfung der Ablehnung des Antrags des Betroffenen, ihm die Selbstverpflegung zu gestatten und ihm einen entsprechenden Zuschuss zu gewähren, in Bezug auf die vom Senat aufgestellten Voraussetzungen eines entsprechenden Anspruchs aus § 16 Abs. 1 Satz 4 StVollzG NRW i.V.m. Art. 4 GG nicht möglich. Weil es dem Senat im Rechtsbeschwerdeverfahren verwehrt ist, diesbezüglich eigene Feststellungen zu treffen, war der angefochtene Beschluss aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen (§ 119 Abs. 4 Satz 3 StVollzG). Da die Strafvollstreckungskammer in dem aufgezeigten Umfang keine konkreten Feststellungen getroffen hat, war dem Senat eine hinreichende Überprüfung der Ablehnung des Antrags des Betroffenen, ihm die Selbstverpflegung zu gestatten und ihm einen entsprechenden Zuschuss zu gewähren, in Bezug auf die vom Senat aufgestellten Voraussetzungen eines entsprechenden Anspruchs aus § 16 Abs. 1 Satz 4 StVollzG NRW i.V.m. Art. 4 GG nicht möglich. Weil es dem Senat im Rechtsbeschwerdeverfahren verwehrt ist, diesbezüglich eigene Feststellungen zu treffen, war der angefochtene Beschluss aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen (§ 119 Abs. 4 Satz 3 StVollzG).
 +
 +Quelle: https://nrwe.justiz.nrw.de/olgs/hamm/j2019/1_Vollz_Ws_556_19_Beschluss_20191230.html
speiseselbstversorgung.1742547804.txt.gz · Zuletzt geändert: 2025/03/21 09:03 von bjohan02