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speiseselbstversorgung

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speiseselbstversorgung [2025/03/21 10:04] bjohan02speiseselbstversorgung [2026/06/11 15:00] (aktuell) pulte
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 **ECLI**: ECLI:DE:OLGHAM:2019:1230.1VOLLZ.WS556.19.00 **ECLI**: ECLI:DE:OLGHAM:2019:1230.1VOLLZ.WS556.19.00
    
-**Vorinstanz**: +**Vorinstanz**: Landgericht Arnsberg, IV-2 StVK 519/18
- +
-Landgericht Arnsberg, IV-2 StVK 519/18+
    
  
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 Da die Strafvollstreckungskammer in dem aufgezeigten Umfang keine konkreten Feststellungen getroffen hat, war dem Senat eine hinreichende Überprüfung der Ablehnung des Antrags des Betroffenen, ihm die Selbstverpflegung zu gestatten und ihm einen entsprechenden Zuschuss zu gewähren, in Bezug auf die vom Senat aufgestellten Voraussetzungen eines entsprechenden Anspruchs aus § 16 Abs. 1 Satz 4 StVollzG NRW i.V.m. Art. 4 GG nicht möglich. Weil es dem Senat im Rechtsbeschwerdeverfahren verwehrt ist, diesbezüglich eigene Feststellungen zu treffen, war der angefochtene Beschluss aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen (§ 119 Abs. 4 Satz 3 StVollzG). Da die Strafvollstreckungskammer in dem aufgezeigten Umfang keine konkreten Feststellungen getroffen hat, war dem Senat eine hinreichende Überprüfung der Ablehnung des Antrags des Betroffenen, ihm die Selbstverpflegung zu gestatten und ihm einen entsprechenden Zuschuss zu gewähren, in Bezug auf die vom Senat aufgestellten Voraussetzungen eines entsprechenden Anspruchs aus § 16 Abs. 1 Satz 4 StVollzG NRW i.V.m. Art. 4 GG nicht möglich. Weil es dem Senat im Rechtsbeschwerdeverfahren verwehrt ist, diesbezüglich eigene Feststellungen zu treffen, war der angefochtene Beschluss aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen (§ 119 Abs. 4 Satz 3 StVollzG).
  
-Quelle: https://nrwe.justiz.nrw.de/olgs/hamm/j2019/1_Vollz_Ws_556_19_Beschluss_20191230.html+Quelle: [[https://nrwe.justiz.nrw.de/olgs/hamm/j2019/1_Vollz_Ws_556_19_Beschluss_20191230.html]] 
 +---- 
 +**BayObLG, Beschl. v. 04.09.2025 - 203 StObWs 239/25** 
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 +**Zusammenfassung der Entscheidungsgründe:** 
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 +1. Die JVA hat im Rahmen der Anstaltsverpflegung die religiösen und die moralisch-ethischen Überzeugungen der Strafgefangenen zu berücksichtigten. Es besteht aber keine Verpflichtung, sämtliche Verbote und Gebote aller Glaubensgemeinschaften sowie weltanschaulicher Überzeugungen umzusetzen. 
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 +2. Ob eine Justizvollzugsanstalt innerhalb der Anstaltsverpflegung veganes Essen anbietet, ist einer Ermessensentscheidung mit Blick auf die Zahl der dort zu verköstigenden inhaftierten Personen, die Ausstattung der Küche der Anstalt und die Zahl der für die Essensversorgung der Gefangenen verfügbaren Mitarbeiter vorbehalten. 
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 +3. Die Anstalt ist aber gehalten, den betroffenen Gefangenen eine ihren Vorschriften entsprechende Ernährung dadurch zu ermöglichen, dass sich die Gefangenen einzelne Speisen und Lebensmittel auf eigene Rechnung selbst beschaffen können. 
 + 
 +4. Hier: Nach der im Einzelfall vorgenommenen Abwägung konnte die JVA den Gefangenen auf vegetarische, laktosefreie Kost und den ergänzenden Eigenerwerb veganer Lebensmittel verweisen. 
 + 
 +Volltext online: **https://www.burhoff.de/asp_weitere_beschluesse/inhalte/9556.htm** 
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speiseselbstversorgung.1742547864.txt.gz · Zuletzt geändert: von bjohan02