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staatliche_normen

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 ======Staatliche Normen====== ======Staatliche Normen======
-====Verfassungsrecht====+=====Verfassungsrecht====
 + 
 +**Art. 4 Grundgesetz** 
 + 
 +1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich. 
 + 
 +(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet. 
 + 
 +**Art 141 Weimarer Verfassung (31. Juli 1919)** 
 + 
 +Soweit das **Bedürfnis nach Gottesdienst** **und Seelsorge** im Heer, in Krankenhäusern, **Strafanstalten** oder sonstigen öffentlichen Anstalten besteht, sind die Religionsgesellschaften zur Vornahme religiöser Handlungen zuzulassen, wobei jeder Zwang fernzuhalten ist. 
 + 
 +**Reichskonkordat (1933) Artikel 28** 
 + 
 +In Krankenhäusern, **Strafanstalten** und sonstigen Häusern der öffentlichen Hand wird die Kirche im Rahmen der allgemeinen Hausordnung zur **Vornahme seelsorgerlicher Besuche und gottesdienstlicher Handlungen** **zugelassen**. Wird in solchen Anstalten eine regelmäßige Seelsorge eingerichtet und müssen hierfür Geistliche als Staats- oder sonstige öffentliche Beamte eingestellt werden, so geschieht dies im Einvernehmen mit der kirchlichen Oberbehörde. 
 + 
 +=====Bundesrecht===== 
 + 
 +**Strafvollzugsgesetz vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 581; 2088); 1977 I S. 436), das zuletzt durch Artikel 27 des Gesetzes vom 5. Oktober 2021 (BGBl.(2): 1)** 
 + 
 +**§ 21 Anstaltsverpflegung** 
 + 
 +Zusammensetzung und Nährwert der Anstaltsverpflegung werden ärztlich überwacht. Auf ärztliche Anordnung wird besondere Verpflegung gewährt. Dem Gefangenen ist zu ermöglichen, Speisevorschriften seiner Religionsgemeinschaft zu befolgen. 
 + 
 +**§ 53 Seelsorge** 
 + 
 +(1) Dem Gefangenen darf religiöse Betreuung durch einen Seelsorger seiner Religionsgemeinschaft nicht versagt werden. Auf seinen Wunsch ist ihm zu helfen, mit einem Seelsorger seiner Religionsgemeinschaft in Verbindung zu treten. 
 + 
 +(2) Der Gefangene darf grundlegende religiöse Schriften besitzen. Sie dürfen ihm nur bei grobem Mißbrauch entzogen werden. 
 + 
 +(3) Dem Gefangenen sind Gegenstände des religiösen Gebrauchs in angemessenem Umfang zu belassen. 
 + 
 +**§ 54 Religiöse Veranstaltungen** 
 + 
 +(1) Der Gefangene hat das Recht, am Gottesdienst und an anderen religiösen Veranstaltungen seines Bekenntnisses teilzunehmen. 
 + 
 +(2) Zu dem Gottesdienst oder zu religiösen Veranstaltungen einer anderen Religionsgemeinschaft wird der Gefangene zugelassen, wenn deren Seelsorger zustimmt. 
 + 
 +(3) Der Gefangene kann von der Teilnahme am Gottesdienst oder anderen religiösen Veranstaltungen ausgeschlossen werden, wenn dies aus überwiegenden Gründen der Sicherheit oder Ordnung geboten ist; der Seelsorger soll vorher gehört werden. 
 + 
 +**§ 55 Weltanschauungsgemeinschaften** 
 + 
 +Für Angehörige weltanschaulicher Bekenntnisse gelten die §§ 53 und 54 entsprechend. 
 + 
 +**§ 157 Seelsorge** 
 + 
 +(1) Seelsorger werden im Einvernehmen mit der jeweiligen Religionsgemeinschaft im Hauptamt bestellt oder vertraglich verpflichtet. 
 + 
 +(2) Wenn die geringe Zahl der Angehörigen einer Religionsgemeinschaft eine Seelsorge nach Absatz 1 nicht rechtfertigt, ist die seelsorgerische Betreuung auf andere Weise zuzulassen. 
 + 
 +(3) Mit Zustimmung des Anstaltsleiters dürfen die Anstaltsseelsorger sich freier Seelsorgehelfer bedienen und für Gottesdienste sowie für andere religiöse Veranstaltungen Seelsorger von außen zuziehen. 
 + 
 + 
 + 
 +**Besondere Rechte der Seelsorgerinnen und Seelsorger zur Ermöglichung ihres pastoralen Dienstes** 
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 +**§ 53 Abs. 1 Nr. 1 StPO Zeugnisverweigerungsrecht der Berufsgeheimnisträger** 
 +(1) Zur Verweigerung des Zeugnisses sind ferner berechtigt 
 +1. Geistliche über das, was ihnen in ihrer Eigenschaft als Seelsorger anvertraut worden oder bekanntgeworden ist; 
 + 
 +**§ 139 Abs. 2 StGB  Straflosigkeit der Nichtanzeige geplanter Straftaten** 
 + Ein Geistlicher ist nicht verpflichtet anzuzeigen, was ihm in seiner Eigenschaft als Seelsorger anvertraut worden ist. 
 + 
 +**Anmerkungen:**  
 + 
 +1.) Der Begriff des Geistlichen ist hier nach der ständigen Rechtsprechung der Höchstgerichte weit auszulegen und erfasst auch Seelsorgerinnen und Seelsorger, die keine Weihe empfangen haben, also auch Pastoral- und Gemeinderefernt*innen. 
 + 
 +2.) Die vorbenannten Rechte der Seelsorger*innen beziehen sich nur auf Tatbestände, die ihnen in Ausübung der Seelsorge __anvertraut__ sind, nicht jedoch auf solche, die sie auf Aufforderung oder auf Eigeninitiative unternommen haben, wie z.B. das Beschaffen von Informationen oder Gegenständen. 
 + 
 + 
 + 
 +=====Landesrecht===== 
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staatliche_normen.1686132372.txt.gz · Zuletzt geändert: 2023/06/07 10:06 von bjohan02