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staatliche_normen

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staatliche_normen [2023/06/07 10:19] bjohan02staatliche_normen [2023/06/13 08:00] (aktuell) – [Bundesrecht] pulte
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 (3) Mit Zustimmung des Anstaltsleiters dürfen die Anstaltsseelsorger sich freier Seelsorgehelfer bedienen und für Gottesdienste sowie für andere religiöse Veranstaltungen Seelsorger von außen zuziehen. (3) Mit Zustimmung des Anstaltsleiters dürfen die Anstaltsseelsorger sich freier Seelsorgehelfer bedienen und für Gottesdienste sowie für andere religiöse Veranstaltungen Seelsorger von außen zuziehen.
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 +**Besondere Rechte der Seelsorgerinnen und Seelsorger zur Ermöglichung ihres pastoralen Dienstes**
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 +**§ 53 Abs. 1 Nr. 1 StPO Zeugnisverweigerungsrecht der Berufsgeheimnisträger**
 +(1) Zur Verweigerung des Zeugnisses sind ferner berechtigt
 +1. Geistliche über das, was ihnen in ihrer Eigenschaft als Seelsorger anvertraut worden oder bekanntgeworden ist;
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 +**§ 139 Abs. 2 StGB  Straflosigkeit der Nichtanzeige geplanter Straftaten**
 + Ein Geistlicher ist nicht verpflichtet anzuzeigen, was ihm in seiner Eigenschaft als Seelsorger anvertraut worden ist.
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 +**Anmerkungen:** 
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 +1.) Der Begriff des Geistlichen ist hier nach der ständigen Rechtsprechung der Höchstgerichte weit auszulegen und erfasst auch Seelsorgerinnen und Seelsorger, die keine Weihe empfangen haben, also auch Pastoral- und Gemeinderefernt*innen.
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 +2.) Die vorbenannten Rechte der Seelsorger*innen beziehen sich nur auf Tatbestände, die ihnen in Ausübung der Seelsorge __anvertraut__ sind, nicht jedoch auf solche, die sie auf Aufforderung oder auf Eigeninitiative unternommen haben, wie z.B. das Beschaffen von Informationen oder Gegenständen.
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