staatliche_normen
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(3) Mit Zustimmung des Anstaltsleiters dürfen die Anstaltsseelsorger sich freier Seelsorgehelfer bedienen und für Gottesdienste sowie für andere religiöse Veranstaltungen Seelsorger von außen zuziehen. | (3) Mit Zustimmung des Anstaltsleiters dürfen die Anstaltsseelsorger sich freier Seelsorgehelfer bedienen und für Gottesdienste sowie für andere religiöse Veranstaltungen Seelsorger von außen zuziehen. | ||
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+ | **Besondere Rechte der Seelsorgerinnen und Seelsorger zur Ermöglichung ihres pastoralen Dienstes** | ||
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+ | **§ 53 Abs. 1 Nr. 1 StPO Zeugnisverweigerungsrecht der Berufsgeheimnisträger** | ||
+ | (1) Zur Verweigerung des Zeugnisses sind ferner berechtigt | ||
+ | 1. Geistliche über das, was ihnen in ihrer Eigenschaft als Seelsorger anvertraut worden oder bekanntgeworden ist; | ||
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+ | **§ 139 Abs. 2 StGB Straflosigkeit der Nichtanzeige geplanter Straftaten** | ||
+ | Ein Geistlicher ist nicht verpflichtet anzuzeigen, was ihm in seiner Eigenschaft als Seelsorger anvertraut worden ist. | ||
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+ | **Anmerkungen: | ||
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+ | 1.) Der Begriff des Geistlichen ist hier nach der ständigen Rechtsprechung der Höchstgerichte weit auszulegen und erfasst auch Seelsorgerinnen und Seelsorger, die keine Weihe empfangen haben, also auch Pastoral- und Gemeinderefernt*innen. | ||
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+ | 2.) Die vorbenannten Rechte der Seelsorger*innen beziehen sich nur auf Tatbestände, | ||
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staatliche_normen.1686133186.txt.gz · Zuletzt geändert: 2023/06/07 10:19 von bjohan02