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start [2023/05/08 12:58] – [Bundesrecht] pultestart [2025/02/06 14:36] (aktuell) pulte
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 ====== Editorial ====== ====== Editorial ======
  
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 +**Diese Datenbank befindet sich im Aufbau und stellt daher noch nicht alle Datensätze bereit, die eine umfassende Recherche ermöglichen!**
  
 Immer wieder ergeben sich aus der praktischen Arbeit der Gefängnisseelsorge Fragen, welche Kompetenzen, Rechte und Pflichten den Seelsorgerinnen und Seelsorgern der Katholischen Gefängnisseelsorge im Alltag in den Justizvollzugseinrichtungen gegenüber den Inhaftierten und den Bediensteten der Justizverwaltung zustehen.  Immer wieder ergeben sich aus der praktischen Arbeit der Gefängnisseelsorge Fragen, welche Kompetenzen, Rechte und Pflichten den Seelsorgerinnen und Seelsorgern der Katholischen Gefängnisseelsorge im Alltag in den Justizvollzugseinrichtungen gegenüber den Inhaftierten und den Bediensteten der Justizverwaltung zustehen. 
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 Bis zum Jahr 2006 wurde von Günter Rehborn und Heinz-Theo Rauschen eine Sammlung aller relevanten Gesetze, Konkordate und weiterer Vereinbarungen in Form einer Loseblattsammlung angelegt, die den Mitgliedern der Gefängnisseelsorge zur Verfügung stand. Seither mangelt es an einer Aktualisierung, die vor allem nach der Neuordnung der gesetzlichen Grundlagen durch die Föderalismusreform in den Justizvollzugsgesetzen notwendig ist. Bis zum Jahr 2006 wurde von Günter Rehborn und Heinz-Theo Rauschen eine Sammlung aller relevanten Gesetze, Konkordate und weiterer Vereinbarungen in Form einer Loseblattsammlung angelegt, die den Mitgliedern der Gefängnisseelsorge zur Verfügung stand. Seither mangelt es an einer Aktualisierung, die vor allem nach der Neuordnung der gesetzlichen Grundlagen durch die Föderalismusreform in den Justizvollzugsgesetzen notwendig ist.
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 +Hingewiesen sei an dieser Stelle auf die Bibliographie der Gefängnisseelsorge 1996 - 2020[[https://pastorale-informationen.wir-erzbistum-paderborn.de/wp-content/uploads/sites/3/2021/05/Neu-Bibliographie.pdf]], herausgegeben von Simeon Reininger und Frank Stüfen. Sie enthält eine Fülle von Hinweisen zu Rechtsquellen, Rechtsprechung und Literatur. Zu bedenken ist dabei, aber dass die seit 2020 stattgefundenen Veränderungen in diesem Werk nicht berücksichtigt sind.
  
 An dieser Stelle entsteht nun eine open - access Datenbank für alle Interessierten und Forschenden über Themen der rechtlichen Dimensionen der Gefängnisseelsorge in Deutschland. An dieser Stelle entsteht nun eine open - access Datenbank für alle Interessierten und Forschenden über Themen der rechtlichen Dimensionen der Gefängnisseelsorge in Deutschland.
  
-__Bitte beachten Sie:__ Diese Datenbank befindet sich aktuell im Aufbau. Sie wird erstellt und gepflegt vom **Zentrum für interdisziplinäre Studien zu Religion und Recht (ZiRR)** an der **Johannes Gutenberg-Universität Mainz** unter der Leitung von Univ.-Prof. Dr. Matthias Pulte +Die Datenbank **Katholische Gefängnisseelsorge im Recht von Staat und Kirche** entsteht **im Auftrag der Katholischen Gefängnisseelsorge e.V**. und wird finanziell unterstützt und ermöglicht durch **Mittel des Verbandes der Diözesen Deutschlands K.ö.R.**, dem an dieser Stelle herzlich gedankt wird.
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-====== Kirchliche Normen ====== +
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-===== Universales Kirchenrecht ===== +
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-===== Teilkirchenrecht ===== +
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-====== Staatliche Normen ====== +
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-===== Verfassungsrecht ===== +
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-**Art. 4 Grundgesetz** +
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-1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich. +
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-(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet. +
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-**Art 141 Weimarer Verfassung (31. Juli 1919)**  +
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-Soweit das **Bedürfnis nach Gottesdienst und Seelsorge** im Heer, in Krankenhäusern, **Strafanstalten** oder sonstigen öffentlichen Anstalten besteht, sind die Religionsgesellschaften zur Vornahme religiöser Handlungen zuzulassen, wobei jeder Zwang fernzuhalten ist. +
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-**Reichskonkordat (1933) Artikel 28** +
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-In Krankenhäusern, **Strafanstalten** und sonstigen Häusern der öffentlichen Hand wird die Kirche im Rahmen der allgemeinen Hausordnung zur **Vornahme seelsorgerlicher Besuche und gottesdienstlicher Handlungen zugelassen.** Wird in solchen Anstalten eine regelmäßige Seelsorge eingerichtet und müssen hierfür Geistliche als Staats- oder sonstige öffentliche Beamte eingestellt werden, so geschieht dies im Einvernehmen mit der kirchlichen Oberbehörde. +
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-===== Bundesrecht ===== +
-**Strafvollzugsgesetz om 16. März 1976 (BGBl. I S. 581; 2088); 1977 I S. 436), das zuletzt durch Artikel 27 des Gesetzes vom 5Oktober 2021 (BGBl.(2): 1)** +
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-__§ 21 Anstaltsverpflegung__ +
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-Zusammensetzung und Nährwert der Anstaltsverpflegung werden ärztlich überwacht. Auf ärztliche Anordnung wird besondere Verpflegung gewährt. Dem Gefangenen ist zu ermöglichenSpeisevorschriften seiner Religionsgemeinschaft zu befolgen. +
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-__§ 53 Seelsorge__ +
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-(1) Dem Gefangenen darf religiöse Betreuung durch einen Seelsorger seiner Religionsgemeinschaft nicht versagt werden. Auf seinen Wunsch ist ihm zu helfen, mit einem Seelsorger seiner Religionsgemeinschaft in Verbindung zu treten. +
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-(2) Der Gefangene darf grundlegende religiöse Schriften besitzen. Sie dürfen ihm nur bei grobem Mißbrauch entzogen werden. +
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-(3) Dem Gefangenen sind Gegenstände des religiösen Gebrauchs in angemessenem Umfang zu belassen. +
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-__§ 54 Religiöse Veranstaltungen__ +
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-(1) Der Gefangene hat das Recht, am Gottesdienst und an anderen religiösen Veranstaltungen seines Bekenntnisses teilzunehmen. +
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-(2) Zu dem Gottesdienst oder zu religiösen Veranstaltungen einer anderen Religionsgemeinschaft wird der Gefangene zugelassen, wenn deren Seelsorger zustimmt. +
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-(3) Der Gefangene kann von der Teilnahme am Gottesdienst oder anderen religiösen Veranstaltungen ausgeschlossen werden, wenn dies aus überwiegenden Gründen der Sicherheit oder Ordnung geboten ist; der Seelsorger soll vorher gehört werden. +
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-__§ 55 Weltanschauungsgemeinschaften__ +
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-Für Angehörige weltanschaulicher Bekenntnisse gelten die §§ 53 und 54 entsprechend. +
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-__§ 157 Seelsorge__ +
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-(1) Seelsorger werden im Einvernehmen mit der jeweiligen Religionsgemeinschaft im Hauptamt bestellt oder vertraglich verpflichtet. +
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-(2) Wenn die geringe Zahl der Angehörigen einer Religionsgemeinschaft eine Seelsorge nach Absatz 1 nicht rechtfertigt, ist die seelsorgerische Betreuung auf andere Weise zuzulassen. +
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-(3) Mit Zustimmung des Anstaltsleiters dürfen die Anstaltsseelsorger sich freier Seelsorgehelfer bedienen und für Gottesdienste sowie für andere religiöse Veranstaltungen Seelsorger von außen zuziehen. +
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-===== Landesrecht ===== +
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-====== Rechtsprechung ======+Das DokuWiki ermöglicht sowohl eine Volltextsuche als auch eine Phrasensuche. Weitere Informationen dazu finden Sie unter: https://www.dokuwiki.org/de:search
  
 +Diese Datenbank wird erstellt und gepflegt vom **Zentrum für interdisziplinäre Studien zu Religion und Recht (ZiRR)** an der **Johannes Gutenberg-Universität Mainz** unter der Leitung von Univ.-Prof. Dr. Matthias Pulte
  
  
  
start.1683550709.txt.gz · Zuletzt geändert: 2023/05/08 12:58 von pulte