thueringen
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===== Thüringen ===== | ===== Thüringen ===== | ||
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+ | ==== Thüringer Justizvollzugsdatenschutzgesetz (ThürJVollzDSG) Vom 16. November 2023==== | ||
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+ | GVBl. 2023, 291. | ||
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+ | **Siebter Abschnitt** | ||
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+ | **Besondere Bestimmungen für Berufsgeheimnisträgerinnen und Berufsgeheimnisträger** | ||
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+ | **§ 46 Berufsgeheimnisträgerinnen und Berufsgeheimnisträger** | ||
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+ | //(1)// Die im Justizvollzug tätigen oder außerhalb des Justizvollzugs mit der Untersuchung, | ||
+ | oder Beratung von Gefangenen beauftragten | ||
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+ | [...] | ||
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+ | 4. Seelsorgerinnen und Seelsorger, | ||
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+ | [...] | ||
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+ | unterliegen hinsichtlich der ihnen in der ausgeübten Funktion von Gefangenen anvertrauten oder | ||
+ | sonst über Gefangene bekannt gewordenen Geheimnisse untereinander sowie gegenüber der Anstalt | ||
+ | und dem für die Organisation und Verwaltung des Justizvollzugs zuständigen Ministerium der Schweigepflicht, | ||
+ | soweit nichts anderes bestimmt ist. Dies gilt entsprechend für ihre berufsmäßig tätigen Gehilfinnen | ||
+ | und Gehilfen und die Personen, die bei ihnen zur Vorbereitung auf den Beruf tätig sind, nicht | ||
+ | aber gegenüber der Berufsgeheimnisträgerin oder dem Berufsgeheimnisträger. | ||
+ | (2) Die Anstalt weist externe Berufsgeheimnisträgerinnen und Berufsgeheimnisträger nach Absatz 1 | ||
+ | Satz 1 Nr. 1 bis 3 auf die Offenbarungspflichten und -befugnisse hin. | ||
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+ | **§ 47 Offenbarungspflicht** | ||
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+ | //(1)// Berufsgeheimnisträgerinnen und Berufsgeheimnisträger haben der Anstaltsleiterin oder dem Anstaltsleiter | ||
+ | ihnen bekannte personenbezogene Daten von sich aus oder auf Befragen zu offenbaren, | ||
+ | auch soweit sie ihnen im Rahmen des beruflichen Vertrauensverhältnisses anvertraut wurden oder | ||
+ | sonst bekannt geworden sind, soweit dies | ||
+ | |||
+ | 1. auch unter Berücksichtigung der Interessen der Gefangenen an der Geheimhaltung der personenbezogenen | ||
+ | Daten zur Abwehr | ||
+ | a) einer Gefahr für das Leben eines Menschen, insbesondere zur Verhütung von Selbsttötungen, | ||
+ | b) einer erheblichen Gefahr für Körper oder Gesundheit eines Menschen oder | ||
+ | c) der Gefahr der Begehung von Straftaten von erheblicher Bedeutung oder | ||
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+ | 2. zur Erfüllung der Mitteilungspflicht nach § 70 Abs. 3 Satz 1 JGG in Verfahren gegen Jugendliche | ||
+ | und Heranwachsende unbedingt erforderlich ist. **Das Seelsorge- und Beichtgeheimnis bleibt unberührt**. | ||
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+ | (2) Staatlich anerkannte Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter sowie staatlich anerkannte Sozialpädagoginnen | ||
+ | und Sozialpädagogen, | ||
+ | oder dem Anstaltsleiter ihnen bekannte personenbezogene Daten von sich aus oder auf Befragen | ||
+ | zu offenbaren, soweit dies zu vollzuglichen Zwecken erforderlich ist. Soweit sie im Rahmen von | ||
+ | besonderen Behandlungsmaßnahmen tätig sind, gilt Absatz 1. | ||
+ | |||
+ | (3) Berufsgeheimnisträgerinnen und Berufsgeheimnisträger außerhalb des Justizvollzugs können die | ||
+ | Verpflichtung nach Absatz 1 auch gegenüber in der Anstalt beschäftigten Berufsgeheimnisträgerinnen | ||
+ | oder Berufsgeheimnisträgern erfüllen. | ||
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+ | ====Vereinbarung zwischen dem Freistaat Thüringen und dem Bistum Erfurt sowie dem Bistum Dresden-Meißen vom 06.10.1994 über die katholische Seelsorge in den Justizvollzugsanstalten des Freistaates Thüringen==== | ||
+ | Quellen: KABl EF 3 (1995), 4-7; Pfarramtsblatt 68 (1995), 174-178 | ||
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+ | **ThürJVollzGB (Thüringen) 27. Februar 2014** | ||
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+ | **§ 80 Seelsorge** | ||
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+ | Den Gefangenen darf religiöse Betreuung durch einen Seelsorger ihrer Religionsgemeinschaft nicht versagt werden. Auf Wunsch ist ihnen zu helfen, mit einem Seelsorger in Verbindung zu treten. | ||
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+ | **§ 81 Religiöse Veranstaltungen** | ||
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+ | (1) Die Gefangenen haben das Recht, am Gottesdienst und an anderen religiösen Veranstaltungen ihres Bekenntnisses teilzunehmen. | ||
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+ | (2) Die Zulassung zu den Gottesdiensten oder zu religiösen Veranstaltungen einer anderen Religionsgemeinschaft bedarf der Zustimmung des Seelsorgers der Religionsgemeinschaft. | ||
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+ | (3) Gefangene können von der Teilnahme am Gottesdienst oder anderen religiösen Veranstaltungen ausgeschlossen werden, wenn dies aus überwiegenden Gründen der Sicherheit oder Ordnung, bei Untersuchungsgefangenen auch zur Umsetzung einer Anordnung nach § 119 Abs. 1 StPO geboten ist; der Seelsorger soll vorher gehört werden. | ||
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+ | **§ 109 Seelsorger** | ||
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+ | (1) Seelsorger werden im Einvernehmen mit der jeweiligen Religionsgemeinschaft im Hauptamt bestellt oder vertraglich verpflichtet. | ||
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+ | (2) Wenn die geringe Anzahl der Angehörigen einer Religionsgemeinschaft eine Seelsorge nach Absatz 1 nicht rechtfertigt, | ||
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+ | (3) Mit Zustimmung des Anstaltsleiters dürfen die Anstaltsseelsorger sich freier Seelsorgehelfer bedienen und diese für Gottesdienste sowie für andere religiöse Veranstaltungen von außen hinzuziehen. | ||
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+ | ====Dienstordnung für die evangelischen und katholischen Anstaltsseelsorger/ | ||
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+ | JMB1. für Thüringen S. 4. | ||
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+ | === Im Einvernehmen mit dem Bistum Erfurt, dem Bistum Dresden-Meißen, | ||
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+ | **1 Seelsorge in Justizvollzugsanstalten** | ||
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+ | //1.1// Die Seelsorge in den Justizvollzugsanstalten des Freistaats Thüringen bildet einen Teil der den Kirchen obliegenden allgemeinen Seelsorge. Sie wird von hauptamtlichen und nebenamtlichen Anstaltsseelsorgern ausgeübt (im folgenden Anstaltsseelsorger genannt). | ||
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+ | //1.2// Die Anstaltsseelsorge vollzieht sich nach den Ordnungen der zuständigen evangelischen Kirchen oder der Bistümer. | ||
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+ | //1.3// Die Anstaltsseelsorger arbeiten mit den anderen im Vollzug Tätigen im Rahmen ihrer seelsorgerlichen Verpflichtungen zusammen. Sie sind verpflichtet, | ||
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+ | **2 Aufgaben der Anstaltsseelsorger** | ||
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+ | Zur Anstaltsseelsorge gehören im wesentlichen folgende Aufgaben, die vom Anstaltsseelsorger im Rahmen seiner Möglichkeiten wahrgenommen werden können: | ||
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+ | //2.1// Regelmäßige Gottesdienste an Sonntagen und kirchlichen Feiertagen und Gottesdiensten gemäß besonderer Absprache. | ||
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+ | //2.2// Abnahme der Beichte und Spendung, Verwaltung der Sakramente. | ||
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+ | //2.3// Vornahme sonstiger Amtshandlungen. | ||
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+ | //2.4// Seelsorgerliche Gespräche mit den Gefangenen: | ||
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+ | a) einzeln auf deren Zellen, | ||
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+ | b) einzeln oder in Gruppen im übrigen Anstaltsbereich. | ||
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+ | //2.5// Seelsorgerlicher Beistand für die Gefangenen und deren Angehörige in Partnerschafts-, | ||
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+ | //2.6// Krankenseelsorge. | ||
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+ | //2.7// Kontaktaufnahme zu den Angehörigen der Gefangenen und ihren Kirchengemeinden. | ||
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+ | //2.8// Begleitung von Besuchen Dritter aus besonderem seelsorgerlichen Anlaß mit Zustimmung der Anstaltsleitung; | ||
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+ | //2.9// Religiöse Unterweisung und sonstige Hilfen zur Persönlichkeitsbildung, | ||
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+ | //2.10// Mitwirkung bei der sozialen Hilfe für die Gefangenen und ihre" Familien. | ||
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+ | //2.11// Mitwirkung bei der Anschaffung religiöser Bücher und Schriften. | ||
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+ | //2.12// Beratung bei der Anschaffung von Büchern für die Gefangenenbücherei. | ||
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+ | //2.13// Teilnahme an Konferenzen und Dienstbesprechungen. | ||
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+ | //2.14// Möglichkeit zur Mitwirkung bei der Persönlichkeitserforschung der Gefangenen und der Aufstellung und Durchführung des Vollzugsplanes. | ||
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+ | //2.15// Bereitschaft zur Seelsorge an Mitarbeitern des Strafvollzugs, | ||
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+ | //2.16// Mitwirkung bei der Aus-, Fort- und Weiterbildung der Anstaltsbediensteten. | ||
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+ | //2.17// Mitwirkung bei der Öffentlichkeitsarbeit in Gesellschaft und Kirche; bei Presseverlautbarungen nur mit Zustimmung des Anstaltsleiters. | ||
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+ | //2.18// Möglichkeit zur Äußerung in Gnadensachen sowie in Verfahren nach §§ 57. 57a StGB und | ||
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+ | //2.19// Mitwirkung und Beratung bei der Resozialisierung. | ||
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+ | **3 Organisatorische Voraussetzungen für die Anstaltsseelsorge** | ||
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+ | //3.1// Die Justizverwaltung schafft die zur Dienstausübung der Anstaltsseelsorge nötigen organisatorischen Voraussetzungen. Dazu gehören im Rahmen der geltenden Bestimmungen: | ||
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+ | //3.1.1// Mitteilung über alle Zu- und Abgänge der Gefangenen, der Personalien der zu- und abgehenden Gefangenen des eigenen Bekenntnisses und Einsicht in die Personalakten der Gefangenen, | ||
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+ | //3.1.2// Selbständiger Zugang zu den Gefangenen unter Aushändigung eines Anstaltsschlüssels, | ||
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+ | //3.1.3// Ermöglichung des Kontaktes zwischen Gefangenen und Anstaltsseelsorgern, | ||
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+ | //3.1.4// Unverzügliche Information bei besonderen Vorkommnissen (z.B. Erkrankungen, | ||
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+ | //3.1.5// Berücksichtigung der Gottesdienste und anderer Veranstaltungen bei der Festlegung des Veranstaltungsprogramms der Anstalt sowie Gewährleistung der Teilnahme der Gefangenen, | ||
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+ | //3.1.6// Zuteilung geeigneter Räume für die Veranstaltungen der Anstaltsseelsorge; | ||
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+ | //3.1.7// Bereitstellung eines geeigneten Dienstzimmers einschließlich eines Telefons mit Außenverbindung, | ||
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+ | //3.1.8// Ungehinderte Führung telefonischer Dienstgespräche; | ||
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+ | //3.1.9// Erledigung der Schreib- und Verwaltungsarbeit der Anstaltsseelsorger durch die Verwaltung, | ||
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+ | //3.1.10// Zuteilung von Helfern aus den Reihen der Gefangenen und | ||
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+ | //3.1.11// Bereitstellung ausreichender Mittel zur Deckung des angemessenen Sachbedarfs, | ||
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+ | **4 Rechte und Pflichten der Anstaltsseelsorger** | ||
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+ | //4.1// Die Anstaltsseelsorger können auf Wunsch auch Gefangene betreuen, die nicht ihrer Konfession angehören. | ||
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+ | //4.2// Die Anstaltsseelsorger können mit ehrenamtlichen Mitarbeitern zusammenarbeiten sowie mit Zustimmung des Anstaltsleiters freiwillige Helfer und mithelfende Gruppen zur Unterstützung ihrer Arbeit heranziehen. | ||
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+ | //4.3// Die Urlaubsvertretung regeln die Anstaltsseelsorger nach Abstimmung mit der zuständigen Kirchenbehörde im Einvernehmen mit dem Anstaltsleiter. Die Krankheitsvertretung regelt die zuständige Kirchenbehörde im Einvernehmen mit dem Anstaltsleiter. | ||
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+ | //4.4// Die hauptamtlichen und nebenamtlichen Anstaltsseelsorger setzen ihre Dienstzeit im Benehmen mit dem Anstaltsleiter fest. | ||
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+ | //4.5// Die hauptamtlichen Anstaltsseelsorger haben Anspruch auf Urlaub und Dienstbefreiung nach geltenden kirchlichen Vorschriften. Die Anstaltsseelsorger haben darüber hinaus das Recht, an Exerzitien bzw. Pfarrer-Rüstzeiten/ | ||
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+ | **5 Auslegung und Anwendung der Dienstordnung** | ||
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+ | //5.1// Bei Schwierigkeiten in der Anwendung oder Auslegung dieser Dienstordnung, | ||
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+ | //5.2// Die Änderung dieser Dienstordnung ist nur in gegenseitigem Einvernehmen zwischen dem Thüringer Justizminister, | ||
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+ | **6 Inkrafttreten** | ||
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+ | Diese Dienstordnung tritt mit Wirkung vom 1. November 1994 in Kraft. | ||
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+ | In Vertretung Dr. Gasser | ||
thueringen.1690368622.txt.gz · Zuletzt geändert: 2023/07/26 10:50 von bjohan02