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 ===== Thüringen ===== ===== Thüringen =====
  
-==Vereinbarung zwischen dem Freistaat Thüringen und dem Bistum Erfurt sowie dem Bistum Dresden-Meißen vom 06.10.1994 über die katholische Seelsorge in den Justizvollzugsanstalten des Freistaates Thüringen==+==== Thüringer Justizvollzugsdatenschutzgesetz (ThürJVollzDSG) Vom 16. November 2023==== 
 + 
 +GVBl. 2023, 291. 
 + 
 +**Siebter Abschnitt**  
 + 
 +**Besondere Bestimmungen für Berufsgeheimnisträgerinnen und Berufsgeheimnisträger** 
 + 
 +**§ 46 Berufsgeheimnisträgerinnen und Berufsgeheimnisträger** 
 + 
 +//(1)// Die im Justizvollzug tätigen oder außerhalb des Justizvollzugs mit der Untersuchung, Behandlung 
 +oder Beratung von Gefangenen beauftragten 
 + 
 +[...] 
 + 
 +4. Seelsorgerinnen und Seelsorger, 
 + 
 +[...] 
 + 
 +unterliegen hinsichtlich der ihnen in der ausgeübten Funktion von Gefangenen anvertrauten oder 
 +sonst über Gefangene bekannt gewordenen Geheimnisse untereinander sowie gegenüber der Anstalt 
 +und dem für die Organisation und Verwaltung des Justizvollzugs zuständigen Ministerium der Schweigepflicht, 
 +soweit nichts anderes bestimmt ist. Dies gilt entsprechend für ihre berufsmäßig tätigen Gehilfinnen 
 +und Gehilfen und die Personen, die bei ihnen zur Vorbereitung auf den Beruf tätig sind, nicht 
 +aber gegenüber der Berufsgeheimnisträgerin oder dem Berufsgeheimnisträger. 
 +(2) Die Anstalt weist externe Berufsgeheimnisträgerinnen und Berufsgeheimnisträger nach Absatz 1 
 +Satz 1 Nr. 1 bis 3 auf die Offenbarungspflichten und -befugnisse hin. 
 + 
 + 
 +**§ 47 Offenbarungspflicht** 
 + 
 +//(1)// Berufsgeheimnisträgerinnen und Berufsgeheimnisträger haben der Anstaltsleiterin oder dem Anstaltsleiter 
 +ihnen bekannte personenbezogene Daten von sich aus oder auf Befragen zu offenbaren, 
 +auch soweit sie ihnen im Rahmen des beruflichen Vertrauensverhältnisses anvertraut wurden oder 
 +sonst bekannt geworden sind, soweit dies 
 + 
 +1. auch unter Berücksichtigung der Interessen der Gefangenen an der Geheimhaltung der personenbezogenen 
 +Daten zur Abwehr 
 +a) einer Gefahr für das Leben eines Menschen, insbesondere zur Verhütung von Selbsttötungen, 
 +b) einer erheblichen Gefahr für Körper oder Gesundheit eines Menschen oder 
 +c) der Gefahr der Begehung von Straftaten von erheblicher Bedeutung oder 
 + 
 +2. zur Erfüllung der Mitteilungspflicht nach § 70 Abs. 3 Satz 1 JGG in Verfahren gegen Jugendliche 
 +und Heranwachsende unbedingt erforderlich ist. **Das Seelsorge- und Beichtgeheimnis bleibt unberührt**. 
 + 
 +(2) Staatlich anerkannte Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter sowie staatlich anerkannte Sozialpädagoginnen 
 +und Sozialpädagogen, die als Bedienstete im Justizvollzug tätig sind, haben der Anstaltsleiterin 
 +oder dem Anstaltsleiter ihnen bekannte personenbezogene Daten von sich aus oder auf Befragen 
 +zu offenbaren, soweit dies zu vollzuglichen Zwecken erforderlich ist. Soweit sie im Rahmen von 
 +besonderen Behandlungsmaßnahmen tätig sind, gilt Absatz 1. 
 + 
 +(3) Berufsgeheimnisträgerinnen und Berufsgeheimnisträger außerhalb des Justizvollzugs können die 
 +Verpflichtung nach Absatz 1 auch gegenüber in der Anstalt beschäftigten Berufsgeheimnisträgerinnen 
 +oder Berufsgeheimnisträgern erfüllen. 
 + 
 + 
 +------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------ 
 + 
 + 
 +====Vereinbarung zwischen dem Freistaat Thüringen und dem Bistum Erfurt sowie dem Bistum Dresden-Meißen vom 06.10.1994 über die katholische Seelsorge in den Justizvollzugsanstalten des Freistaates Thüringen====
 Quellen: KABl EF 3 (1995), 4-7; Pfarramtsblatt 68 (1995), 174-178 Quellen: KABl EF 3 (1995), 4-7; Pfarramtsblatt 68 (1995), 174-178
  
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 +-----------------------------------------------------------------------------------------------------------------------
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-Dienstordnung für die evangelischen und katholischen Anstaltsseelsorger/innen in den Justizvollzugsanstalten des Freistaates Thüringen +====Dienstordnung für die evangelischen und katholischen Anstaltsseelsorger/innen in den Justizvollzugsanstalten des Freistaates ThüringenVerwaltungsvorschrift des Thüringer Justizministeriums vom 1. November 1994 (2412-4-1/94)==== 
-Verwaltungsvorschrift des Thüringer Justizministeriums vom 1. November 1994 (2412-4-1/94) JMB1. für Thüringen S. 4.+ 
 +JMB1. für Thüringen S. 4. 
  
 === Im Einvernehmen mit dem Bistum Erfurt, dem Bistum Dresden-Meißen, der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Thüringen, der Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen und der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck wird gemäß Artikel 3 Absatz 4 der Vereinbarung zwischen der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Thüringen, der Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen, der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck, dem Bistum Erfurt sowie dem Bistum Dresden-Meißen und dem Freistaat Thüringen über die Seelsorge in den Justizvollzugsanstalten des Freistaats Thüringen vom 6.10.1994 für den Dienst der evangelischen und katholischen Anstaltsseelsorger in den Justizvollzugsanstalten des Freistaats Thüringen folgendes bestimmt:=== === Im Einvernehmen mit dem Bistum Erfurt, dem Bistum Dresden-Meißen, der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Thüringen, der Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen und der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck wird gemäß Artikel 3 Absatz 4 der Vereinbarung zwischen der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Thüringen, der Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen, der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck, dem Bistum Erfurt sowie dem Bistum Dresden-Meißen und dem Freistaat Thüringen über die Seelsorge in den Justizvollzugsanstalten des Freistaats Thüringen vom 6.10.1994 für den Dienst der evangelischen und katholischen Anstaltsseelsorger in den Justizvollzugsanstalten des Freistaats Thüringen folgendes bestimmt:===
thueringen.1752746662.txt.gz · Zuletzt geändert: 2025/07/17 10:04 von bjohan02