Benutzer-Werkzeuge

Webseiten-Werkzeuge


thueringen

Unterschiede

Hier werden die Unterschiede zwischen zwei Versionen angezeigt.

Link zu dieser Vergleichsansicht

Beide Seiten der vorigen RevisionVorhergehende Überarbeitung
Nächste Überarbeitung
Vorhergehende Überarbeitung
thueringen [2025/07/17 10:05] bjohan02thueringen [2025/07/17 10:20] (aktuell) bjohan02
Zeile 1: Zeile 1:
 ===== Thüringen ===== ===== Thüringen =====
  
-==Vereinbarung zwischen dem Freistaat Thüringen und dem Bistum Erfurt sowie dem Bistum Dresden-Meißen vom 06.10.1994 über die katholische Seelsorge in den Justizvollzugsanstalten des Freistaates Thüringen==+==== Thüringer Justizvollzugsdatenschutzgesetz (ThürJVollzDSG) Vom 16. November 2023==== 
 + 
 +GVBl. 2023, 291. 
 + 
 +**Siebter Abschnitt**  
 + 
 +**Besondere Bestimmungen für Berufsgeheimnisträgerinnen und Berufsgeheimnisträger** 
 + 
 +**§ 46 Berufsgeheimnisträgerinnen und Berufsgeheimnisträger** 
 + 
 +//(1)// Die im Justizvollzug tätigen oder außerhalb des Justizvollzugs mit der Untersuchung, Behandlung 
 +oder Beratung von Gefangenen beauftragten 
 + 
 +[...] 
 + 
 +4. Seelsorgerinnen und Seelsorger, 
 + 
 +[...] 
 + 
 +unterliegen hinsichtlich der ihnen in der ausgeübten Funktion von Gefangenen anvertrauten oder 
 +sonst über Gefangene bekannt gewordenen Geheimnisse untereinander sowie gegenüber der Anstalt 
 +und dem für die Organisation und Verwaltung des Justizvollzugs zuständigen Ministerium der Schweigepflicht, 
 +soweit nichts anderes bestimmt ist. Dies gilt entsprechend für ihre berufsmäßig tätigen Gehilfinnen 
 +und Gehilfen und die Personen, die bei ihnen zur Vorbereitung auf den Beruf tätig sind, nicht 
 +aber gegenüber der Berufsgeheimnisträgerin oder dem Berufsgeheimnisträger. 
 +(2) Die Anstalt weist externe Berufsgeheimnisträgerinnen und Berufsgeheimnisträger nach Absatz 1 
 +Satz 1 Nr. 1 bis 3 auf die Offenbarungspflichten und -befugnisse hin. 
 + 
 + 
 +**§ 47 Offenbarungspflicht** 
 + 
 +//(1)// Berufsgeheimnisträgerinnen und Berufsgeheimnisträger haben der Anstaltsleiterin oder dem Anstaltsleiter 
 +ihnen bekannte personenbezogene Daten von sich aus oder auf Befragen zu offenbaren, 
 +auch soweit sie ihnen im Rahmen des beruflichen Vertrauensverhältnisses anvertraut wurden oder 
 +sonst bekannt geworden sind, soweit dies 
 + 
 +1. auch unter Berücksichtigung der Interessen der Gefangenen an der Geheimhaltung der personenbezogenen 
 +Daten zur Abwehr 
 +a) einer Gefahr für das Leben eines Menschen, insbesondere zur Verhütung von Selbsttötungen, 
 +b) einer erheblichen Gefahr für Körper oder Gesundheit eines Menschen oder 
 +c) der Gefahr der Begehung von Straftaten von erheblicher Bedeutung oder 
 + 
 +2. zur Erfüllung der Mitteilungspflicht nach § 70 Abs. 3 Satz 1 JGG in Verfahren gegen Jugendliche 
 +und Heranwachsende unbedingt erforderlich ist. **Das Seelsorge- und Beichtgeheimnis bleibt unberührt**. 
 + 
 +(2) Staatlich anerkannte Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter sowie staatlich anerkannte Sozialpädagoginnen 
 +und Sozialpädagogen, die als Bedienstete im Justizvollzug tätig sind, haben der Anstaltsleiterin 
 +oder dem Anstaltsleiter ihnen bekannte personenbezogene Daten von sich aus oder auf Befragen 
 +zu offenbaren, soweit dies zu vollzuglichen Zwecken erforderlich ist. Soweit sie im Rahmen von 
 +besonderen Behandlungsmaßnahmen tätig sind, gilt Absatz 1. 
 + 
 +(3) Berufsgeheimnisträgerinnen und Berufsgeheimnisträger außerhalb des Justizvollzugs können die 
 +Verpflichtung nach Absatz 1 auch gegenüber in der Anstalt beschäftigten Berufsgeheimnisträgerinnen 
 +oder Berufsgeheimnisträgern erfüllen. 
 + 
 + 
 +------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------ 
 + 
 + 
 +====Vereinbarung zwischen dem Freistaat Thüringen und dem Bistum Erfurt sowie dem Bistum Dresden-Meißen vom 06.10.1994 über die katholische Seelsorge in den Justizvollzugsanstalten des Freistaates Thüringen====
 Quellen: KABl EF 3 (1995), 4-7; Pfarramtsblatt 68 (1995), 174-178 Quellen: KABl EF 3 (1995), 4-7; Pfarramtsblatt 68 (1995), 174-178
  
Zeile 34: Zeile 93:
  
    
-Dienstordnung für die evangelischen und katholischen Anstaltsseelsorger/innen in den Justizvollzugsanstalten des Freistaates Thüringen +====Dienstordnung für die evangelischen und katholischen Anstaltsseelsorger/innen in den Justizvollzugsanstalten des Freistaates ThüringenVerwaltungsvorschrift des Thüringer Justizministeriums vom 1. November 1994 (2412-4-1/94)==== 
-Verwaltungsvorschrift des Thüringer Justizministeriums vom 1. November 1994 (2412-4-1/94) JMB1. für Thüringen S. 4.+ 
 +JMB1. für Thüringen S. 4.
  
  
thueringen.1752746727.txt.gz · Zuletzt geändert: 2025/07/17 10:05 von bjohan02