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verfassungsrecht

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verfassungsrecht [2026/06/11 13:53] pulteverfassungsrecht [2026/06/11 14:36] (aktuell) beckjoha
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 =====Verfassungsrecht===== =====Verfassungsrecht=====
  
-**Art. 4 Grundgesetz**+====Art. 4 Grundgesetz====
  
 1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich. 1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.
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-**Art. 140 Grundgesetz**+====Art. 140 Grundgesetz====
  
  
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-**Art. 136 Weimarer Verfassung** (WRV) v. 31. Juli 1919+====Art. 136 Weimarer Verfassung (WRV) v. 31. Juli 1919====
  
  
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-**Art. 137 WRV**+====Art. 137 WRV====
  
  
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 (8) Soweit die Durchführung dieser Bestimmungen eine weitere Regelung erfordert, liegt diese der Landesgesetzgebung ob. (8) Soweit die Durchführung dieser Bestimmungen eine weitere Regelung erfordert, liegt diese der Landesgesetzgebung ob.
  
-**Art. 138 WRV**+====Art. 138 WRV====
  
  
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-**Art. 139 WRV**+====Art. 139 WRV====
  
  
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-**Art 141 WRV**+====Art 141 WRV====
  
 Soweit das Bedürfnis nach Gottesdienst und Seelsorge im Heer, in Krankenhäusern, Strafanstalten oder sonstigen öffentlichen Anstalten besteht, sind die Religionsgesellschaften zur Vornahme religiöser Handlungen zuzulassen, wobei jeder Zwang fernzuhalten ist. Soweit das Bedürfnis nach Gottesdienst und Seelsorge im Heer, in Krankenhäusern, Strafanstalten oder sonstigen öffentlichen Anstalten besteht, sind die Religionsgesellschaften zur Vornahme religiöser Handlungen zuzulassen, wobei jeder Zwang fernzuhalten ist.
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 =====Staatskirchenrecht===== =====Staatskirchenrecht=====
-**Reichskonkordat v. 20. Juli 1933** veröffentlicht in: Acta Apostolicae Sedis 25 [1933], 389 ff. Reichsgesetzblatt von 1933, II, 679 ff.  
  
 +====Reichskonkordat v. 20. Juli 1933====
  
-** Artikel 5**+veröffentlicht in: Acta Apostolicae Sedis 25 [1933], 389 ff. Reichsgesetzblatt von 1933, II, 679 ff.  
 + 
 + 
 +====Artikel 5====
  
  
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-**Artikel 7**+====Artikel 7====
  
  
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-**Artikel 9**+====Artikel 9====
  
  
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-**Artikel 28**+====Artikel 28====
  
 In Krankenhäusern, Strafanstalten und sonstigen Häusern der öffentlichen Hand wird die Kirche im Rahmen der allgemeinen Hausordnung zur Vornahme seelsorgerlicher Besuche und gottesdienstlicher Handlungen zugelassen. Wird in solchen Anstalten eine regelmäßige Seelsorge eingerichtet und müssen hierfür Geistliche als Staats- oder sonstige öffentliche Beamte eingestellt werden, so geschieht dies im Einvernehmen mit der kirchlichen Oberbehörde. In Krankenhäusern, Strafanstalten und sonstigen Häusern der öffentlichen Hand wird die Kirche im Rahmen der allgemeinen Hausordnung zur Vornahme seelsorgerlicher Besuche und gottesdienstlicher Handlungen zugelassen. Wird in solchen Anstalten eine regelmäßige Seelsorge eingerichtet und müssen hierfür Geistliche als Staats- oder sonstige öffentliche Beamte eingestellt werden, so geschieht dies im Einvernehmen mit der kirchlichen Oberbehörde.
  
-**Schlussprotokoll zu Artikel 28**+====Schlussprotokoll zu Artikel 28====
  
 In dringenden Fällen ist der Zutritt dem Geistlichen jederzeit zu gewähren. In dringenden Fällen ist der Zutritt dem Geistlichen jederzeit zu gewähren.
  
  
verfassungsrecht.txt · Zuletzt geändert: 2026/06/11 14:36 von beckjoha