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verfassungsrecht

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 =====Staatskirchenrecht===== =====Staatskirchenrecht=====
-===Reichskonkordat (1933)===+**Reichskonkordat v. 20. Juli 1933** veröffentlicht in: Acta Apostolicae Sedis 25 [1933], 389ff. Reichsgesetzblatt von 1933, II, 679ff.  
 **Artikel 9** **Artikel 9**
  
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 In Krankenhäusern, Strafanstalten und sonstigen Häusern der öffentlichen Hand wird die Kirche im Rahmen der allgemeinen Hausordnung zur Vornahme seelsorgerlicher Besuche und gottesdienstlicher Handlungen zugelassen. Wird in solchen Anstalten eine regelmäßige Seelsorge eingerichtet und müssen hierfür Geistliche als Staats- oder sonstige öffentliche Beamte eingestellt werden, so geschieht dies im Einvernehmen mit der kirchlichen Oberbehörde. In Krankenhäusern, Strafanstalten und sonstigen Häusern der öffentlichen Hand wird die Kirche im Rahmen der allgemeinen Hausordnung zur Vornahme seelsorgerlicher Besuche und gottesdienstlicher Handlungen zugelassen. Wird in solchen Anstalten eine regelmäßige Seelsorge eingerichtet und müssen hierfür Geistliche als Staats- oder sonstige öffentliche Beamte eingestellt werden, so geschieht dies im Einvernehmen mit der kirchlichen Oberbehörde.
 +
 +**Schlussprotokoll zu Artikel 28**
 +
 +In dringenden Fällen ist der Zutritt dem Geistlichen jederzeit zu gewähren.
  
  
verfassungsrecht.1689246199.txt.gz · Zuletzt geändert: 2023/07/13 11:03 von pulte