An dieser Stelle entsteht in der nächsten Zeit eine Sammlung des diözesanen Rechts zur Gefängnisseelsorge. Auch wenn es bisweilen an dieser Stelle zu inhaltlichen Wiederholungen der Normen kommen kann, ist es richtig, das jeweilige Diözesanrecht an einem eigenen Ort zusammemzufassen. Übereinstimmungen zwischen diözesanrechtlichen Regelungen ergeben sich vor allem aufgrund des Charakters der Gefängnisseelsorge als res mixta im deutschen Staatskirchenrecht, welcher eine einheitliche kirchenrechtliche Regelung für jedes Bundesland bei sich überschneidenden Bistumsgrenzen sinnvoll erscheinen läßt.