Vereinbarung über den Dienst der katholischen Anstaltsseelsorge in den Justizvollzugs-, Jugendstraf- und Jugendarrestanstalten des Landes Rheinland Pfalz - 1996 aus: KABl Trier 140. Jg. 1996, Nr. 67. Textgleich mit der Veröffentlichung im KABl Trier
Vereinbarung zwischen dem Lande Hessen und den Bistümern Fulda, Limburg und Mainz vom 26. August 1977 über die katholische Seelsorge an den hessischen Justizvollzugsanstalten veröffentlicht in: AfkKR 146 (1977), 638-641; KABl Limburg [1978] 6-8.
Dienstordnung für die evangelischen und katholischen Anstaltspfarrer in den Justizvollzugsanstalten des Landes Hessen Vom 10. November 1977
Im Einvernehmen mit den Bistümern Fulda, Limburg und Mainz und der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau und der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck wird gemäß Art. 3 Abs. 4 der Vereinbarung zwischen den Evangelischen Kirchen und den Katholischen Bistümern in Hessen und dem Lande Hessen über die Seelsorge in den Justizvollzugsanstalten des Landes Hessen vom 26. August 1977 für den Dienst der evangelischen und katholischen Anstaltspfarrer in den Justizvollzugsanstalten des Landes Hessen folgendes bestimmt:
1
Die Seelsorge in den Justizvollzugsanstalten des Landes Hessen bildet einen Teil der den Kirchen obliegenden allgemeinen Seelsorge.
2
Für die Anstaltsseelsorge gelten die Gottesdienstordnungen, Agenden, Ordnungen und Bestimmungen der für die Anstaltspfarrer zuständigen Kirche bzw. des zuständigen Bistums.
3
Der Anstaltspfarrer arbeitet mit den anderen im Vollzug Tätigen zusammen und wirkt im Rahmen seiner seelsorgerischen Verpflichtung daran mit, das Vollzugsziel zu erreichen. 2 Er ist verpflichtet, bei der Ausübung seines Dienstes die ihn betreffenden Bestimmungen über den Justizvollzug und über die Untersuchungshaft zu beachten.
4
Zur Anstaltsseelsorge gehören im wesentlichen folgende Aufgaben:
5
Äußerungen in Gnadensachen und in Verfahren nach § 57 StGB sowie die Mitwirkung bei der Persönlichkeitserforschung kann der Anstaltspfarrer in Einzelfällen ablehnen.
6
Die Justizverwaltung schafft die zur Dienstausübung der Anstaltsseelsorge nötigen organisatorischen Voraussetzungen. Dazu gehören im Rahmen der geltenden Bestimmungen
7
Der Anstaltspfarrer kann auf deren Wunsch auch Gefangene betreuen, die nicht seiner Konfession angehören.
8
Der Anstaltspfarrer kann mit ehrenamtlichen Mitarbeitern zusammenarbeiten sowie mit Zustimmung des Anstaltsleiters freiwillige Helfer und mithelfende Gruppen zur Unterstützung seiner Arbeit heranziehen.
9
Die Urlaubsvertretung regelt der Anstaltspfarrer nach Abstimmung mit der zuständigen Kirchenbehörde im Einvernehmen mit dem Anstaltsleiter. Die Krankheitsvertretung regelt die zuständige Kirchenbehörde im Einvernehmen mit dem Anstaltsleiter.
10
Der hauptamtliche Anstaltspfarrer setzt im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit für den öffentlichen Dienst seine Dienstzeit im Benehmen mit dem Anstaltsleiter fest. Der nebenamtliche Anstaltspfarrer setzt seine Dienstzeit im Benehmen mit dem Anstaltsleiter fest.
11
Der hauptamtliche Anstaltspfarrer hat Anspruch auf Urlaub und Dienstbefreiung nach den für Pfarrer allgemein geltenden Vorschriften. Der Anstaltspfarrer hat darüber hinaus das Recht, an Exerzitien bzw. Pfarrer-Rüstzeiten/Pastoralkollegs und anderen Veranstaltungen, die für seinen Dienst förderlich sind, entsprechend den für Pfarrer geltenden Vorschriften ohne Anrechnung auf den Urlaub teilzunehmen. Urlaub und Dienstbefreiung erteilt die zuständige Kirchenbehörde im Benehmen mit dem Anstaltsleiter.
12
Für die Seelsorge im Vollzug der Untersuchungshaft und im Jugendstrafvollzug gelten darüber hinaus die besonderen Vorschriften.
13
Bei Schwierigkeiten in der Anwendung oder Auslegung dieser Dienstordnung, die nicht zwischen Anstaltsleiter und Anstaltsseelsorger behoben werden können, werden sich der Hessische Minister der Justiz und die Kirchen/Bistümer unverzüglich informieren und versuchen, Schwierigkeiten einvernehmlich zu beseitigen.
14
Die Änderung dieser Dienstordnung ist nur in gegenseitigem Einvernehmen zwischen dem Hessischen Minister der Justiz und den Kirchenleitungen/Bistümern möglich.
15
Diese Dienstordnung tritt mit Wirkung vom 1. September 1977 in Kraft.