StVollzG M-V (Mecklenburg-Vorpommern) 7. Mai 2013
§ 69 Seelsorge
Den Gefangenen darf religiöse Betreuung durch einen Seelsorger oder eine Seelsorgerin nicht versagt werden. Auf Wunsch ist ihnen zu helfen, mit einem Seelsorger oder einer Seelsorgerin in Verbindung zu treten.
§ 70 Religiöse Veranstaltungen
(1) Die Gefangenen haben das Recht, am Gottesdienst und an anderen religiösen Veranstaltungen teilzunehmen.
(2) Gefangene können von der Teilnahme am Gottesdienst oder anderen religiösen Veranstaltungen ausgeschlossen werden, wenn dies aus überwiegenden Gründen der Sicherheit oder Ordnung geboten ist; der Seelsorger oder die Seelsorgerin soll vorher gehört werden.
§ 97 Seelsorger und Seelsorgerinnen
(1) Seelsorger oder Seelsorgerinnen werden im Einvernehmen mit dem für Justiz zuständigen Ministerium durch die jeweilige Religionsgemeinschaft im Haupt- oder Nebenamt bestellt oder vertraglich verpflichtet.
(2) Wenn die geringe Anzahl der Angehörigen einer Religionsgemeinschaft eine Seelsorge nach Absatz 1 nicht rechtfertigt, ist die seelsorgerische Betreuung auf andere Weise zuzulassen.
(3) Mit Zustimmung des für Justiz zuständigen Ministeriums darf der Anstaltsseelsorger oder die Anstaltsseelsorgerin sich freier Seelsorgehelfer oder Seelsorgehelferinnen bedienen und diese für Gottesdienste sowie für andere religiöse Veranstaltungen von außen hinzuziehen.