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Osnabrück

Ordnung für den Dienst der katholischen Seelsorge in den Justizvollzugsanstalten, einschließlich den Abschiebungshaftanstalten, den Jugendarrestanstalten und der Forensik des Landes Niedersachsen

Kirchliches Amtsblatt Osnabrück Nr. 7 vom 12. Oktober 2012

Präambel

Die Seelsorge an Gefangenen gehört zum unverzichtbaren Auftrag der Kirche (vgl. Mt, 25,36). Sie hat ihre Wurzel in den Gedanken an die Gefangenen in der Heiligen Schrift. Im Zentrum der messianischen Erwartung, wie sie in den Gottesknechtliedern des Propheten Jesaja zum Ausdruck kommt, steht die Befreiung der Gefangenen (vgl. Jes 42,7; 49,9). In seiner Predigt in Nazareth zu Beginn seines Wirkens erklärt Jesus die Verkündigung der Entlassung der Gefangenen zum Inhalt seiner Sendung (vgl. Lk 4,19). Die Erinnerung „Denkt an die Gefangenen, als wäret ihr mitgefangen“ gehört nach dem Hebräerbrief (Hebr 13,3) zu den Grundaufgaben der christlichen Gemeinde, die selbst ein Echo bis in das Vierte Hochgebet des Römischen Messbuchs – „den Armen verkündete er die Botschaft vom Heil, den Gefangenen die Freiheit“ – gefunden hat.

I. Rechtliche Grundlagen

Das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland garantiert einerseits Gefangenen das Recht auf freie Religionsausübung (Art. 4 GG) und andererseits den Kirchen und Religionsgemeinschaften das Recht zu Gottesdienst und Seelsorge auch in Gefängnissen (Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 141 WRV). In Niedersachsen wird die Ge- fängnisseelsorge durch den Art. 28 des Reichskonkordats von 1933 und den Artikel 11 des Niedersachsenkonkordates von 1965 institutionell gewährleistet und rechtlich verankert.1

II. Dienstordnung der katholischen Seelsorge

§ 1 Grundlagen

1. Die Seelsorge in den Justizvollzugsanstalten, einschließlich den Abschiebungshaftanstalten, den Ju- gendarrestanstalten und der Forensik des Landes Niedersachsen (im Folgenden „Justizvollzugsanstalten“ genannt) bildet einen Teil der der Katholischen Kirche obliegenden allgemeinen Seelsorge und vollzieht sich nach den Ordnungen der zuständigen Diözese. Ändern sich die Vollzugs- oder Arrestformen, so findet diese Dienstordnung entsprechende Anwendung.

2. Justizvollzugsseelsorger sind diejenigen, die von dem Ortsordinarius mit der Seelsorge in den Anstalten beauftragt worden sind. Sie wird hauptamtlich oder nebenamtlich von Priestern, Diakonen, Pastoralreferentinnen bzw. Pastoralreferenten, Gemeindereferen- tinnen bzw. Gemeindereferenten und sonstigen in der Anstaltsseelsorge tätigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern (im Folgenden „Seelsorger/-innen“ genannt) ausgeübt. Die Fachaufsicht obliegt dem Ortsordinarius. Er hat das Recht zur regelmäßigen Visitation.

3. Die Seelsorger/-innen werden in der Regel im Rahmen eines Gestellungsvertrages tätig. Sie bleiben in persönlicher, arbeitsrechtlicher und seelsorgerischer Hinsicht dem Ortsordinarius unterstellt, ungeachtet der Weisungsrechte des Leiters/der Leiterin der Anstalt. In Ausnahmefällen können die Seelsorger/-innen im Einvernehmen mit dem Ortsordinarius in das Beamtenverhältnis übernommen werden.

§ 2 Pflichten der Justizvollzugsseelsorger/-innen

1. Die Seelsorger/-innen sind verpflichtet, bei der Ausübung ihres Dienstes die gesetzlichen sowie die sonstigen Bestimmungen und Anordnungen für den Justizvollzug zu beachten.

2. Die Seelsorger/-innen sind verpflichtet, sich für dieses seelsorgliche Arbeitsfeld spezifisch zu qualifizieren. Dies erfolgt durch eine Zusatzausbildung, die durch die Konferenz der katholischen Seelsorge bei den Justizvollzugsanstalten in der Bundesrepublik Deutschland für alle in den Diözesen mit der Gefängnisseelsorge Beauftragten angeboten wird. (Vgl.: „Die Deutschen Bischöfe“, „Denkt an die Gefangenen, als wäret ihr mitgefangen“ (Hebr 13,3), Der Auftrag der Kirche im Gefängnis, Nr. 84, S. 51).

§ 3 Aufgaben der Justizvollzugsseelsorger/-innen

Im Rahmen der Justizvollzugsseelsorge haben die Seelsorger/-innen folgende Aufgaben wahrzunehmen:

1. Feiern regelmäßiger Gottesdienste, insbesondere an Sonn- und kirchlichen Feiertagen,

2. Spendung und Feier der Sakramente, Vornahme sonstiger Kasualien,

3. Durchführung von seelsorgerlichen Gesprächen mit den Inhaftierten, je nach Haftbedingungen der Inhaftierten

a) einzeln im Büro der Seelsorge,

b) einzeln in dessen Haftraum,

c) einzeln oder in Gruppen im übrigen Anstaltsbereich,

4. Durchführung von Sonderbesuchen in dem Seelsorgebüro in der Haftanstalt als Einzelgespräche, wenn dies aus seelsorgerlichen Gründen geboten ist,

5. Seelsorgerlicher Beistand und caritative Hilfe für die Kirchliches Amtsblatt Osnabrück Nr. 7 vom 12. Oktober 2012 Gefangenen und deren Angehörige in Partnerschafts-, Ehe- und Familienangelegenheiten und in Lebenskrisen,

6. Krankenseelsorge,

7. Persönlichkeitsbildung der Inhaftierten in Form von religiöser Unterweisung und sonstigen Hilfen, 8. Gruppenarbeit, Kurse und Mitwirkung bei der Freizeitgestaltung,

9. Durchführung von Ausgängen und Begleitung von Ausführungen von Inhaftierten, wenn es pastoral sinnvoll ist,

10. Kontaktaufnahme zu den Angehörigen oder sonstigen Bezugspersonen der Inhaftierten und ihren Pfarrgemeinden, sowie die Möglichkeit, entsprechende Gespräche innerhalb der Anstalt führen zu können,

11. Zusammenarbeit mit den übrigen im Vollzug tätigen Personen in ihren Bemühungen, die Inhaftierten zu befähigen, das Vollzugsziel zu erreichen,

12. Einsatz für eine sinnhafte und wertgebundene Gestaltung des Justizvollzugs,

13. Angebot der Seelsorge für alle im Vollzug tätigen Personen (Einzelgespräche, Gesprächstage, Trauerbegleitung),

14. Gewinnung, Anleitung und Begleitung von ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern,

15. Mitwirkung bei der Öffentlichkeitsarbeit für die Gefängnisseelsorge in Kirche und Gesellschaft,

16. Mitwirkung bei Kriseninterventionen.

§ 4 Schweigepflicht der Seelsorger/-innen in der Justizvollzugsseelsorge

1. Justizvollzugsseelsorger/-innen im Sinne von § 1 Ab- satz 2 haben über alles, was ihnen in ihrer Eigenschaft als Seelsorger/-innen anvertraut oder bekannt geworden ist, zu schweigen. Werden sie durch die Person, die sich ihnen anvertraut hat, von der Schweigepflicht entbunden, so sollen sie gleichwohl sorgsam prüfen, ob und inwieweit sie Aussagen oder Mitteilungen verantworten können.

2. Das Beichtgeheimnis bleibt unberührt und ist streng zu wahren und zu gewährleisten.

3. Soweit Kenntnisse unter das Seelsorgegeheimnis nach Absatz 1 oder unter das Beichtgeheimnis fallen, haben die Seelsorger/-innen ein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 53 Absatz 1 Nr. 1 StPO. Sie sind auch nicht verpflichtet, geplante Straftaten anzuzeigen, wenn diese Information im Rahmen der Eigenschaft als Seelsorger/-in anvertraut worden ist. Nicht unter das Zeugnisverweigerungsrecht fallen diejenigen Kenntnisse der Seelsorger/-innen, die diese im Rahmen von administrativen, caritativen oder erzieherischen Tätigkeiten erfahren. Im Zweifelsfall kommt der Gewissensentscheidung des Seelsorgers bzw. Seelsorgerin für das Zeugnisverweigerungsrecht eine entscheidende Bedeutung zu.

4. Über die seelsorgerliche Verschwiegenheit und das Beichtgeheimnis hinaus sind die Seelsorger/-innen im Sinne von § 1 Absatz 2 nach Maßgabe der für sie geltenden dienst- oder arbeitsrechtlichen Bestimmungen zur Verschwiegenheit verpflichtet. Aussagen oder Erklärungen über Inhalte, die der Verschwiegenheitspflicht unterliegen, sind nur mit Genehmigung des Ortsordinarius zulässig.

§ 5 In-Kraft-Treten

Diese Dienstordnung tritt mit Veröffentlichung in Kraft. Osnabrück, 4. Oktober 2012

+ Dr. Franz-Josef Bode Bischof von Osnabrück


Ordnung für den Dienst der katholischen Seelsorge in den Justizvollzugsanstalten, einschließlich den Abschiebungshaftanstalten, den Jugendarrestanstalten und der Forensik der Freien Hansestadt Bremen

Kirchliches Amtsblatt Osnabrück Nr. 2 vom 10. Februar 2016

Präambel

Die Seelsorge an Gefangenen gehört zum unverzichtbaren Auftrag der Kirche (vgl. Mt 25,36). Sie hat ihre Wurzel in den Gedanken an die Gefangenen in der Heiligen Schrift. Im Zentrum der messianischen Erwartung, wie sie in den Gottesknechtliedern des Propheten Jesaja zum Ausdruck kommt, steht die Befreiung der Gefangenen (vgl. Jes 42,7; 49,9). In seiner Predigt in Nazareth zu Beginn seines Wirkens erklärt Jesus die Verkündigung der Entlassung der Gefangenen zum Inhalt seiner Sendung (vgl. Lk 4,19). Die Erinnerung „Denkt an die Gefangenen, als wäret ihr mitgefangen“ gehört nach dem Hebräerbrief (Hebr 13,3) zu den Grundaufgaben der christlichen Gemeinde, die selbst ein Echo bis in das Vierte Hochgebet des Römischen Messbuchs – „den Armen verkündete er die Botschaft vom Heil, den Gefangenen die Freiheit“ – gefunden hat.

I. Rechtliche Grundlagen

Das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland garantiert einerseits Gefangenen das Recht auf freie Religionsausübung (Art. 4 GG) und andererseits den Kirchen und Religionsgemeinschaften das Recht zu Gottesdienst und Seelsorge auch in Gefängnissen (Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 141 WRV). In Bremen wird die Gefängnis- seelsorge durch den Art. 28 des Reichskonkordats von 1933 und den Artikel 11 des Vertrages zwischen dem Heiligen Stuhl und der Freien Hansestadt Bremen von 2003 institutionell gewährleistet und rechtlich verankert1

II. Dienstordnung der katholischen Seelsorge

§ 1 Grundlagen

1. Die Seelsorge bei den Justizvollzugsanstalten ein- schließlich der Abschiebungshaftanstalt und der Forensik der Freien Hansestadt Bremen (im Folgenden „Justizvollzugsanstalten“ genannt) bildet einen Teil der der Katholischen Kirche obliegenden allgemeinen Seelsorge und vollzieht sich nach den Ordnungen der zuständigen Diözese. Ändern sich die Vollzugs- oder Arrestformen, so findet diese Dienstordnung entsprechende Anwendung.

2. Justizvollzugsseelsorger/-innen sind diejenigen, die von dem Ortsordinarius mit der Seelsorge in den An- stalten beauftragt worden sind. Sie wird hauptamtlich oder nebenamtlich von Priestern, Diakonen, Pastoralreferentinnen bzw. Pastoralreferenten, Gemeindere- ferentinnen bzw. Gemeindereferenten und sonstigen in der Anstaltsseelsorge tätigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern (im Folgenden „Seelsorger/-innen“ genannt) ausgeübt. Die Fachaufsicht obliegt dem Ortsor- dinarius. Er hat das Recht zur regelmäßigen Visitation.

3. Die Seelsorger/-innen bleiben in persönlicher, arbeitsrechtlicher und seelsorgerischer Hinsicht ausschließlich dem Ortsordinarius unterstellt, ungeachtet der Weisungsrechte des Leiters/der Leiterin der Anstalt im Rahmen der Anstaltsgewalt.

§ 2 Pflichten der Justizvollzugsseelsorger/-innen

1. Die Seelsorger/-innen sind verpflichtet, bei der Ausübung ihres Dienstes die gesetzlichen sowie die sonstigen Bestimmungen und Anordnungen für den Justizvollzug zu beachten.

2. Die Seelsorger/-innen sind verpflichtet, sich für dieses seelsorgliche Arbeitsfeld spezifisch zu qualifizieren. Dies erfolgt durch eine Zusatzausbildung, die durch die Konferenz der katholischen Seelsorge bei den Justizvollzugsanstalten in der Bundesrepublik Deutschland für alle in den Diözesen mit der Gefängnisseelsorge Beauftragten angeboten wird. (Vgl.: „Die Deutschen Bischöfe“, „Denkt an die Gefangenen, als wäret ihr mitgefangen“ (Hebr 13,3), Der Auftrag der Kirche im Gefängnis, Nr. 84, S. 51).

§ 3 Aufgaben der Justizvollzugsseelsorger/-innen

Im Rahmen der Justizvollzugsseelsorge haben die Seelsorger/-innen folgende Aufgaben wahrzunehmen:

1. Feiern regelmäßiger Gottesdienste, insbesondere an Sonn- und kirchlichen Feiertagen,

2. Spendung und Feier der Sakramente, Vornahme sonstiger Kasualien,

3. Durchführung von seelsorgerlichen Gesprächen mit den Inhaftierten, je nach Haftbedingungen der Inhaftierten

a) einzeln im Büro der Seelsorge,

b) einzeln in dessen Haftraum,

c) einzeln oder in Gruppen im übrigen Anstaltsbereich,

4. Durchführung von Sonderbesuchen in dem Seelsorgebüro in der Haftanstalt als Einzelgespräche, wenn dies aus seelsorgerlichen Gründen geboten ist,

5. Seelsorgerlicher Beistand und caritative Hilfe für die Gefangenen und deren Angehörige in Partnerschafts-, Ehe- und Familienangelegenheiten und in Lebenskrisen,

6. Krankenseelsorge,

7. Persönlichkeitsbildung der Inhaftierten in Form von religiöser Unterweisung und sonstigen Hilfen,

8. Gruppenarbeit, Kurse und Mitwirkung bei der Freizeitgestaltung,

9. Durchführung von Ausgängen und Begleitung von Ausführungen von Inhaftierten, wenn es pastoral sinnvoll ist,

10. Kontaktaufnahme zu den Angehörigen oder sonstigen Bezugspersonen der Inhaftierten und ihren Pfarrgemeinden, sowie die Möglichkeit, entsprechende Gespräche innerhalb der Anstalt führen zu können,

11. Zusammenarbeit mit den übrigen im Vollzug tätigen Personen in ihren Bemühungen, die Inhaftierten zu be- fähigen, das Vollzugsziel zu erreichen,

12. Einsatz für eine sinnhafte und wertgebundene Gestaltung des Justizvollzugs,

13. Angebot der Seelsorge für alle im Vollzug tätigen Personen (Einzelgespräche, Gesprächstage, Trauerbegleitung),

14. Gewinnung, Anleitung und Begleitung von ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern,

15. Mitwirkung bei der Öffentlichkeitsarbeit für die Gefängnisseelsorge in Kirche und Gesellschaft,

16. Mitwirkung bei Kriseninterventionen2

§ 4 Schweigepflicht der Seelsorger/-innen in der Justizvollzugsseelsorge

1. Justizvollzugsseelsorger/-innen im Sinne von § 1 Ab- satz 2 haben über alles, was ihnen in ihrer Eigenschaft als Seelsorger/-innen anvertraut oder bekannt geworden ist, zu schweigen. Werden sie durch die Person, die sich ihnen anvertraut hat, von der Schweigepflicht entbunden, so sollen sie gleichwohl sorgsam prüfen, ob und inwieweit sie Aussagen oder Mitteilungen verantworten können.

2. Das Beichtgeheimnis bleibt unberührt und ist streng zu wahren und zu gewährleisten.

3. Soweit Kenntnisse unter das Seelsorgegeheimnis nach Absatz 1 oder unter das Beichtgeheimnis fallen, haben die Seelsorger/-innen ein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 53 Absatz 1 Nr. 1 StPO. Sie sind auch nicht verpflichtet, geplante Straftaten anzuzeigen, wenn diese Information im Rahmen der Eigenschaft als Seelsorger/-in anvertraut worden ist. Nicht unter das Zeugnisverweigerungsrecht fallen diejenigen Kenntnisse der Seelsorger/-innen, die diese im Rahmen von administrativen, caritativen oder erzieherischen Tä- tigkeiten erfahren. Im Zweifelsfall kommt der Gewissensentscheidung des Seelsorgers bzw. Seelsorgerin für das Zeugnisverweigerungsrecht eine entscheidende Bedeutung zu.

4. Über die seelsorgerliche Verschwiegenheit und das Beichtgeheimnis hinaus sind die Seelsorger/-innen im Sinne von § 1 Absatz 2 nach Maßgabe der für sie geltenden dienst- oder arbeitsrechtlichen Bestimmungen zur Verschwiegenheit verpflichtet. Aussagen oder Erklärungen über Inhalte, die der Verschwiegenheitspflicht unterliegen, sind nur mit Genehmigung des Ortsordinarius zulässig.

§ 5 In-Kraft-Treten

Diese Dienstordnung tritt am 1. Mai 2014 in Kraft.

Osnabrück, 19. März 2014 Für das Bistum Osnabrück L. S. + Dr. Franz-Josef Bode Bischof von Osnabrück

Hildesheim, 31. März 2014 Für das Bistum Hildesheim L. S. + Norbert Trelle Bischof von Hildesheim