Vereinbarung des Freistaates Sachsen mit der katholischen Kirche über den Ersatz der Personal- und Sachkosten für die Tätigkeit der Anstaltsgeistlichen in den Justizvollzugsanstalten
Zwischen dem Freistaat Sachsen, vertreten durch das Sächsische Staatsministerium der Justiz und dem Bistum Dresden-Meißen, vertreten durch den Generalvikar, der Apostolischen Administratur Görlitz, vertreten durch den Generalvikar und dem Bischöflichen Amt Magdeburg, vertreten durch den Generalvikar wird in Ausführung des Artikels 7 der Vereinbarung des Freistaates Sachsen mit der katholischen Kirche zur Regelung der seelsorgerlichen Tätigkeit in den Justizvollzugsanstalten vom 15. Januar 1993 folgendes vereinbart:
Art. 1 Personalkosten
(1) Für die Tätigkeit der katholischen Seelsorger in den Justizvollzugsanstalten des Freistaates Sachsen wird der katholischen Kirche monatlich ein Pauschalbetrag in Höhe des 1,5fachen Satzes eines Grundgehaltes der Besoldungsgruppe A 13, Ortszuschlag Tarifklasse I b, Stufe 1, Dienstaltersstufe 5, des Bundesbesoldungsgesetzes nach Maßgabe der Zweiten Besoldungs- Übergangsverordnung in der jeweils gültigen Fassung erstattet. Die Vertragschließenden gehen dabei davon aus, daß der zeitliche Umfang der katholischen Seelsorge in den Justizvollzugsanstalten der Arbeitszeit von 1,5 Beschäftigten im öffentlichen Dienst des Freistaates Sachsen entspricht.
(2) Der Erstattungsbetrag wird dem Bistum Dresden-Meißen jeweils vierteljährlich nachträglich überwiesen. Die Verteilung der Mittel wird durch Vereinbarung zwischen den einzelnen Jurisdiktionsträgern gesondert festgelegt.
(3) Tritt eine wesentliche Änderung des zeitlichen Umfanges der Tätigkeit der katholischen Seelsorger in den Justizvollzugsanstalten ein oder wird dies erforderlich, wird die Höhe der Er- stattungsleistungen durch die Vertragschließenden neu festgesetzt.
Art. 2. Sachkosten
(1) Die Sachkosten für die katholische Seelsorge in den Justizvollzugsanstalten trägt der Frei- staat Sachsen. Die für die Tätigkeit der Seelsorger erforderliche Ausstattung, (z.B. Fachbücher, Zeitschriften, Kultgegenstände) wird durch die jeweilige Anstalt im Einvernehmen mit dem An- staltsseelsorger beschafft. Der Anstaltsseelsorger kann im Rahmen seiner dienstlichen Tätig- keit die Fernsprecheinrichtung der Anstalt benützen. Die dienstlich veranlaßten Porto- und Telefonkosten werden von der jeweiligen Anstalt getragen.
(2) Für die Durchführung von Dienstreisen und die Erstattung von Reisekosten gelten die Vor- schriften des Bundesreisekostengesetzes. Die Genehmigung und Anordnung erfolgt durch den Anstaltsleiter
Art. 3. Inkrafttreten Diese Regelung gilt ab 01. Januar 1994.
Dresden, 11. Januar 1994
Vereinbarung des Freistaates Sachsen mit dem Bistum Dresden-Meißen, der Apostolischen Administratur Görlitz und dem Bischöflichen Amt Magdeburg zur Regelung der seelsorglichen Tätigkeit in den Justizvollzugsanstalten.
Der Freistaat Sachsen, vertreten durch den Sächsischen Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch den Sächsischen Staatsminister der Justiz und das Bistum Dresden-Meißen, vertreten durch Herrn Generalvikar Hanke, die Apostolische Administratur Görlitz, vertreten durch Flerrn Generalvikar Birkner, und das Bischöfliche Amt Magdeburg, vertreten durch Herm Generalvikar Stolpe, diese handelnd mit Zustimmung des Heiligen Stuhles,
- im weiteren als Jurisdiktionsträger bezeichnet -
haben zur Regelung der seelsorglichen Tätigkeit der katholischen Kirche in den Justizvollzugsanstalten des Freistaates Sachsen die folgende Vereinbarung abgeschlossen:
Artikel 1
(1) Die Seelsorge in den Justizvollzugsanstalten bildet einen Teil der der katholischen Kirche obliegenden allgemeinen Seelsorge.
(2) Die katholische Seelsorge in den Justizvollzugsanstalten wird bis auf weiteres durch Anstaltsseelsorger im Nebenamt wahrgenommen. Als Anstaltsseelsorger werden Priester bestellt. Zu deren Unterstützung können Diakone, Gemeindereferenten/-innen und andere Mitarbeiter/-innen mit gleichwertiger theologischer und pastoraler Ausbildung zur Ausübung der Seelsorge beauftragt werden. Sie üben ihre Tätigkeit in Zusammen- arbeit mit dem Anstaltsseelsorger oder mit dem zuständigen Ortspfarrer aus, wenn dieser zum Anstaltsseelsorger bestellt wurde. Die für die Anstaltsseelsorge geltenden Bestimmungen dieser Vereinbarung, insbesondere Art. 5, gelten entsprechend für die übrigen in Satz 3 genannten Personen.
(3) Die Freiheit der Verkündigung und das Beicht- und Seelsorgegeheimnis werden gewähr- leistet.
Artikel 2
(1) Der Anstaltsseelsorger steht im Dienst seines jeweiligen Jurisdiktionsträgers.
(2) Er untersteht der Dienstaufsicht seines Bischofs. Der Anstaltsseelsorger ist verpflichtet, die für den Vollzug geltenden Vorschriften und Anordnungen zu beachten. In allen dienstlichen Belangen hat er Verschwiegenheit zu wahren, auch nach Beendigung des Dienstverhältnisses als Anstaltsseelsorger.
(3) Der Anstaltsseelsorger ist in seelsorglichen Angelegenheiten in seinem Dienst frei. Er hat für die Dauer seiner Tätigkeit innerhalb der Vollzugsanstalt grundsätzlich die gleichen Rechte wie die Vollzugsbediensteten. Er arbeitet mit den im Vollzug Tätigen zusammen und nimmt an den Dienstbesprechungen und allgemeinen Beamtenkonferenzen teil. Bei Maßnahmen der Anstaltsleitung, die die Belange seines Dienstes berühren, ist er vorher zu hören.
Artikel 3
(1) Zu den Rechten des Anstaltsseelsorgers gehören die Inanspruchnahme aller Einrichtungen und die Veranlassung organisatorischer Maßnahmen, die geeignet und erforderlich sind, seine Aufgaben gemäß dieser Vereinbarung zu erfüllen.
(2) Der Anstaltsseelsorger hat Anspruch auf die Bereitstellung der für die Ausübung seines Dienstes nötigen Räume (gottesdienstlicher Raum und Dienstzimmer). Die Planung, Gestaltung und Einrichtung von Gottesdiensträumen in einer Justizvollzugsanstalt erfolgen durch den Freistaat Sachsen im Einvernehmen mit den Kirchen,
(3) Der Anstaltsseelsorger kann im Einvernehmen mit dem Anstaltsleiter freiwillige Helfer, unterstützende Gruppen sowie Seelsorger und Seelsorgehelfer für seinen Dienst in der Justizvollzugsanstalt von außen hinzuziehen. Dies gilt auch für Dolmetscher.
Artikel 4
(1) Der Anstaltsseelsorger hat im wesentlichen folgende Aufgaben:
(2) Die Aufgaben und Rechte des Anstaltsseelsorgers aus dieser Vereinbarung bzw. der Dienst- ordnung erstrecken sich auch auf Inhaftierte, die nicht dem katholischen Glauben angehören, jedoch seelsorgliche Betreuung durch einen katholischen Anstaltsseelsorger wünschen.
Artikel 5
(1) Der Anstaltsseelsorger wird vom jeweiligen Jurisdiktionsträger in Benehmen mit dem Staatsministerium der Justiz berufen.
(2) Liegen Tatsachen vor, aus denen sich wegen der Person oder der Tätigkeit des Anstalts- seelsorgers schwerwiegende Bedenken gegen die Weiterführung seines Dienstes ergeben, und können diese nicht einvernehmlich zwischen dem Freistaat Sachsen, dem jeweiligen Jurisdiktionsträger und dem Anstaltsseelsorger behoben werden, so kann der Freistaat Sachsen seine Abberufung verlangen.
(3) Der betroffene Anstaltsseelsorger hat das Recht, vor einer Entscheidung von der zuständigen kirchlichen Stelle und vom Staatsministerium der Justiz gehört zu werden.
Artikel 6
(1) Urlaubsgewährung und Dienstbefreiung des Anstaltsseelsorgers richten sich nach den kirchlichen Vorschriften.
(2) Der Anstaltsseelsorger ist verpflichtet, an seinen Dienst betreffenden Weiterbildungs- veranstaltungen teilzunehmen. Er hat das Recht, an kirchlichen Veranstaltungen, Exerzitien, Kursen und Tagungen, die mit seinem Dienst in Verbindung stehen, in angemessenem Umfang ohne Anrechnung auf seinen Erholungsurlaub teilzunehmen.
(3) Die Vertretung bei Abwesenheit und die Urlaubsvertretung regelt der Anstaltsseelsorger nach Abstimmung mit dem jeweiligen Jurisdiktionsträger im Einvernehmen mit dem Anstaltsleiter. Die Krankheitsvertretung regelt der jeweilige Jurisdikionsträger im Einvernehmen mit dem Anstaltsleiter.
Artikel 7
Der Ersatz der Personal- und Sachkosten, die dem jeweiligen Jurisdiktionsträger durch die Tätigkeit der Anstaltsseelsorger in den Justizvollzugsanstalten entstehen, wird zwischen dem jeweiligen Jurisdiktionsträger und dem Freistaat Sachsen im Rahmen einer besonderen Vereinbarung geregelt.
Artikel 8
Der jeweilige Jurisdiktionsträger ist berechtigt, im Rahmen seines Aufsichtsrechts gemäß dieser Vereinbarung (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1) im Benehmen mit dem Anstaltsleiter Visitationen bezüglich der Seelsorge in den Justizvollzugsanstalten durchzuführen.
Artikel 9
(1) Zweifels- oder Streittragen sind zunächst zwischen dem Anstaltsleiter und dem Anstaltsseelsorger mit dem Ziel einer Klärung oder Einigung zu erörtern.
(2) Bei Beschwerden des Anstaltsseelsorgers über den Leiter der Anstalt unterrichtet das Sächsische Staatsministerium der Justiz den jeweiligen Jurisdiktionsträger und gibt ihm Gelegenheit, sich vor der Entscheidung zu äußern.
(3) Das Sächsische Staatsministerium der Justiz wird Beschwerden der Anstaltsleitung über die Tätigkeit eines Anstaltsseelsorgers unverzüglich an den jeweiligen Jurisdiktionsträger weiterleiten.
(4) Der jeweilige Jurisdiktionsträger wird sich bemühen, Beschwerden im Gespräch mit dem Anstaltsseelsorger im Beisein eines Vertreters des Staatsministeriums der Justiz zu klären. Die Gesprächsergebnisse sind in einer Niederschrift festzuhalten.
Artikel 10
Die Vertragschließenden werden zwischen ihnen eventuell entstehende Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung von Bestimmungen dieser Vereinbarung auf freundschaftliche Weise beseitigen.
Dresden, 07. Januar 1993
SächsStVollzG (Sachsen) 16. Mai 2013
§ 70 Seelsorge
Den Gefangenen darf religiöse Betreuung durch einen Seelsorger ihrer Religionsgemeinschaft nicht versagt werden. Auf Wunsch ist ihnen zu helfen, mit einem Seelsorger in Verbindung zu treten.
§ 71 Religiöse Veranstaltungen
(1) Die Gefangenen haben das Recht, am Gottesdienst und an anderen religiösen Veranstaltungen ihres Bekenntnisses teilzunehmen.
(2) Die Zulassung zu Gottesdiensten oder religiösen Veranstaltungen einer anderen Religionsgemeinschaft bedarf der Zustimmung des Seelsorgers dieser Religionsgemeinschaft.
(3) Gefangene können von der Teilnahme am Gottesdienst oder anderen religiösen Veranstaltungen ausgeschlossen werden, wenn dies aus überwiegenden Gründen der Sicherheit oder Ordnung in der Anstalt geboten ist; der Seelsorger soll vorher gehört werden.
§ 110 Seelsorger
(1) Seelsorger werden im Benehmen mit der Aufsichtsbehörde von der jeweiligen Religionsgemeinschaft bestellt.
(2) Wenn die geringe Anzahl der Angehörigen einer Religionsgemeinschaft eine Seelsorge nach Absatz 1 nicht rechtfertigt, ist die seelsorgerische Betreuung auf andere Weise zuzulassen.
(3) Mit Zustimmung des Anstaltsleiters darf der Anstaltsseelsorger sich freier Seelsorgehelfer bedienen und diese für Gottesdienste sowie für andere religiöse Veranstaltungen von außen zuziehen.