Oberlandesgericht Hamm, 1 Vollz (Ws) 556/19 Datum: 30.12.2019
Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper: 1. Strafsenat
Entscheidungsart: Beschluss
Aktenzeichen: 1 Vollz (Ws) 556/19
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2019:1230.1VOLLZ.WS556.19.00
Vorinstanz:
Landgericht Arnsberg, IV-2 StVK 519/18
Tenor:
Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen vom 08. Oktober 2019 gegen den Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Arnsberg vom 05. September 2019 hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 30. Dezember 2019 durch nach Anhörung des Ministeriums der Justiz Nordrhein-Westfalen sowie des Betroffenen einstimmig b e s c h l o s s e n: Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen und der angefochtene Beschluss wird - mit Ausnahme der Festsetzung des Gegenstandswerts - aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Arnsberg zurückverwiesen.
1 Gründe: 2 I.
3 Der Betroffene, der muslimischen Glaubens ist, verbüßt derzeit eine Freiheitsstrafe in Höhe von zehn Jahren wegen versuchten Totschlags in der JVA Werl. Angesichts nach seinem Glauben einzuhaltender Speisegebote, die insbesondere die Verwendung bzw. den Verzehr von halal behandelten bzw. hergestellten Lebensmitteln vorschreiben, beantragte er am 16. November 2019 gegenüber dem Antragsgegner, ihm die Selbstverpflegung nebst eines Selbstverpflegungszuschusses zu gewähren, da die Speisevorschriften in der JVA nicht beachtet würden, was der Antragsgegner mit Hinweis auf die Anstaltsverpflegung einschließlich gereichter Sonderkostformen, insbesondere sog. Moha-Kost, ablehnte. Mit seinem privatschriftlichen Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 26. November 2019 beantragte der Betroffene sodann, die Ablehnung seines Antrags auf Selbstverpflegung aufzuheben und den Antragsgegner zur Neubescheidung zu verpflichten, auch wenn er in der Vergangenheit mal ab und zu ein Auge zugedrückt habe. Diesen Antrag wies die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Arnsberg mit dem angefochtenen Beschluss als unbegründet zurück. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die Ablehnung seines Antrags sei rechtmäßig erfolgt. Insbesondere habe der Betroffene keinen Anspruch auf Gestattung der Selbstverpflegung aus § 16 Abs. 1 StVollzG NRW i.V.m. Art. 4 GG, da er nach Überzeugung der Kammer auch außerhalb des Strafvollzuges nicht ausschließlich halal behandelte bzw. zubereitete Lebensmittel konsumieren würde. Zum einen sei die Einhaltung der muslimischen Speisevorschriften im christlich geprägten Inland „kaum konsequent umsetzbar“, zum anderen lege der Betroffene „ganz offensichtlich“ selbst „keinen außerordentlich großen Wert auf die Beachtung dieser Speisevorschriften“, zumal er einige Zeit die seitens der JVA gereichte Kost konsumiert und zudem mitgeteilt habe, „mal ab und zu ein Auge zudrücken“ zu wollen.
4 Gegen diesen ihm am 23. September 2019 zugestellten Beschluss hat der Betroffene am 08. Oktober 2019 zu Protokoll der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Werl Rechtsbeschwerde eingelegt die Verletzung materiellen Rechts gerügt. Insbesondere hat er ausgeführt, er habe noch nie seitens der JVA gereichte „falsche Kost“ bewusst gegessen. Wenn er bei der Kostausgabe schon mal ein Auge zugedrückt habe, heiße das lediglich, dass er sich nicht (sofort) beschwert habe.
5 Das Ministerium der Justiz Nordrhein-Westfalen hat unter dem 03. Dezember 2019 beantragt, die Rechtsbeschwerde mangels Vorliegens eines Zulassungsgrundes als unzulässig zu verwerfen. Dazu hat sich der Betroffene unter dem 20. Dezember 2019 privatschriftlich geäußert.
6 II.
7 Die gemäß § 118 Strafvollzugsgesetz des Bundes (im Weiteren: StVollzG) form- und fristgerecht eingelegte und mit der Sachrüge begründete Rechtsbeschwerde war zuzulassen.
8 Über die in § 116 StVollzG ausdrücklich geregelten Zulassungsgründe hinaus ist die Rechtsbeschwerde nach allgemeiner Auffassung und der ständigen Rechtsprechung des Senats auch dann zuzulassen, wenn die tatsächlichen Feststellungen oder rechtlichen Erwägungen der angefochtenen Entscheidung so unzureichend sind, dass das Rechtsbeschwerdegericht das Vorliegen der Voraussetzungen des § 116 Abs. 1 StVollzG bzw. nicht überprüfen kann, ob der angefochtene Beschluss auf einer Rechtsverletzung beruht (vgl. Senat, Beschlüsse vom 12. Januar 2017 zu III-1 Vollz(Ws) 527/16 m.w.N., vom 28. Oktober 2014 zu III-1 Vollz(Ws) 497/14, zitiert nach juris Rn. 4 und vom 27. September 2018 zu III-1 Vollz (Ws) 353/18 m.w.N.; vgl. auch Arloth in Arloth/Krä, StVollzG, 4. Aufl., § 116 Rn. 4 m.w.N.; Spaniol, in Feest/Lesting/Lindemann, StVollzG, 7. Aufl., Teil IV § 116 StVollzG Rn. 10 und § 115 StVollzG Rn. 78, jeweils m.w.N.).
9 Um eine Überprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht zu ermöglichen, müssen in den Gründen des angefochtenen Beschlusses die entscheidungserheblichen Tatsachen und die tragenden rechtlichen Erwägungen wiedergegeben werden. § 115 Abs. 1 Satz 2 StVollzG bestimmt deshalb, dass der Sach- und Streitstand im Beschluss jedenfalls seinem wesentlichen Inhalt nach in gedrängter Form darzustellen ist, wobei gemäß § 115 Abs. 1 Satz 3 StVollzG auch die Verweisung auf bei den Akten befindliche Schriftstücke lediglich wegen der Einzelheiten erfolgen darf, in diesem Umfang indes aus Sicht des Senats wünschenswert ist.
10 Diesen Anforderungen an die Sachverhaltsdarstellung genügt der angefochtene Beschluss - wie nachfolgend unter III. weiter ausgeführt wird - nicht.
11 III.
12 Die Rechtsbeschwerde hat auch in der Sache vorläufig Erfolg und führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses sowie zur Zurückverweisung an die Strafvollstreckungskammer (§ 119 Abs. 4 Satz 3 StVollzG).
13 1.
14 Die Erwägung der Strafvollstreckungskammer, ein Anspruch des Betroffenen auf Einhaltung der Speisevorschriften seiner Religionsgemeinschaft könne nur soweit gehen, wie er diese auch außerhalb des Verzuges befolgen würde, wobei zu berücksichtigen sei, dass es einerseits „kaum konsequent umsetzbar ist, in einem christlich geprägten Land lediglich Speisen zu verzehren, die halal sind“, und andererseits beachtet werden müsse, dass die „jederzeitige und absolute Befolgung der islamischen Speisevorschriften“ vom Betroffenen ohnehin „auch nicht als erforderlich angesehen“ werde, da er in seiner Antragsschrift mitgeteilt habe, dass er auch „mal ab und zu ein Auge zudrücken“ hätte wollen, ist nicht geeignet, die Ablehnung des Begehrens des Betroffenen zu rechtfertigen.
15 Die Formulierung des § 16 Abs. 1 S. 4 StVollzG NRW („Gefangenen ist zu ermöglichen, Speisevorschriften ihrer Religionsgemeinschaften zu befolgen …“) Ist eindeutig und einer einschränkenden Auslegung im Hinblick auf eine grundsätzlich christliche Ausprägung der Bundesrepublik Deutschland nicht zugänglich. Zudem enthält die Vorschrift keine Verpflichtung der Gefangenen, Speisevorschriften ihrer Religionsgemeinschaft einzuhalten und auch keine Einschränkung dahin, dass einem solchen Wunsch nur zu entsprechen ist, wenn der Gefangene zu einer „jederzeitigen und absoluten Befolgung“ dieser Vorschriften Willens ist. Allein aus der Formulierung, dass den Gefangenen die Einhaltung der Speisevorschriften ihrer Religionsgemeinschaft zu „ermöglichen“ ist, ist ersichtlich, dass auch entsprechenden nur vorübergehend oder sporadisch geäußerten Wünschen Rechnung zu tragen ist.
16 2.
17 Der für die Entscheidungen über Rechtsbeschwerden in Straf- und Maßregelvollzugssachen landesweit allein zuständige Senat hat sich bereits in einer Entscheidung im Hinblick auf § 17 Abs. 1 Satz 4 SVVollzG NRW ausführlich zu den Voraussetzungen eines Anspruchs auf die Möglichkeit zum Erwerb von islamischen Speiseangeboten entsprechenden Lebensmitteln im Rahmen des Vollzugs der Sicherungsverwahrung geäußert (vgl. Senat, Beschluss vom 21. Oktober 2019 zu III-1 Vollz(Ws) 500/19). § 17 Abs. 1 Satz 4 SVVollzG NRW bestimmt bezüglich der Verpflegung, dass den Untergebrachten ermöglicht wird, Speisevorschriften ihrer Religionsgemeinschaft zu befolgen oder sich vegetarisch zu ernähren. Dazu hat der Senat in dem Beschluss vom 21. Oktober 2019 ausgeführt:
18 „Schon nach dem Wortlaut des § 17 Abs. 1 S. 4 SVVollzG NRW und dem erklärten Willen des Gesetzgebers (vgl. LT-Drs. NRW 16/1435 S. 73) ist Sicherungsverwahrten von der Vollzugseinrichtung ohne jeglichen Ermessenspielraum insbesondere zu ermöglichen, Speisevorschriften ihrer Religionsgemeinschaft zu befolgen.
19 Nach nahezu einhelliger Auffassung ist aus dieser oder annähernd wortgleichen Regelungen in anderweitigen Straf- und Maßregelvollzugsgesetzen wie etwa § 21 S. 3 StVollzG oder § 16 Abs. 1 S. 4 StVollzG NRW (vgl. zu einzelnen abweichenden landesgesetzlichen Regelungen Laubenthal in: Laubenthal/Nestler/Neubacher/Verrel, Strafvollzugsgesetze, 12. Aufl., Abschnitt H Rn. 152) zwar nicht abzuleiten, dass eine Vollzugseinrichtung verpflichtet wäre, Untergebrachten die den Speisevorschriften ihrer Religionsgemeinschaft entsprechende Kost anstelle der Einrichtungsverpflegung zu verabreichen. Sofern aber besondere Speisegebote im Rahmen der Einrichtungsverpflegung nicht berücksichtigt werden, ist die Einrichtung gehalten, den Untergebrachten zu gestatten, sich etwa im Wege des Einkaufs solche Speisen selbst zu beschaffen und zuzubereiten (vgl. LG Gießen, Beschluss vom 04.12.2012 - 2 StVK - Vollz 1224/12 -, juris; KG, Beschluss vom 29.08.2011 - 2 Ws 326/11 Vollz -, juris; OLG Koblenz, ZfStrVo 1995, 111; OLG Hamm, Beschluss vom 04.12.1983 - 7 Vollz(Ws) 140/83 -, juris; Arloth in: Arloth/Krä, StVollzG, 4. Aufl., § 21 Rn. 3; Hettenbach in: BeckOK Strafvollzug, 11. Ed. (10.07.2019), SVVollzG NRW § 17 Rn. 9; StVollzG NRW § 16 Rn. 9; Keppler/Nestler in: Schwind/Böhm/Jehle/Laubenthal, StVollzG, 6. Aufl., § 21 Rn. 11f.; Laubenthal in: Laubenthal/Nestler/Neubacher/Verrel, a.a.O. Rn. 153f.). Diese Vorgaben erstrecken sich auch auf die Möglichkeit, halal hergestellte Fleischprodukte zu beziehen, auch wenn im Islam keine religiöse Pflicht besteht, Fleisch zu verzehren (vgl. KG, Beschluss vom 29.08.2011, a.a.O.).“
20 Weiter hat der Senat in dieser Entscheidung ausgeführt, dass es dem pflichtgemäßen Ermessen der JVA überlassen bleibt, ob sie zur Erreichung des Zwecks, den Strafgefangenen die Einhaltung der religiösen Speisevorschriften zu ermöglichen, das Angebot im Rahmen der Gemeinschaftsverpflegung entsprechend erweitert, den Anstaltskaufmann zur Aufnahme entsprechender Produkte in das Verkaufsangebot anhält bzw. ggfls. einen weiteren Anbieter hinzuzieht oder unter geeigneten Vorkehrungen (insbesondere Kühlung) den Bezug solcher Lebensmittel durch die Strafgefangenen bei externen Anbietern ermöglicht.
21 Wie sich aus der ausdrücklichen Bezugnahme auf den mit § 17 Abs. 1 Satz 4 SVVollzG NRW nahezu wortidentischen und für den Bereich des Strafvollzugs insoweit einschlägigen § 16 Abs. 1 Satz 4 StVollzG NRW ergibt, gelten diese Grundsätze auch für die Verpflegung der Gefangenen im Strafvollzug. Daraus folgt, dass Gefangenen im Strafvollzug, auch wenn sie sich nicht gemäß § 16 Abs. 2 StVollzG NRW im offenen Vollzug befinden, unter Berücksichtigung des Art. 4 GG (ausnahmsweise) ein Anspruch auf Ermöglichung des Bezugs von halal zubereiteten bzw. behandelten Lebensmitteln im Rahmen der Selbstverpflegung dann zusteht, wenn die Justizvollzugsanstalt nicht in der Lage ist, die Einhaltung religiöser Speisevorschriften im Rahmen der Anstaltsverpflegung einschließlich der zur Verfügung stehenden Sonderkostformen zu ermöglichen. Nach alledem ist entscheidend, welches konkrete Lebensmittel- bzw. Speiseangebot in der JVA Werl dem Betroffenen tatsächlich unterbreitet wird.
22 Allerdings bieten die grundsätzlich für den Senat allein maßgeblichen Gründe des angefochtenen Beschlusses keine tragfähige Grundlage, ob die Ablehnung des Antrags des Betroffenen auf Selbstverpflegung vorliegend auf einer Rechtsverletzung beruht. Denn soweit diesen eine Auflistung der im Rahmen der Anstaltsverpflegung dem Betroffenen gereichten („Moha“-)Kost zu entnehmen ist, handelt es sich um Vorbringen des Antragsgegners, dem der Betroffene in seiner Antragsschrift vom 26. November 2019 bereits dezidiert entgegengetreten ist und das eine entsprechende Überprüfung des Senats daher nicht ermöglicht. Gleiches gilt für die in den Beschlussgründen aufgeführte - ebenfalls streitige - Behauptung des Antragsgegners, Halalkost könne in der JVA Werl ebenso angeboten werden, wie außerhalb der JVA. Auch dazu, ob die sog. „Moha“-Kost zudem entsprechend den muslimischen Speisevorschriften - insbesondere im Rahmen der Zubereitung und Ausgabe - halal behandelt wird, verhalten sich die Beschlussgründe mit keinem Wort.
23 IV.
24 Da die Strafvollstreckungskammer in dem aufgezeigten Umfang keine konkreten Feststellungen getroffen hat, war dem Senat eine hinreichende Überprüfung der Ablehnung des Antrags des Betroffenen, ihm die Selbstverpflegung zu gestatten und ihm einen entsprechenden Zuschuss zu gewähren, in Bezug auf die vom Senat aufgestellten Voraussetzungen eines entsprechenden Anspruchs aus § 16 Abs. 1 Satz 4 StVollzG NRW i.V.m. Art. 4 GG nicht möglich. Weil es dem Senat im Rechtsbeschwerdeverfahren verwehrt ist, diesbezüglich eigene Feststellungen zu treffen, war der angefochtene Beschluss aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen (§ 119 Abs. 4 Satz 3 StVollzG).
Quelle: https://nrwe.justiz.nrw.de/olgs/hamm/j2019/1_Vollz_Ws_556_19_Beschluss_20191230.html