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Zeugnisverweigerungsrecht von Gefängnisseelsorgern

BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 2 BVR 26/07 -

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des Herrn B …,

- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Michael Kaps, Friedrich-Engels-Allee 160, 42285 Wuppertal -

gegen

a) den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 15. November 2006 - 2 StE 6/05-8 (3) -,

b) den Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 2. Oktober 2006 - III-VI 10/05 -,

c) den Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 19. September 2006 - III-VI 10/05 -

und Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch

den Vizepräsidenten Hassemer, die Richter Di Fabio und Landau

gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntma- chung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 25. Januar 2007 einstimmig be- schlossen:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Gründe:

A.

Die Verfassungsbeschwerde betrifft das Zeugnisverweigerungsrecht eines katholischen Gefängnisseelsorgers.

I.

1. Der Beschwerdeführer, ein - nicht zum Priester geweihter - katholischer Gemeindereferent, ist hauptamtlich als Seelsorger in einer Haftanstalt tätig. In dieses Amt wurde er durch den Erzbischof des Bistums eingesetzt. In seiner Funktion als Seelsorger führte der Beschwerdeführer Gespräche mit dem Untersuchungshäftling Y. Dieser ist angeklagt, in betrügerischer Absicht auf seinen Namen zahlreiche Lebensversicherungen abgeschlossen zu haben, deren Versicherungssummen nach einem vorgetäuschten tödlichen Unfall zunächst an seinen Bruder ausgeschüttet werden sollten, um dann zur Finanzierung des Terrornetzwerks Al Qaeda weitergeleitet zu werden.

Y. befindet sich seit dem 25. Januar 2005 in Untersuchungshaft. Nach Erhebung der Anklage übersandte seine Verteidigerin am 16. Dezember 2005 dem Gericht 22 unfrankierte, jeweils auf den 22. Januar 2005 datierte und an Versicherungsgesellschaften adressierte Briefe, in denen Y. als neuen Bezugsberechtigten ein Tumorforschungszentrum bestimmte. Die Verteidigerin erklärte, ihr Mandant habe die Briefe vor seiner Inhaftierung nicht mehr abschicken können. Weitere Ermittlungen bekräftigten den Verdacht, dass die Briefe erst in der Haftanstalt gefertigt und rückdatiert worden waren.

Da Y. gegenüber Dritten geäußert hatte, „den Pfarrer schon mehrmals um einige Gefallen gebeten“ zu haben, wurde der Beschwerdeführer zur Klärung der Frage der Rückdatierung polizeilich vernommen. Dabei berief er sich auf sein Zeugnisverweigerungsrecht gemäß § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StPO. Für die Hauptverhandlung erteilte ihm das Generalvikariat, dem er dienstlich unterstellt ist, eine Aussagegenehmigung über solche Tatsachen, von denen er Kenntnis nicht in seiner Eigenschaft als Seelsorger erlangt habe. In der Hauptverhandlung berief sich der Beschwerdeführer hin-sichtlich der Fragen, ob er für Y. im Internet Versicherungsadressen recherchiert und für ihn Briefe aus der Haftanstalt herausbefördert habe, erneut auf sein Zeugnisverweigerungsrecht. Nachdem der Beschwerdeführer auf die gerichtlichen Feststellungen, dass ihm ein Zeugnisverweigerungsrecht gemäß § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StPO hinsichtlich der genannten Fragen nicht zustehe, da die erfragte Tätigkeit keine seelsorgerischen oder klerikalen Belange betreffe, und er nicht - wie von ihm beansprucht - als Berufshelfer im Sinne des § 53 a StPO anzusehen sei, weiterhin das Zeugnis verweigerte, legte ihm das Gericht zunächst die durch seine Weigerung verursachten Kosten auf, verhängte ein Ordnungsgeld und ordnete dann gegen ihn Beugehaft an.

2. Die hiergegen eingelegte Beschwerde verwarf der Bundesgerichtshof als unbegründet. Da der Beschwerdeführer selbständig Tätigkeiten wahrnehme, die zum unmittelbaren Bereich seelsorgerischer Tätigkeit gehörten, habe er über die Ausübung eines etwaigen Zeugnisverweigerungsrechts eigenverantwortlich zu entscheiden und könne sich nicht auf einen Status als Berufshelfer und die Erforderlichkeit einer Ent- scheidung seines Dienstvorgesetzten berufen. Für seine Einordnung als „Geistlicher“ im Sinne des § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StPO sei sein kirchenrechtlicher Status als Laie unerheblich; maßgeblich sei die Übertragung von Aufgaben der Seelsorge zur selbständigen Wahrnehmung, durch die ein eigenständiges Vertrauensverhältnis zu den betreuten Gefangenen begründet werde. Bei den in Rede stehenden Internetrecherchen handele es sich um eine Tätigkeit des Beschwerdeführers, nicht um Inhalte aus Gesprächen mit einem betreuten Gefangenen. Der Rückschluss, dass die Recherche von Versicherungsadressen Gegenstand eines Gesprächs zwischen dem Be- schwerdeführer und Y. gewesen sei, betreffe ebenfalls keinen Aspekt der Seelsorge, die im Sinne des § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StPO als „eine von religiösen Motiven und Zielsetzungen getragene Zuwendung, die der Fürsorge für das seelische Wohl des Beistandssuchenden, der Hilfe im Leben oder Glauben benötigt, dient“ zu ver- stehen sei. Ein Zusammenhang eines möglichen Gesprächs über Internetrecherchen mit dem so verstandenen Bereich der Seelsorge erscheine ausgeschlossen, zumal der Beschwerdeführer nicht den Versuch unternommen habe, einen solchen Zusam- menhang plausibel zu machen. Das Tatgericht habe nachvollziehbar dargelegt, dass auf die Beantwortung der an den Beschwerdeführer gestellten Frage für die Klärung der Schuld des Y. und seiner Mitangeklagten und für die Strafzumessung nicht verzichtet werden könne.

II.

Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, die Anordnung der Beugehaft und die Nicht- abhilfe und Verwerfung seiner hiergegen eingelegten Beschwerde verstießen gegen Art. 2 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 104 Abs. 2 Satz 1, Art. 4, Art. 12 und Art. 19 Abs. 4 GG. Die Fachgerichte hätten verkannt, dass er Gespräche mit Y. nur in seiner Ei- genschaft als Seelsorger geführt habe und sich solche Gespräche nicht in rein seel- sorgerische und nichtseelsorgerische Gesprächsteile aufspalten ließen. Der Schutz des ihm entgegengebrachten Vertrauens sei eine elementare Berufspflicht des Seel- sorgers, deren Verletzung eine weitere Berufsausübung beeinträchtige. Als kirchlich bestellter Seelsorger gerate er durch eine Pflicht zur Aussage in Gewissensnöte und sei durch die drohende Verletzung der durch die Kirche auferlegten Verschwiegen- heitspflicht in seiner Religionsausübung betroffen. Das Tatgericht habe keine über- prüfbaren Ausführungen zur Verhältnismäßigkeit der Beugehaft gemacht und damit den Anspruch des Beschwerdeführers auf effektiven Rechtsschutz verletzt. Tatsäch- lich sei die Anordnung der Beugehaft vor dem Hintergrund der bereits durchgeführten Ermittlungen unverhältnismäßig.

B.

Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an. Ein An- nahmegrund gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG liegt nicht vor. Die Verfassungsbe- schwerde ist unbegründet. Die angegriffenen Entscheidungen verletzen den Beschwerdeführer nicht in seinen Grundrechten aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1, Art. 4 Abs. 1 und 2 und Art. 12 Abs. 1 GG. Anhaltspunkte für die Verletzung spezifischen Verfas- sungsrechts bei der Anwendung des Strafprozessrechts durch die Fachgerichte sind nicht hervorgetreten (I.). Die Voraussetzungen eines verfassungsrechtlich gebotenen Zeugnisverweigerungsrechts sind nicht gegeben (II.). Die Anordnung der Beugehaft ist nicht unverhältnismäßig (III.). Ihre Begründung genügt den verfassungsrechtlichen Anforderungen (IV.).

I.

Die Auferlegung der Zeugnispflicht, deren Erfüllung die Anordnung der Beugehaft erzwingen soll, verstößt nicht gegen Grundrechte des Beschwerdeführers.

1. Die Auslegung und Anwendung der einfachrechtlichen Vorschriften, aus denen sich ein gesetzlicher Grund für die Verweigerung des Zeugnisses ergeben könnte, ist Sache der Fachgerichte und vom Bundesverfassungsgericht grundsätzlich nicht zu überprüfen, es sei denn, spezifisches Verfassungsrecht sei verletzt (vgl. BVerfGE 18, 85 <92 f.>; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungs- gerichts vom 19. Oktober 1990 - 2 BvR 761/90 -, juris). Dem Bundesverfassungsge- richt obliegt dabei insbesondere die Kontrolle, ob die Fachgerichte das Willkürverbot missachtet haben (vgl. BVerfGE 62, 338 <343>). Ein Verstoß gegen das Willkürver- bot liegt vor, wenn die den angegriffenen Entscheidungen zugrunde liegende Rechts- anwendung unter keinem denkbaren Aspekt mehr rechtlich vertretbar ist und sich da- her der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden und damit willkürlichen Erwägungen beruht. Dabei enthält die Feststellung von Willkür keinen subjektiven Vorwurf. Willkürlich im objektiven Sinne ist eine Maßnahme, welche im Verhältnis zu der Situation, der sie Herr werden will, tatsächlich und eindeutig unangemessen ist (vgl. BVerfGE 80, 48 <51>; 83, 82 <84>; 86, 59 <63>; stRspr).

2. Nach diesem Prüfungsmaßstab ist die Auslegung und Anwendung des § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StPO durch die Fachgerichte verfassungsrechtlich nicht zu beanstan- den.

a) § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StPO gewährt Geistlichen ein Zeugnisverweigerungs- recht hinsichtlich solcher Tatsachen, die ihnen in ihrer Eigenschaft als Seelsorger an- vertraut worden oder bekannt geworden sind. Zu der Frage, ob Geistliche im Sinne der Vorschrift auch Seelsorger sind, die keine Priesterweihe erhalten haben, hat sich die höchstrichterliche Rechtsprechung – soweit ersichtlich – noch nicht verhalten. Von weiten Teilen des Schrifttums wird diese Frage bejaht, wenn dem Seelsorger seine Tätigkeit von der Kirche nach deren eigenem Dienstrecht als Hauptamt übertra- gen wurde (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 49. Aufl. 2006, § 53 Rn. 12; Radtke, ZevKR 2003, S. 385 <395>; Ling, GA 2001, S. 325 <330 ff.>; v. Campenhausen/Christoph, Göttinger Gutachten. Kirchenrechtliche Gutachten in den Jahren 1980-1990, 1994, S. 271 ff.; Baumann, JuS 1991, S. 466 <467>; Peters, Strafprozess, 4. Aufl. 1985, S. 350; Stein, ZevKR 1976, S. 418 <419>; a.A. Rogall, in: Systematischer Kommentar, StPO, Stand: Oktober 2002, § 53 Rn. 68; Bernsmann, KuR 640, S. 23 <27 f., 30>). Verfassungsrechtlich ist in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass - auf- grund des Ausnahmecharakters von Zeugnisverweigerungsrechten - Voraussetzung für ihre Zuerkennung ein hinreichend konkretes Berufsbild der privilegierten Perso- nengruppe ist (vgl. BVerfGE 33, 367 <379 ff.>; 38, 312 <324>). Ob dies für Seelsor- ger generell zutrifft, bedarf hier keiner Entscheidung. Jedenfalls bei einer hauptamtli- chen Beauftragung nach den durch das kirchliche Dienstrecht vorgesehenen Voraussetzungen ist eine angemessene Umgrenzung des Zeugnisverweigerungs- rechts kirchlicher Seelsorger, die keine Kleriker sind, sichergestellt, zumal der Körperschaftsstatus der Kirche eine Gewähr dafür bietet, von dem Zeugnisverweige- rungsrecht nicht unangemessen Gebrauch zu machen (vgl. BVerfGE 33, 367 <383 f.>; Ling, GA 2001, S. 325 <326>).

Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Dem Beschwerdeführer wurde durch den Erzbischof das Amt des Seelsorgers übertragen; dienstrechtlich untersteht der Be- schwerdeführer, der seine Tätigkeit im Hauptamt ausübt, dem Landesdekan für die seelsorgerische Gefangenenbetreuung in Justizvollzugsanstalten. Da der Beschwer- deführer die konkrete seelsorgerische Tätigkeit selbständig wahrnimmt und weder dargelegt noch ersichtlich ist, dass der Landesdekan durch seine Aufsichtsfunktion ein - für das Entstehen des Zeugnisverweigerungsrechts maßgebliches – seelsorge- risches Vertrauensverhältnis zu den Gefangenen begründe, ist auch die Würdigung der Fachgerichte, der Beschwerdeführer sei nicht Berufshelfer im Sinne des § 53 a StPO und habe über die Ausübung seines Zeugnisverweigerungsrechts selbst zu entscheiden, verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

b) Die Frage, ob einem Geistlichen Tatsachen in seiner Eigenschaft als Seelsorger anvertraut oder bekannt geworden sind, ist nach den von der Rechtsprechung aufge- stellten und von der überwiegenden Auffassung im Schrifttum vertretenen Maßstä- ben objektiv und in Zweifelsfällen unter Berücksichtigung der Gewissensentschei- dung des Geistlichen zu beurteilen (vgl. BGHSt 37, 138 <140>; Dahs, in: Löwe- Rosenberg, StPO, 25. Aufl. 1999, § 53 Rn. 25 f. m.w.N.; a.A. Baumann, JuS 1991, S. 466 <467 f.>). Diese Auslegung und die Auffassung der Fachgerichte, das Gesetz gehe von einer Unterscheidbarkeit seelsorgerischer und nichtseelsorgerischer Teile eines Gesprächs aus, sind verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Eine inhaltli- che Unterscheidbarkeit nach schutzwürdigen und nichtschutzwürdigen Äußerungen hat das Bundesverfassungsgericht mehrfach angenommen und für notwendig erach- tet, etwa bei heimlichen Tonbandaufnahmen (vgl. BVerfGE 34, 238 <248>), Tage- buchaufzeichnungen (vgl. BVerfGE 80, 367 <375>) und Gesprächen, die Gegen- stand einer technischen Überwachungsmaßnahme sind (vgl. BVerfGE 109, 279 <314, 320 ff., 330 ff.>). Auf diese Weise wird dem Spannungsverhältnis zwischen den schutzwürdigen Belangen der Gesprächspartner und dem öffentlichen Interesse an der Strafverfolgung in angemessener Weise Rechnung getragen. Die Einschät- zung der Fachgerichte, der Austausch über das Recherchieren von Versicherungs- adressen zähle objektiv nicht zur Seelsorge, ist danach verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

II.

Dem Beschwerdeführer steht kein über die strafprozessualen Vorschriften hinaus- reichendes verfassungsrechtliches Zeugnisverweigerungsrecht zu.

1. Ungeachtet seiner prozessualen Funktion als Beweismittel darf der - grundsätz- lich der Aussage- und Wahrheitspflicht unterstehende (vgl. BVerfGE 38, 105 <113>) - Zeuge nicht zum bloßen Objekt des Verfahrens gemacht werden und müssen seine Persönlichkeitsrechte angemessen Berücksichtigung finden (vgl. BVerfGE 38, 105 <114>). Im Einzelfall und unter strengen Voraussetzungen können sich Beweisver- bote - denen die Zeugnisverweigerungsrechte zugerechnet werden können - unmittelbar aus der Verfassung ergeben. Ein Verzicht auf das Beweismittel kann unter anderem geboten sein, wenn durch seine Herbeiziehung der Kernbereich privater Lebensgestaltung verletzt (vgl. 32, 373 <380>; 34, 238 <245 f.>; 80, 367 <373 ff.>; 109, 279 <318 f., 324, 328, 331 f.>) oder wegen der Eigenart des Beweisthemas in grundrechtlich geschützte Bereiche unter Verstoß gegen den Grundsatz der Verhält- nismäßigkeit eingegriffen würde (vgl. Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Oktober 2003 - 2 BvR 2211/00 -, NStZ-RR 2004, S. 83 <84>; BGHSt 43, 300 <303>; speziell zu Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG vgl. BVerfGE 20, 162; 25, 296; 36, 193; 38, 103; 77, 65; 107, 299; Beschluss des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 12. März 1982 - 2 BvR 1112/81 -, NStZ 1982, S. 253; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungs- gerichts vom 22. August 2000 - 1 BvR 77/96 -, NStZ 2001, S. 43). Die Rücksichtnahme auf die Subjektstellung des Zeugen und seine Grundrechte begründet allerdings keinen generellen Anspruch des Zeugen, vor Konflikten und Beeinträchtigungen bewahrt zu werden, die aus seiner Zeugnispflicht herrühren können (vgl. BVerfGE 38, 105 <115 ff.>; 57, 250 <284 ff.>). Diese müssen vielmehr in einem der Bedeutung des beeinträchtigten Grundrechts angemessenen Verhältnis zu dem mit der Zeug- nispflicht verfolgten Ziel stehen.

2. Die aus der Beantwortung der an den Beschwerdeführer gestellten Frage zu er- wartenden Erkenntnisse sind nicht dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzu- rechnen.

a) Das Bundesverfassungsgericht anerkennt einen Kernbereich privater Lebensge- staltung, in den einzugreifen dem Staat verwehrt ist (vgl. BVerfGE 6, 32 <41>; 27, 1 <6>; 32, 373 <379>; 34, 238 <245>; 80, 367 <373>; 109, 279 <313>). Der Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung umfasst auch bestimmte Formen der Kom- munikation mit Personen des besonderen Vertrauens (vgl. BVerfGE 90, 255 <260>). Hierzu zählt unter anderem das seelsorgerische Gespräch mit einem Geistlichen. Der Schutz der Beichte und der Gespräche mit Beichtcharakter zählt zum verfas- sungsrechtlichen Menschenwürdegehalt der Religionsausübung (vgl. BVerfGE 109, 279 <322>).

b) Eine Berührung des Kernbereichs privater Lebensgestaltung liegt hier nicht vor. Die Frage, deren Beantwortung der Beschwerdeführer unter Berufung auf sein Zeug- nisverweigerungsrecht als Seelsorger verweigert, zielt nicht auf das Erlangen von Kenntnissen über ein seelsorgerisches Gespräch, sondern über eine Tätigkeit - das Recherchieren von Versicherungsadressen -, die der Beschwerdeführer nur außer- halb eines solchen Gesprächs wahrgenommen haben könnte. Die Tatsache, dass sich aus der Beantwortung der Frage möglicherweise Rückschlüsse darauf ziehen lassen, das Recherchieren von Versicherungsadressen könnte in einem Gespräch zwischen dem Beschwerdeführer und seinem inhaftierten Gesprächspartner themati- siert worden sein, ändert daran nichts.

3. Eine Berücksichtigung der durch Art. 4 Abs. 1 und 2 GG geschützten Belange der Glaubensfreiheit begründet kein Zeugnisverweigerungsrecht des Beschwerdefüh- rers.

a) Die Glaubensfreiheit schützt neben der inneren Freiheit, religiöse und weltan- schauliche Überzeugungen zu bilden und zu haben, die äußere Freiheit, diese Über- zeugungen zu bekennen und zu verbreiten und sein gesamtes Verhalten an den Leh- ren seines Glaubens auszurichten und dieser Überzeugung gemäß zu handeln (vgl. BVerfGE 32, 98 <106 f.>; 33, 23 <28>; 41, 29 <49>; 69, 1 <33 f.>). Jedenfalls für die Angehörigen der katholischen Kirche und der evangelischen Großkirchen verbürgt Art. 4 Abs. 2 GG auch das Recht auf ungestörte karitative Tätigkeit, soweit diese dem christlichen Gebot tätiger Nächstenliebe entspringt (vgl. BVerfGE 24, 236 <247 ff.>). Andererseits wird nicht jede Handlung, die im weitesten Sinne auf religiöse Ansichten zurückgeführt werden kann, durch die Glaubensfreiheit geschützt. Erforderlich ist - ähnlich wie bei der Ausübung der Gewissensfreiheit (vgl. BVerfGE 12, 45 <55>; 48, 127 <173>) -, dass es sich um eine zwingende Verhaltensregel handelt, von der der Betroffene nicht ohne innere Not absehen kann (vgl. BVerfGE 32, 98 <109>; BVerw- GE 112, 227 <235>). Ob dies der Fall ist, hängt auch vom Selbstverständnis der be- troffenen Religionsgemeinschaft ab (vgl. BVerfGE 24, 236 <247 f.>), wobei den Be- troffenen im Zweifelsfall eine Darlegungslast trifft (vgl. BVerfGE 83, 341 <353>; BVerwGE 94, 82 <87>).

b) Nach diesen Maßstäben ist die Glaubensfreiheit, auf die sich der Beschwerde- führer zur Rechtfertigung seiner Zeugnisverweigerung beruft, nicht berührt. Der Be- schwerdeführer hat nicht substantiiert dargelegt, dass ihm sein Glaube die Beantwor- tung der in Rede stehenden Frage verbiete und er durch die Missachtung dieses Verbots in eine innere Not gerate. Auch die Tatsache, dass dem Beschwerdeführer durch das Generalvikariat eine Aussagegenehmigung hinsichtlich solcher Fragen er- teilt worden ist, die nicht den seelsorgerischen Teil der Gespräche betreffen, spricht dafür, dass sich die Verschwiegenheitspflicht nach den Lehren der katholischen Kir- che auf die Beichte und das seelsorgerische Gespräch - die sich nach christlichem Verständnis als „Gespräche des Betroffenen mit Gott vor einem menschlichen Zeu- gen“ charakterisieren lassen (vgl. Radtke, ZevKR 2003, S. 385 <387>) - beschränkt. Um Inhalte eines seelsorgerischen Gesprächs ging es hier - wie dargelegt wurde - nicht. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Aussageverpflichtung behin- dere die Wahrnehmung seiner ihm durch den Glauben gebotenen seelsorgerischen Fürsorge, erschließt sich nicht, wie die Preisgabe von Erkenntnissen über eine Tätig- keit, die nicht aus sich heraus Züge eines aus Nächstenliebe gebotenen karitativen Handelns erkennen lässt, die Ausübung des seelsorgerischen Auftrags beeinträchti- gen könnte. Es mag zwar zutreffen, dass die Vornahme solcher über den Bereich der Seelsorge hinausgehenden Tätigkeiten teilweise erforderlich ist, um das Vertrauen des zu Betreuenden zu gewinnen. Diese praktische Ausrichtung auf die Seelsorge und der Wunsch des zu Betreuenden nach Geheimhaltung verleihen der Tätigkeit und dem Umgang mit Wissen darüber aber nicht das für die Zuordnung zur Glaubensfreiheit notwendige Maß an religiöser Gebotenheit.

4. Eine Abwägung mit den durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Belangen der Be- rufsausübungsfreiheit begründet kein Zeugnisverweigerungsrecht des Beschwerde- führers.

a) Die durch Art. 12 Abs. 1 GG gewährleistete Berufsausübungsfreiheit schützt die gesamte berufliche Tätigkeit, insbesondere in ihren zeitlichen, örtlichen, organisatori- schen und inhaltlichen Dimensionen (vgl. Tettinger, in: Sachs, GG, 3. Aufl. 2003, Art. 12 Rn. 57 m.w.N.). Diese Gewährleistung kann durch den Gesetzgeber gemäß Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG eingeschränkt werden. Eine solche Einschränkung sieht § 53 StPO durch die Beschränkung des Zeugnisverweigerungsrechts auf bestimmte, eng umgrenzte Personengruppen vor (vgl. BVerfGE 38, 312 <323>). Auch soweit Be- troffenen nach der gesetzlichen Regelung im konkreten Fall kein Zeugnisverweige- rungsrecht zusteht, sind ihre schutzwürdigen beruflichen Belange im Rahmen der Abwägung angemessen zu berücksichtigen. Den beeinträchtigten beruflichen Inter- essen steht dabei die Bedeutung der Zeugnispflicht für die Wahrheitserforschung im Strafverfahren gegenüber. Die Zeugnispflicht dient der Gewährleistung einer wirksa- men Strafverfolgung. Die wirksame Aufklärung von Straftaten stellt einen wesentli- chen Auftrag des rechtsstaatlichen Gemeinwesens dar (vgl. BVerfGE 33, 367 <383>; 77, 65 <76>; 80, 367 <375>; 100, 313 <389>; 107, 299 <316>; 109, 279 <336>). Den Zeugen trifft daher grundsätzlich die Pflicht, vor Gericht über ihm bekannte Tatsa- chen, die für die Aufklärung und Verfolgung einer Straftat von Bedeutung sind, wahr- heitsgemäß auszusagen (vgl. BVerfGE 38, 105 <113>).

b) Die Verpflichtung des Beschwerdeführers, die an ihn gerichtete Frage vor Gericht zu beantworten, betrifft die organisatorische und inhaltliche Seite seiner Berufsaus- übungsfreiheit. Durch die Preisgabe von Wissen über eine dem betreuten Gefange- nen erwiesene Gefälligkeit kann das Vertrauensverhältnis zu diesem und zu anderen Gefangenen beeinträchtigt werden, und zwar mit Folgewirkungen auf die Möglichkeit zur Wahrnehmung der seelsorgerischen Aufgabe. Eine Abwägung des schutzwürdigen Interesses des Beschwerdeführers an der Ver- meidung einer Beeinträchtigung der seelsorgerischen Vertrauensstellung mit den Be- langen der Strafrechtspflege ergibt hier ein Überwiegen der letzteren. Dass ein Ge- fangener von der vertraulichen Behandlung einer an seinen Seelsorger gerichteten Bitte ausgeht, die ersichtlich nicht den seelsorgerischen Bereich betrifft, sondern dar- auf abzielt, Beweisgegenstände zu verfälschen, und für den Seelsorger sogar die Gefahr eigener Strafbarkeit begründet, ist eher fernliegend, zumal der Gefangene da- mit rechnen muss, dass die erbetene Tätigkeit - zum Beispiel mittels der bei einer Re- cherche im Internet erzeugten Datenspuren - auch anderweitig Dritten zur Kenntnis gelangen kann. Bei der Bewertung einer möglichen Vertrauenseinbuße ist auch zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer entsprechendes Wissen nicht eigen- mächtig offenbaren würde, sondern aufgrund der ihm obliegenden, mit Zwangsmit- teln durchsetzbaren Zeugenpflicht. Die danach verbleibende Bedeutung eines Verzichts auf die Aussage des Beschwerdeführers für das Vertrauensverhältnis zu den von ihm betreuten Gefangenen erscheint gering und tritt angesichts der erheblichen hier in Rede stehenden Strafvorwürfe gegenüber dem Aufklärungsinteresse der Öffentlichkeit zurück.

III.

Die Anordnung der Beugehaft ist nicht unverhältnismäßig.

1. Die Freiheit der Person darf nur aus besonders gewichtigen Gründen und unter strengen formellen Gewährleistungen eingeschränkt werden (vgl. BVerfGK 1, 145 <149 f.>). Da § 70 StPO keine speziellen materiellen Voraussetzungen zum Schutz des Freiheitsgrundrechts vorsieht, kommt dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in der Ausprägung, die er durch die Rechtsprechung erfahren hat, als Maßstab für die Verfassungsmäßigkeit der Beugehaftanordnung besondere Bedeutung zu. Danach muss die Beugehaft nach den Umständen des Falles unerlässlich sein und darf zur Bedeutung der Strafsache und der Aussage für den Ausgang des Verfahrens nicht außer Verhältnis stehen (vgl. Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bun- desverfassungsgerichts vom 9. September 2005 - 2 BvR 431/02 -, NJW 2006, 40 <41>; BGH, NStZ-RR 2005, S. 316 <317>). Bei seiner Abwägung muss das Gericht auch die Bedeutung besonderer grundrechtlicher Gewährleistungen, die im Einzelfall berührt sein können, berücksichtigen (vgl. BVerfGE 15, 223 <225>).

2. Hier betrifft die zu erzwingende Aussage ein Strafverfahren, das im Zusammen- hang mit der Unterstützung des internationalen Terrorismus steht. Die Angeklagten haben in diesem Verfahren nach Einschätzung der Fachgerichte hohe Haftstrafen zu erwarten. Das Verfahren wird zudem mit erheblichem Aufwand geführt. Der Be- schwerdeführer teilt mit, der Vorsitzende habe erklärt, mit einem Abschluss der Hauptverhandlung könne nicht vor Ende 2007 gerechnet werden. Nach diesen Ge- sichtspunkten ist von einer erheblichen Bedeutung der Strafsache auszugehen. Die Aussage des Beschwerdeführers ist einerseits für die Klärung der Frage von Bedeu- tung, ob Y. die beschlagnahmten Briefe erst nach seiner Inhaftierung - unter etwaiger Mithilfe des Beschwerdeführers - verfasst hat, und andererseits für die Frage der Strafzumessung. Es liegen zwar gewichtige Indizien dafür vor, dass die Briefe rück- datiert wurden. Es ist aber verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn das Tat- gericht auf dieser Grundlage noch nicht zu einer Überzeugung zu gelangen vermag, sondern weitere erreichbare Beweismittel als unverzichtbar erachtet, zumal wenn es die Frage der Rückdatierung für die Schuldfrage als von zentraler Bedeutung an- sieht. Auf der anderen Seite ist zu berücksichtigen, ob und in welchem Maße grund- rechtlich geschützte Interessen des Beschwerdeführers durch seine Pflicht zur Aus- sage verletzt werden. Insofern wird auf die Ausführungen unter II.4. verwiesen. Danach sind die beruflichen Interessen des Beschwerdeführers nicht in so erhebli- chem Maße beeinträchtigt, dass dies einen Verzicht auf die Durchsetzung der Zeugnispflicht rechtfertigen könnte.

IV.

Soweit der Beschwerdeführer die Entscheidung des Oberlandesgerichts unter dem Gesichtspunkt einer unzureichenden Begründung der Beugehaftanordnung angreift, ist sein Freiheitsgrundrecht ebenfalls nicht verletzt.

1. Der hohe Rang des Freiheitsgrundrechts verpflichtet das zur Entscheidung beru- fene Gericht, sich mit den Voraussetzungen der Haft auseinanderzusetzen und seine Entscheidung zu begründen. Handelt es sich bei dem über die Haftfrage entschei- denden Gericht um die einzige fachgerichtliche Instanz oder hat sich im Rahmen ei- nes zweigliedrigen Instanzenzugs eine vorangegangene richterliche Entscheidung gegen das Vorliegen der Voraussetzungen der Freiheitsbeschränkung ausgespro- chen oder ergeht die Entscheidung über die Freiheitsbeschränkung ohne vorherige Anhörung des Betroffenen, so sind an die Begründung der Entscheidung hohe Anfor- derungen zu stellen (vgl. Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundes- verfassungsgerichts vom 21. August 2000 - 2 BvR 1372/00 -, NJW 2000, S. 3775 <3776>).

2. Hier hat sich das Oberlandesgericht eingehend mit der Frage, ob der Beschwer- deführer ein Zeugnisverweigerungsrecht für sich in Anspruch nehmen kann, ausein- andergesetzt. Diese Frage wurde in zwei Hauptverhandlungsterminen unter allen re- levanten rechtlichen Gesichtspunkten erörtert. Das Gericht hat mehrfach darauf hingewiesen, dass es die Beantwortung der in Rede stehenden Frage für den Fort- gang des Verfahrens als von zentraler Bedeutung erachte. Die Haftentscheidung be- gründet das Gericht unter diesem Gesichtspunkt damit, dass die Aussage des Be- schwerdeführers „zumindest für die Frage einer etwaigen Strafzumessung unter dem Aspekt einer möglichen Schadensbegrenzung von erheblicher Bedeutung“ sei. Da es sich bei der Bedeutung der Aussage des Beschwerdeführers für das Strafverfahren um eine Frage der Beweiswürdigung handelt, die nur in eingeschränktem Maße der revisionsrichterlichen und verfassungsgerichtlichen Überprüfung offensteht (vgl. BVerfGK 1, 145 <150 ff.>), ist die vom Oberlandesgericht angegebene Begründung vor diesem Hintergrund als ausreichend anzusehen, zumal die Voraussetzungen er- höhter Begründungsanforderungen hier nicht gegeben sind. Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen (§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Hassemer Di Fabio Landau