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 (3) Gefangenen sind Gegenstände des religiösen Gebrauchs in angemessenem Umfang zu belassen. (3) Gefangenen sind Gegenstände des religiösen Gebrauchs in angemessenem Umfang zu belassen.
  
-**§ 30 Religiöse Veranstaltungen + 
-**+**§ 30 Religiöse Veranstaltungen** 
 (1) Gefangene haben das Recht, am Gottesdienst und an anderen religiösen Veranstaltungen ihres Bekenntnisses teilzunehmen. (1) Gefangene haben das Recht, am Gottesdienst und an anderen religiösen Veranstaltungen ihres Bekenntnisses teilzunehmen.
  
baden-wuerttemberg.txt · Zuletzt geändert: 2023/10/04 17:41 von bjohan02