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bremen [2023/07/25 09:07] chfernanbremen [2023/10/04 17:47] (aktuell) bjohan02
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 Diese Dienstordnung tritt am 01.05.2014 in Kraft. Diese Dienstordnung tritt am 01.05.2014 in Kraft.
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 +**BremStVollzG (Bremen) 20. Oktober 2015**
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 +**§ 70 Seelsorge**
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 +Den Gefangenen darf religiöse Betreuung durch einen Seelsorger oder eine Seelsorgerin ihrer Religionsgemeinschaft nicht versagt werden. Auf Wunsch ist ihnen zu helfen, mit einem Seelsorger oder einer Seelsorgerin in Verbindung zu treten.
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 +**§ 71 Religiöse Veranstaltungen**
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 +(1) Die Gefangenen haben das Recht, am Gottesdienst und an anderen religiösen Veranstaltungen ihres Bekenntnisses teilzunehmen.
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 +(2) Die Zulassung zu Gottesdiensten oder religiösen Veranstaltungen einer anderen Religionsgemeinschaft bedarf der Zustimmung des Seelsorgers oder der Seelsorgerin der Religionsgemeinschaft.
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 +(3) Gefangene können von der Teilnahme am Gottesdienst oder anderen religiösen Veranstaltungen ausgeschlossen werden, wenn dies aus überwiegenden Gründen der Sicherheit oder Ordnung geboten ist; der Seelsorger oder die Seelsorgerin soll vorher gehört werden.
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 +**§ 98 Seelsorger und Seelsorgerinnen**
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 +(1) Seelsorger und Seelsorgerinnen werden im Einvernehmen mit der jeweiligen Religionsgemeinschaft im Hauptamt bestellt oder vertraglich verpflichtet.
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 +(2) Wenn die geringe Anzahl der Angehörigen einer Religionsgemeinschaft eine Seelsorge nach Absatz 1 nicht rechtfertigt, ist die seelsorgerische Betreuung auf andere Weise zuzulassen.
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 +(3) Mit Zustimmung der Anstaltsleitung darf der Anstaltsseelsorger oder die Anstaltsseelsorgerin sich freier Seelsorgehelfer und freier Seelsorgehelferinnen bedienen und diese für Gottesdienste sowie für andere religiöse Veranstaltungen von außen zuziehen.
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bremen.txt · Zuletzt geändert: 2023/10/04 17:47 von bjohan02