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thueringen

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-**§ 109 Seelsorger +**§ 109 Seelsorger** 
-**+
 (1) Seelsorger werden im Einvernehmen mit der jeweiligen Religionsgemeinschaft im Hauptamt bestellt oder vertraglich verpflichtet. (1) Seelsorger werden im Einvernehmen mit der jeweiligen Religionsgemeinschaft im Hauptamt bestellt oder vertraglich verpflichtet.
  
thueringen.txt · Zuletzt geändert: 2023/10/04 17:55 von bjohan02