baden-wuerttemberg
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Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. April 2010 in Kraft und mit Ablauf des 31. März 2017 | Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. April 2010 in Kraft und mit Ablauf des 31. März 2017 | ||
außer Kraft. | außer Kraft. | ||
- | Die Bestimmungen im Ersten Teil zu § 12 Nummer 1 bis 10 können nur im Einvernehmen mit dem Erzbischöflichen Ordinariat in Freiburg im Breisgau, dem Bischöflichen Ordinariat in Rottenburg, dem Evangelischen Oberkirchenrat in Karlsruhe und dem Evangelischen Oberkirchenrat in Stuttgart aufgehoben oder geändert werden. | + | Die Bestimmungen im Ersten Teil zu § 12 Nummer 1 bis 10 können nur im Einvernehmen mit dem Erzbischöflichen Ordinariat in [[freiburg|Freiburg im Breisgau]], dem Bischöflichen Ordinariat in [[rottenburg-stuttgart|Rottenburg]], dem Evangelischen Oberkirchenrat in Karlsruhe und dem Evangelischen Oberkirchenrat in Stuttgart aufgehoben oder geändert werden. |
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+ | ===== Richtlinien über den Dienst der nebenamtlichen Seelsorger an den Vollzugsanstalten ===== | ||
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+ | Die Seelsorge an den Justizvollzugsanstalten ist Teil des Auftrags der Kirche. § 127 Abs. 1 des Strafvollzugsgesetzes sieht deshalb vor, dass im Einvernehmen mit der jeweiligen Religionsgemeinschaft neben den hauptamtlichen Geistlichen auch nebenamtliche Seelsorger vertraglich verpflichtet werden können. Im Rahmen der allgemeinen Richtlinien des Justizministeriums für den Dienst der evangelischen und katholischen Anstaltsseelsorger in den Vollzugsanstalten des Landes Baden-Württemberg | ||
+ | vom 1. Mai 1977 wird für das Erzbistum [[freiburg|Freiburg]] und das Bistum [[rottenburg-stuttgart|Rottenburg-Stuttgart]] folgendes verordnet: | ||
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+ | **§ 1 – Beauftragung** | ||
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+ | Die nebenamtliche Seelsorge an den Vollzugsanstalten gehört grundsätzlich zur Aufgabe des zuständigen Gemeindepfarrers, | ||
+ | betroffenen Mitarbeiter mit der Seelsorge an der Vollzugsanstalt zu beauftragen, | ||
+ | einer Frist von drei Monaten auflösbar. Wenn gegen einen Seelsorger wesentliche Beanstandungen vorgebracht werden, benachrichtigt die Anstalt über den Dekan im Strafvollzug die betreffende Kirchenleitung. | ||
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+ | **§ 2 – Umfang des Dienstes** | ||
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+ | //1.// Für den Seelsorgedienst an den Vollzugsanstalten mit über 100 Plätzen werden erwartet: | ||
+ | a) wöchentliche Einzel- und Gruppengespräche, | ||
+ | b) Spendung der Sakramente, möglichst Sonntagsgottesdienst. | ||
+ | Als zeitlicher Aufwand wird ein Tag pro Woche angesetzt. | ||
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+ | //2.// Für die Seelsorge an Vollzugsanstalten mit ca. 50 bis 70 Plätzen werden erwartet: | ||
+ | a) Einzel- und Gruppengespräche mindestens vierzehntägig, | ||
+ | b) Spendung der Sakramente, möglichst Sonntagsgottesdienst. | ||
+ | Der zeitliche Aufwand dafür wird mit mindestens einem halben Tag pro Woche angesetzt. | ||
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+ | //3.// Für den Dienst in der Vollzugsanstalt sollte möglichst ein bestimmter Wochentag festgelegt | ||
+ | werden. | ||
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+ | **§ 3 – Vergütung, Sachaufwand** | ||
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+ | //1.// Das Land Baden-Württemberg zahlt dem nebenamtlichen Seelsorger auf der Grundlage des mit ihm geschlossenen Vertrags eine Vergütung. Falls die Seelsorge an der Vollzugsanstalt in die durchschnittliche Arbeitszeit einbezogen ist, ist diese Vergütung an das (Erz-) Bischöfliche Ordinariat abzuführen. Hierüber ist im Einzelfall zu entscheiden. | ||
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+ | //2.// Für den Fall, daß sich der Dienstort und der Ort der Vollzugsanstalt nicht decken, werden durch das (Erz-) Bischöfliche Ordinariat die Fahrtkosten ersetzt. | ||
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+ | //3.// Zur Bestreitung von Ausgaben in der Seelsorge für die Gefangenen erhält der Seelsorger einen nach der Belegzahl bemessenen Betrag, der im Bistumshaushalt veranschlagt wird. | ||
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+ | **§ 4 – Dienstaufsicht, | ||
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+ | //1.// Die Dienstaufsicht obliegt dem für den Ort der Anstalt zuständigen Dekan (Freiburg: Statut für die Dekanate, § 5, 2; Rottenburg-Stuttgart: | ||
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+ | //2.// Die Fachaufsicht üben der zuständige Referent des (Erz-) Bischöflichen Ordinariats sowie der katholische Dekan im Strafvollzug aus. Die hauptamtlichen Anstaltsseelsorger stehen für fachliche Beratung zur Verfügung. Die nebenamtlichen Anstaltsseelsorger nehmen jährlich an der vom (Erz-) Bischöflichen Ordinariat veranstalteten Zusammenkunft der Anstaltsseelsorger der Erzdiözese teil. | ||
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+ | //3.// Im Rahmen der Visitation der Gemeinde, in deren Bereich die Vollzugsanstalt liegt, ist auch über den seelsorgerlichen Dienst in der Anstalt zu berichten. Der Visitator sollte der Vollzugsanstalt einen Besuch abstatten. | ||
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+ | **§ 5 – Beendigung des Dienstauftrags** | ||
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+ | //1.// Beabsichtigt der nebenamtliche Anstaltsseelsorger, | ||
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+ | //2.// Der Dekan reicht dem Ordinariat zugleich einen Vorschlag ein, wer von den Seelsorgern des Dekanats in der Lage und bereit ist, den Auftrag zu übernehmen. Ist eine Maßnahme des Ordinariats Anlass zur Beendigung des Dienstes des Anstaltsseelsorgers, | ||
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+ | **§ 6 – Inkrafttreten** | ||
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+ | Diese Verordnung tritt mit der Veröffentlichung in den Amtsblättern der beiden Diözesen in Kraft. | ||
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+ | Quelle: https:// | ||
baden-wuerttemberg.1756981726.txt.gz · Zuletzt geändert: 2025/09/04 12:28 von bjohan02