beschilderung
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beschilderung [2025/03/21 08:54] – angelegt bjohan02 | beschilderung [2025/03/21 08:57] (aktuell) – bjohan02 | ||
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Justizvollzugsanstalt Y zur Auswahl stehenden Kostformen und deren Kennzeichnung mit | Justizvollzugsanstalt Y zur Auswahl stehenden Kostformen und deren Kennzeichnung mit | ||
einem Buchstaben auf dem jeweiligen Haftraumschild eines Gefangenen erläutert („M“ = schweinefleischfreie Kost, die den muslimischen Speisevorschriften entspricht; „V“ = vegetarische Kost; „N“ = Normalkost). | einem Buchstaben auf dem jeweiligen Haftraumschild eines Gefangenen erläutert („M“ = schweinefleischfreie Kost, die den muslimischen Speisevorschriften entspricht; „V“ = vegetarische Kost; „N“ = Normalkost). | ||
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Nach Auffassung der Justizvollzugsanstalt Y lässt | Nach Auffassung der Justizvollzugsanstalt Y lässt | ||
das Ordnungsmerkmal „M“ auf der Haftraumbeschilderung aufgrund der freien Auswahl- | das Ordnungsmerkmal „M“ auf der Haftraumbeschilderung aufgrund der freien Auswahl- | ||
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gewesen sei; die Haftraumbeschilderung des Antragstellers könnte tatsächlich während | gewesen sei; die Haftraumbeschilderung des Antragstellers könnte tatsächlich während | ||
eines gewissen Zeitraumes das Ordnungsmerkmal „M“ ausgewiesen haben. | eines gewissen Zeitraumes das Ordnungsmerkmal „M“ ausgewiesen haben. | ||
- | 8 Der Beschwerdeführer hat zu alledem mit Schreiben vom 26.01.2018, eingegangen am | + | |
+ | //8// Der Beschwerdeführer hat zu alledem mit Schreiben vom 26.01.2018, eingegangen am | ||
06.02.2018, Stellung genommen. | 06.02.2018, Stellung genommen. | ||
Zeile 133: | Zeile 133: | ||
wahrgenommen werden können, wie dies durch eine Haftraumbeschilderung erfolgen | wahrgenommen werden können, wie dies durch eine Haftraumbeschilderung erfolgen | ||
kann (BeckOK Strafvollzug BW/ | kann (BeckOK Strafvollzug BW/ | ||
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Deshalb ist bei der Anbringung des Namensschildes neben der Haftraumtür darauf zu | Deshalb ist bei der Anbringung des Namensschildes neben der Haftraumtür darauf zu | ||
achten, dass sich daraus nicht die Religionszugehörigkeit des Insassen ergibt (Arloth/ | achten, dass sich daraus nicht die Religionszugehörigkeit des Insassen ergibt (Arloth/ | ||
StVollzG, 4. Aufl. 2017, § 182 Rn. 2; Schwind/ | StVollzG, 4. Aufl. 2017, § 182 Rn. 2; Schwind/ | ||
2013, § 182 Rn. 2). | 2013, § 182 Rn. 2). | ||
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Bezüglich anderer als den in § 47 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 JVollzGB I genannten perso- | Bezüglich anderer als den in § 47 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 JVollzGB I genannten perso- | ||
nenbezogenen Daten über Gefangene ist gemäß § 47 Abs. 1 Satz 3 JVollzGB I eine allge- | nenbezogenen Daten über Gefangene ist gemäß § 47 Abs. 1 Satz 3 JVollzGB I eine allge- | ||
Zeile 148: | Zeile 149: | ||
dung von Symbolen oder anderen Verschlüsselungen (Arloth/ | dung von Symbolen oder anderen Verschlüsselungen (Arloth/ | ||
Jehle/ | Jehle/ | ||
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+ | //13// | ||
Gemessen an diesen Grundsätzen fällt die am Haftraumschild des Beschwerdeführers in | Gemessen an diesen Grundsätzen fällt die am Haftraumschild des Beschwerdeführers in | ||
der Justizvollzugsanstalt Y zeitweise angebrachte Kennzeichnung mit dem Buchstaben | der Justizvollzugsanstalt Y zeitweise angebrachte Kennzeichnung mit dem Buchstaben | ||
„M“ nicht unter das Verbot des § 47 Abs. 1 Satz 1 JVollzGB I. | „M“ nicht unter das Verbot des § 47 Abs. 1 Satz 1 JVollzGB I. | ||
+ | |||
+ | //14// | ||
Zwar liegt es unter Berücksichtigung der Erkenntnisse aus der Gefangenenpersonalak- | Zwar liegt es unter Berücksichtigung der Erkenntnisse aus der Gefangenenpersonalak- | ||
te auf der Hand, dass dieses Kürzel in Anlehnung an den Begriff der sogenannten „Mos- | te auf der Hand, dass dieses Kürzel in Anlehnung an den Begriff der sogenannten „Mos- | ||
Zeile 158: | Zeile 163: | ||
entschlüsselbar. | entschlüsselbar. | ||
+ | //15// | ||
Abgesehen davon ist ein Rückschluss von der hinter dieser Kennzeichnung stehenden | Abgesehen davon ist ein Rückschluss von der hinter dieser Kennzeichnung stehenden | ||
Versorgung eines Gefangenen mit Speisen ohne Schweinefleisch auf dessen Religions- | Versorgung eines Gefangenen mit Speisen ohne Schweinefleisch auf dessen Religions- | ||
Zeile 174: | Zeile 180: | ||
deshalb irreführend, | deshalb irreführend, | ||
ausgelegt werden. | ausgelegt werden. | ||
+ | |||
+ | // | ||
Dass es tatsächlich einige nicht muslimische Inhaftierte gibt, die eine Verpflegung mit | Dass es tatsächlich einige nicht muslimische Inhaftierte gibt, die eine Verpflegung mit | ||
schweinefleischfreier Kost wählen, erscheint plausibel und ist dadurch zu erklären, dass | schweinefleischfreier Kost wählen, erscheint plausibel und ist dadurch zu erklären, dass | ||
Zeile 183: | Zeile 191: | ||
tet. So sollen z. B. Rheumatiker Schweinefleisch meiden, weil darin entzündungsfördern- | tet. So sollen z. B. Rheumatiker Schweinefleisch meiden, weil darin entzündungsfördern- | ||
de Stoffe (Arachidonsäure) enthalten sind. | de Stoffe (Arachidonsäure) enthalten sind. | ||
+ | |||
+ | //17// | ||
Nach alledem kann eine Verletzung der negativen Glaubensfreiheit des Beschwerde- | Nach alledem kann eine Verletzung der negativen Glaubensfreiheit des Beschwerde- | ||
führers durch die Haftraumbeschilderung in der Justizvollzugsanstalt Y nicht festge- | führers durch die Haftraumbeschilderung in der Justizvollzugsanstalt Y nicht festge- | ||
Zeile 196: | Zeile 206: | ||
**III**. | **III**. | ||
+ | //18// | ||
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 473 Abs. 1 StPO. | Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 473 Abs. 1 StPO. | ||
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+ | //19// | ||
Diese Entscheidung ist nicht anfechtbar. | Diese Entscheidung ist nicht anfechtbar. | ||
Quelle: https:// | Quelle: https:// |
beschilderung.1742547269.txt.gz · Zuletzt geändert: 2025/03/21 08:54 von bjohan02