brandbg._konkordat
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//(4)// Soweit der Betroffene seinen ausdrücklichen Willen nicht äußern kann und sich auch im Einzelfall der mutmaßliche Wille des Betroffenen nicht deutlich erkennbar aus den näheren Umständen ergibt, sind die nächsten Angehörigen oder andere Bezugspersonen zu befragen. | //(4)// Soweit der Betroffene seinen ausdrücklichen Willen nicht äußern kann und sich auch im Einzelfall der mutmaßliche Wille des Betroffenen nicht deutlich erkennbar aus den näheren Umständen ergibt, sind die nächsten Angehörigen oder andere Bezugspersonen zu befragen. | ||
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