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brandbg._konkordat

Brandenburg Konkordat

Artikel 8 Seelsorge in besonderen Einrichtungen

(1) In Krankenhäusern, Justizvollzugsanstalten, Heimen und ähnlichen Einrichtungen des Landes sowie bei der Polizei sind seelsorgerliche Besuche und kirchliche Handlungen nach Maßgabe der bestehenden Bedürfnisse zu ermöglichen. Der Träger stellt geeignete Räume unentgeltlich zur Verfügung.

(2) Bei Einrichtungen anderer öffentlicher Träger wird das Land darauf hinwirken, dass in diesen seelsorgerliche Besuche und kirchliche Handlungen entsprechend Absatz 1 möglich sind.

(3) Näheres wird durch gesonderte Vereinbarung geregelt. Bereits geschlossene Vereinbarungen über die Sonderseelsorge bleiben unberührt.

Schlussprotokoll

Zu Artikel 8:

(1) Das Bedürfnis für seelsorgerliche Besuche und kirchliche Handlungen wird vom Bewohner, Patienten oder Insassen gegenüber der jeweiligen Einrichtung bestimmt. Es ist grundsätzlich vom Vorliegen eines Bedürfnisses auszugehen, solange sich Personen mit katholischer Konfessionszugehörigkeit in der Einrichtung befinden und sie nicht eine religiöse Betreuung abgelehnt haben.

(2) Die in Artikel 8 Absatz 1 genannten Einrichtungen unterrichten ihre Bewohner, Patienten und Insassen über die Möglichkeiten, seelsorgerliche Besuche zu empfangen und an kirchlichen Handlungen teilzunehmen. Dies schließt eine Bekanntgabe des Namens, der Adresse und der Erreichbarkeit des zuständigen Seelsorgers ein.

(3) Bewohner, Patienten und Insassen der genannten Einrichtungen werden darüber hinaus - möglichst im Rahmen der Aufnahme in die Einrichtung - befragt, ob sie mit der Weitergabe der Tatsache ihres Aufenthalts in der Einrichtung an den für sie jeweils zuständigen Seelsorger einverstanden sind. Die Angabe der Konfessionszugehörigkeit im Aufnahmeformular stellt nur dann eine entsprechende Einverständniserklärung dar, wenn auf die beabsichtigte und ermöglichte Weitergabe der Daten an den Seelsorger ausdrücklich hingewiesen wird und der Betroffene nicht widerspricht.

(4) Soweit der Betroffene seinen ausdrücklichen Willen nicht äußern kann und sich auch im Einzelfall der mutmaßliche Wille des Betroffenen nicht deutlich erkennbar aus den näheren Umständen ergibt, sind die nächsten Angehörigen oder andere Bezugspersonen zu befragen.

https://bravors.brandenburg.de/de/gesetze-211702

brandbg._konkordat.txt · Zuletzt geändert: 2024/09/04 06:24 von bjohan02