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-===== Hessen =====+====== Hessen ======
  
-**Hessisches Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der Sicherungsverwahrung (HStVollzG) vom 28. Juni 2010** (GVBl. I S. 185), online: [[https://justizvollzugsanstalt.org/landesjustizgesetze/Hessisches_Strafvollzugsgesetz.pdf]]+ 
 +**1. Vereinbarungen über die evangelische und katholische Seelsorge an hessischen Justizvollzugsanstalten. Bek. d. MdB v. 19.10.1977 (2412 - IV/1 - 1721/71) - JMBI. S. 709** 
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 +---- 
 + 
 +**2. Richtlinien für die Bestellung von Seelsorgehelfern an hessischen Justizvollzugsanstalten. Bek. d. MdJ v. 9.5.1984 (4561 - IV/5 - 451/80) - JMBI. 1984 S. 361** 
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 +---- 
 + 
 +**3. Dienstordnung für die evangelischen und katholischen Anstaltspfarrer in den Justizvollzugsanstalten des Landes Hessen. Bek. d. MdJ v. 10.11.1977 /2412 - IV/1 - 2018/77) - JMBI. S. 71**9, Siehe den Volltext unter: kirchliche Normen [[limburg|Limburg]] 
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 +---- 
 + 
 +**4. Vereinbarung im Strafvollzug für hauptamtliche Anstaltspfarrer über Zuschüsse des Landes (Justiz-Ministerial-Blatt für Hessen, Jahrgang 38, 15.10.1986, Nr. 20) 
 +** 
 + 
 +**5. Runderlass Nr. 70 Änderung der Art. 6 der Vereinbarungen über die evangelische und katholische Seelsorge an hessischen Justizvollzugsanstalten. Bek. d. MdJ v. 2.9.1986 (4561 - IV/5 - 84/83) - JMBI. S. 905)** 
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 +---- 
 + 
 +**6. Vereinbarung über den Dienst der katholischen Seelsorge in speziellen Hafteinrichtungen des Landes Hessen für den Vollzug von ausländerrechtlichen Freiheitsentziehungsmaßnahmen. KABl Fulda 164 (2021),130-132** 
 + 
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 +=====Hessisches Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der Sicherungsverwahrung (HStVollzG) vom 28. Juni 2010===== 
 + 
 +(GVBl. I S. 185), online: [[https://justizvollzugsanstalt.org/landesjustizgesetze/Hessisches_Strafvollzugsgesetz.pdf]]
  
 **§ 32 Religionsausübung und Seelsorge** **§ 32 Religionsausübung und Seelsorge**
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 (3) Mit Zustimmung der Anstaltsleitung kann sich die Anstaltsseelsorge außenstehender Personen bedienen und sie insbesondere zur Mitwirkung an Gottesdiensten und anderen religiösen Veranstaltungen hinzuziehen. (3) Mit Zustimmung der Anstaltsleitung kann sich die Anstaltsseelsorge außenstehender Personen bedienen und sie insbesondere zur Mitwirkung an Gottesdiensten und anderen religiösen Veranstaltungen hinzuziehen.
  
 +----
  
 +**Vereinbarung über die katholische Seelsorge in der hessischen Vollzugspolizei vom 14. Juni 1984**
 +
 +Siehe [[mainz|Mainz]]
 +
 +
 +----
 +
 +**Richtlinien für die Bestellung von Seelsorgehelfern an hessischen Justizvollzugsanstalten**
 +
 +online: [[https://kirchenrecht-bistummainz.de/document/9698]]
 +
 +
 +Nachstehend gebe ich die mit der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau und der Evangelischen Kirche in Kurhessen-Waldeck sowie den Bistümern Fulda, Limburg, Mainz am 5. Mai 1984 vereinbarten Richtlinien über die Bestellung von Seelsorgehelfern an hessischen Justizvollzugsanstalten bekannt:
 +
 +
 +**I**
 +
 +
 +Zur Durchführung von Artikel 3 Abs. 2 der Vereinbarung über die evangelische Seelsorge an den hessischen Justizvollzugsanstalten vom 26. August 1977
 +vereinbaren
 +das Land Hessen, vertreten durch den Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch den Minister der Justiz
 +und
 +die Evangelische Kirche in Hessen und Nassau,
 + 
 +vertreten durch die. Kirchenleitung,
 +die Evangelische Kirche von Kurhessen-Waldeck,
 + 
 +vertreten durch den Bischof,
 +folgendes:
 +
 +
 +
 +
 +1. Als Seelsorgehelfer können durch die Kirche auf Vorschlag des Anstaltspfarrers und im Benehmen mit dem Hessischen Minister der Justiz haupt-, neben- und ehrenamtliche Mitarbeiter der Kirche berufen werden. Sie sind freie Seelsorgehelfer im Sinne von § 157 Abs. 3 StVollzG.
 +
 +
 +2. Die Kirche trifft zur Sicherung einer kontinuierlichen Arbeit eine Vereinbarung mit dem Seelsorgehelfer, in der Dauer und Umfang der Tätigkeit festgelegt werden.
 +
 +
 +3. Der Seelsorgehelfer wird zum Zwecke der Seelsorge tätig, wobei in Absprache mit dem Anstaltspfarrer je nach Qualifikation, Neigung und Notwendigkeit Schwerpunkte gesetzt werden können.
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 +
 +4. Der Seelsorgehelfer ist dem Anstaltspfarrer zugeordnet. Er ist im Sinne des § 53 a StPO dessen Gehilfe und hat deshalb gleichfalls ein Zeugnisverweigerungsrecht.
 +
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 +5. Der Seelsorgehelfer hat im Rahmen seiner Tätigkeit die gleichen Rechte und Pflichten wie der Anstaltspfarrer. Die Dienstordnung für die katholischen und evangelischen Anstaltspfarrer in den Justizvollzugsanstalten des Landes Hessen gilt insoweit entsprechend.
 +
 +
 +6. Die Kirche kann den Seelsorgehelfer abberufen. Sie zeigt dies dem hessischen Minister der Justiz an. Im übrigen gilt Art. 4 Abs. 6 der Vereinbarung über die evangelische Seelsorge an den hessischen Justizvollzugsanstalten vom 26. August 1977 entsprechend.
 +
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 +7. Unberührt bleibt die Möglichkeit der Hinzuziehung von freiwilligen Helfern und unterstützenden Gruppen sowie Seelsorgern von draußen durch den Anstaltspfarrer nach Art. 3 Abs. 2 der o.g. Vereinbarung über die evangelische Seelsorge an den hessischen Justizvollzugsanstalten.
 +
 +
 +**II**
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 +
 +Zur Durchführung von Artikel 3 Abs. 2 der Vereinbarung über die katholische Seelsorge an den hessischen Justizvollzugsanstalten vom 26. August 1977
 +vereinbaren
 +das Land Hessen, vertreten durch den Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch den Minister der Justiz
 +und
 +das Bistum Fulda,
 +das Bistum Limburg,
 +das Bistum Mainz,
 +jeweils vertreten durch seinen Generalvikar,
 +folgendes:
 +
 +
 +1. Als Seelsorgehelfer können durch die Kirche auf Vorschlag des Anstaltspfarrers und im Benehmen mit dem Hessischen Minister der Justiz haupt-, neben- und ehrenamtliche Mitarbeiter des Bistums berufen werden. Sie sind freie Seelsorgehelfer im Sinne von § 157 Abs. 3 StVollzG.
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 +
 +2. Das Bistum trifft zur Sicherung einer kontinuierlichen Arbeit eine Vereinbarung mit dem Seelsorgehelfer, in der Dauer und Umfang der Tätigkeit festgelegt werden.
 +
 +
 +3. Der Seelsorgehelfer wird zum Zwecke der Seelsorge tätig, wobei in Absprache mit dem Anstaltspfarrer je nach Qualifikation, Neigung und Notwendigkeit Schwerpunkte gesetzt werden können.
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 +
 +4. Der Seelsorgehelfer ist dem Anstaltspfarrer zugeordnet. Er ist im Sinne des § 53 a StPO dessen Gehilfe und hat deshalb gleichfalls ein Zeugnisverweigerungsrecht.
 +
 +
 +5. Der Seelsorgehelfer hat im Rahmen seiner Tätigkeit die gleichen rechte und Pflichten wie der Anstaltspfarrer. Die Dienstordnung für die katholischen und evangelischen Anstaltspfarrer in den Justizvollzugsanstalten des Landes Hessen gilt insoweit entsprechend.
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 +
 +6. Das Bistum kann den Seelsorgehelfer abberufen. Es zeigt dies dem hessischen Minister der Justiz an. Im übrigen gilt Art. 4 Abs. 6 der Vereinbarung über die evangelische Seelsorge an den hessischen Justizvollzugsanstalten vom 26. August 1977 entsprechend.
 +
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 +7. Unberührt bleibt die Möglichkeit der Hinzuziehung von freiwilligen Helfern und unterstützenden Gruppen sowie Seelsorgern von draußen durch den Anstaltspfarrer nach Art. 3 Abs. 2 der o.g. Vereinbarung über die evangelische Seelsorge an den hessischen Justizvollzugsanstalten.
  
  
-**1. Vereinbarungen über die evangelische und katholische Seelsorge an hessischen Justizvollzugsanstalten. Bek. d. MdB v. 19.10.1977 (2412 - IV/1 - 1721/71) - JMBI. S. 709** 
  
-**2. Richtlinien für die Bestellung von Seelsorgehelfern an hessischen Justizvollzugsanstalten. Bek. d. MdJ v. 9.5.1984 (4561 - IV/5 - 451/80) - JMBI. 1984 S. 361** 
  
-**3. Dienstordnung für die evangelischen und katholischen Anstaltspfarrer in den Justizvollzugsanstalten des Landes Hessen. Bek. d. MdJ v. 10.11.1977 /2412 - IV/1 - 2018/77) - JMBI. S. 71**9, Siehe den Volltext unter: kirchliche Normen [[limburg|Limburg]] 
  
-**4. Vereinbarung im Strafvollzug für hauptamtliche Anstaltspfarrer über Zuschüsse des Landes (Justiz-Ministerial-Blatt für Hessen, Jahrgang 38, 15.10.1986, Nr. 20) 
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-**5. Runderlass Nr. 70 Änderung der Art. 6 der Vereinbarungen über die evangelische und katholische Seelsorge an hessischen Justizvollzugsanstalten. Bek. d. MdJ v. 2.9.1986 (4561 - IV/5 - 84/83) - JMBI. S. 905)** 
  
-**6. Vereinbarung über den Dienst der katholischen Seelsorge in speziellen Hafteinrichtungen des Landes Hessen für den Vollzug von ausländerrechtlichen Freiheitsentziehungsmaßnahmen. KABl Fulda 164 (2021),130-132** 
  
  
hessen.1695387783.txt.gz · Zuletzt geändert: 2023/09/22 15:03 von pulte