Hessen
1. Vereinbarungen über die evangelische und katholische Seelsorge an hessischen Justizvollzugsanstalten. Bek. d. MdB v. 19.10.1977 (2412 - IV/1 - 1721/71) - JMBI. S. 709
2. Richtlinien für die Bestellung von Seelsorgehelfern an hessischen Justizvollzugsanstalten. Bek. d. MdJ v. 9.5.1984 (4561 - IV/5 - 451/80) - JMBI. 1984 S. 361
3. Dienstordnung für die evangelischen und katholischen Anstaltspfarrer in den Justizvollzugsanstalten des Landes Hessen. Bek. d. MdJ v. 10.11.1977 /2412 - IV/1 - 2018/77) - JMBI. S. 719, Siehe den Volltext unter: kirchliche Normen Limburg
4. Vereinbarung im Strafvollzug für hauptamtliche Anstaltspfarrer über Zuschüsse des Landes (Justiz-Ministerial-Blatt für Hessen, Jahrgang 38, 15.10.1986, Nr. 20)
5. Runderlass Nr. 70 Änderung der Art. 6 der Vereinbarungen über die evangelische und katholische Seelsorge an hessischen Justizvollzugsanstalten. Bek. d. MdJ v. 2.9.1986 (4561 - IV/5 - 84/83) - JMBI. S. 905)
6. Vereinbarung über den Dienst der katholischen Seelsorge in speziellen Hafteinrichtungen des Landes Hessen für den Vollzug von ausländerrechtlichen Freiheitsentziehungsmaßnahmen. KABl Fulda 164 (2021),130-132
Hessisches Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der Sicherungsverwahrung (HStVollzG) vom 28. Juni 2010 (GVBl. I S. 185), online: https://justizvollzugsanstalt.org/landesjustizgesetze/Hessisches_Strafvollzugsgesetz.pdf
§ 32 Religionsausübung und Seelsorge
(1) Den Gefangenen ist eine seelsorgerische und religiöse Betreuung durch ihre Religionsgemeinschaft zu ermöglichen. Auf ihren Wunsch ist ihnen zu helfen, mit der Seelsorge ihrer Religionsgemeinschaft in Verbindung zu treten.
(2) Den Gefangenen sind Gegenstände des religiösen Gebrauchs in angemessenem Umfang zu belassen. § 19 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. Grundlegende religiöse Schriften dürfen ihnen nur bei grobem Missbrauch entzogen werden.
(3) Die Gefangenen haben das Recht, am Gottesdienst und an anderen religiösen Veranstaltungen ihres Bekenntnisses teilzunehmen. Zu religiösen Veranstaltungen einer anderen Religionsgemeinschaft werden Gefangene zugelassen, wenn deren Seelsorgerin oder Seelsorger einwilligt. Gefangene können von der Teilnahme ausgeschlossen werden, wenn dies aus überwiegenden Gründen der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt geboten ist; die Seelsorgerin oder der Seelsorger soll vorher gehört werden.
(4) Für Angehörige weltanschaulicher Bekenntnisse gelten die Abs. 1 bis 3 entsprechend
§ 72 Differenzierung, Gestaltung und Organisation der Anstalten
(4) Die Aufsichtsbehörde setzt die Belegungsfähigkeit für jede Anstalt fest. Dabei ist zu berücksichtigen, dass eine ausreichende Anzahl von Plätzen für Ausbildung und Weiterbildung, Arbeit sowie von Räumen für Seelsorge, Freizeit, Sport, therapeutische Maßnahmen und Besuche zur Verfügung steht.
§ 77 Seelsorgerinnen und Seelsorger
(1) Die Seelsorgerin oder der Seelsorger wird im Einvernehmen mit der jeweiligen Religionsgemeinschaft im Hauptamt bestellt oder vertraglich verpflichtet.
(2) Wenn die geringe Zahl der Angehörigen einer Religionsgemeinschaft eine Seelsorge nach Abs. 1 nicht rechtfertigt, ist die seelsorgerische Betreuung auf andere Weise zu ermöglichen.
(3) Mit Zustimmung der Anstaltsleitung kann sich die Anstaltsseelsorge außenstehender Personen bedienen und sie insbesondere zur Mitwirkung an Gottesdiensten und anderen religiösen Veranstaltungen hinzuziehen.