kirchliche_normen
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- | **Vorbemerkung: | + | Konkrete Bestimmungen über die Gefängnisseelsorge enthält das Gesetzbuch der katholischen Kirche von 1983 (CIC) kaum. Hier sind die allgemeinen Regeln für die Sonderseelsorge anzuwenden. Dabei ist zu beachten, dass der hier verwendete Begriff Kaplan (capellanus) nicht mit dem im Volksmund geläufigen Kaplansbegriff (= Hilfspriester) zu verwechseln ist, sondern dass es sich dabei um einen Sonderseelsorger (Priester) handelt, der mit den gleichen Rechten und Pflichten ausgestattet wird, wie sie einem Pfarrer in der Territorialseelsorge zukommen. |
**Can. 564** — Kaplan ist ein Priester, dem auf Dauer die Seelsorge für irgendeine Gemeinschaft oder für einen besonderen Kreis von Gläubigen wenigstens zum Teil anvertraut wird, die er nach Maßgabe des allgemeinen und des partikularen Rechts wahrzunehmen hat. | **Can. 564** — Kaplan ist ein Priester, dem auf Dauer die Seelsorge für irgendeine Gemeinschaft oder für einen besonderen Kreis von Gläubigen wenigstens zum Teil anvertraut wird, die er nach Maßgabe des allgemeinen und des partikularen Rechts wahrzunehmen hat. | ||
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**§ 2**. In Krankenhäusern, | **§ 2**. In Krankenhäusern, | ||
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==== Diözesanes Recht==== | ==== Diözesanes Recht==== |
kirchliche_normen.1686646541.txt.gz · Zuletzt geändert: 2023/06/13 08:55 von pulte