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kirchliche_normen

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 **§ 2**. In Krankenhäusern, **Gefängnissen** und auf Seereisen hat der Kaplan außerdem die nur an diesen Orten auszuübende Befugnis, von Beugestrafen, die als Tatstrafen nicht vorbehalten und nicht festgestellt sind, zu absolvieren, jedoch unbeschadet der Vorschrift des can. 976. **§ 2**. In Krankenhäusern, **Gefängnissen** und auf Seereisen hat der Kaplan außerdem die nur an diesen Orten auszuübende Befugnis, von Beugestrafen, die als Tatstrafen nicht vorbehalten und nicht festgestellt sind, zu absolvieren, jedoch unbeschadet der Vorschrift des can. 976.
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 ==== Diözesanes Recht==== ==== Diözesanes Recht====
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