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-=====Köln=====+======Köln=====
 + 
 +===== Dienstordnung für den Dienst der katholischen Seelsorge in den Justizvollzugseinrichtungen und Unterbringungseinrichtungen für Ausreisepflichtige des Landes Nordrhein-Westfalen=====  
 + 
 +AV d. JM vom 7. Dezember 2023 
 + 
 +(4561 - IV. 5) 
 + 
 +__I. 
 +Seelsorge in den Justizvollzugseinrichtungen und Unterbringungseinrichtungen für Ausreisepflichtige__ 
 + 
 +1. 
 +Die Seelsorge in den Justizvollzugseinrichtungen und Unterbringungseinrichtungen 
 +für Ausreisepflichtige des Landes Nordrhein-Westfalen ist Teil der der Katholischen 
 +Kirche obliegenden allgemeinen Seelsorge und vollzieht sich nach den Ordnungen 
 +der zuständigen Diözese. Ändern sich die Vollzugs-, Unterbringungs- oder Arrest-formen, 
 +so findet diese Dienstordnung entsprechende Anwendung. 
 + 
 +2. 
 +Sie wird hauptamtlich oder nebenamtlich von Priestern und Diakonen und sonstigen 
 +in der Anstalts- bzw. Einrichtungsseelsorge tätigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern 
 +ausgeübt. Anstalts- bzw. Einrichtungsseelsorgende1 sind diejenigen, die von dem 
 +Ortsordinarius mit der Seelsorge in einer Justizvollzugseinrichtung oder Unterbringungseinrichtung 
 +für Ausreisepflichtige beauftragt worden sind. 
 + 
 +3. 
 +Die Anstalts- bzw. Einrichtungsseelsorgenden werden unabhängig von dem jeweiligen 
 +Beschäftigungsumfang in das Beamtenverhältnis übernommen. Sind die dienstrechtlichen 
 +Voraussetzungen dafür nicht erfüllt oder ist die Begründung eines Beamtenverhältnisses 
 +aus haushaltsrechtlichen Gründen nicht möglich, werden sie als Beschäftigte 
 +gemäß Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) tätig. In begründeten Einzelfällen werden sie im Rahmen eines zwischen dem jeweiligen Bistum 
 +und dem Land Nordrhein-Westfalen zu schließenden Gestellungsvertrages tätig. 
 + 
 +4. 
 +Bei Beamtinnen bzw. Beamten und Beschäftigten gemäß TV-L liegt die Dienstaufsicht 
 +beim Land, die unmittelbar durch die Anstalts- bzw. Einrichtungsleitung ausgeübt 
 +wird. Anstalts- bzw. Einrichtungsseelsorgende, die im Rahmen eines Gestellungsvertrages 
 +tätig werden, bleiben in persönlicher, arbeitsrechtlicher und seelsorgerischer 
 +Hinsicht dem Ortsordinarius unterstellt, ungeachtet der Weisungsrechte der 
 +Anstalts- bzw. Einrichtungsleitung. 
 + 
 +5. 
 +Die Fachaufsicht obliegt dem Ortsordinarius. Er hat das Recht zur regelmäßigen Visitation. 
 + 
 +6. 
 +Die Anstalts- bzw. Einrichtungsseelsorgenden sind verpflichtet, bei der Ausübung ihres 
 +Dienstes die gesetzlichen sowie die sonstigen Bestimmungen und Anordnungen 
 +für den Justizvollzug und den Vollzug der Abschiebehaft zu beachten. Das gilt auch 
 +für die Anordnungen, die von der Justizvollzugsanstalt bzw. Unterbringungseinrichtung 
 +für Ausreisepflichtige in Bezug auf Gefangene, Arrestantinnen und Arrestanten 
 +sowie Untergebrachte allgemein oder im Einzelfall getroffen werden. Die zu beachtenden 
 +Bestimmungen und Anordnungen werden den Anstalts- bzw. Einrichtungsseelsorgenden 
 +durch die Anstalts- bzw. Einrichtungsleitung zur Kenntnis gegeben. 
 + 
 +7. 
 +Das Beicht- und Seelsorgegeheimnis ist streng zu wahren und wird gewährleistet. 
 + 
 + 
 +__II. 
 +Aufgaben der Anstalts- bzw. Einrichtungsseelsorge 
 +Zur Anstalts- bzw. Einrichtungsseelsorge gehören im Wesentlichen folgende Aufgaben:__ 
 + 
 +1. 
 +Regelmäßige Gottesdienste, insbesondere an Sonn- und kirchlichen Feiertagen und 
 +Gottesdienste gemäß besonderer Absprache, 
 + 
 +2. 
 +Spendung und Feier der Sakramente, 
 + 
 +3. 
 +Vornahme sonstiger Kasualien, 
 + 
 +4. 
 +seelsorgliche Gespräche mit Gefangenen, Arrestantinnen und Arrestanten oder Untergebrachten, 
 +und zwar 
 +- einzeln in deren Haftraum, oder 
 +- einzeln oder in Gruppen im Anstalts- bzw. Einrichtungsbereich, 
 + 
 +5. 
 +Durchführung von Sonderbesuchen aus seelsorglichen Gründen, 
 + 
 +6. 
 +seelsorglicher Beistand und karitative Hilfe für die Gefangenen, Arrestantinnen und 
 +Arrestanten sowie Untergebrachten und deren Angehörige in Partnerschafts-, Eheund 
 +Familienangelegenheiten und in Lebenskrisen, 
 + 
 +7. 
 +Krankenseelsorge, 
 + 
 +8. 
 +religiöse Unterweisung und sonstige Hilfen zur Persönlichkeitsbildung, 
 + 
 +9. 
 +Gruppenarbeit, Kurse und Mitwirkung bei der Freizeitgestaltung, 
 + 
 +10. 
 +Mitwirkung bei Ausführungen Gefangener, Arrestantinnen und Arrestanten sowie Untergebrachter, 
 + 
 +11. 
 +Durchführung von Ausgängen Gefangener oder Arrestantinnen und Arrestanten, 
 + 
 +12. 
 +Durchführung von und Mitwirkung an Feiern zu besonderen Gelegenheiten, 
 + 
 +13. 
 +Kontaktaufnahme zu den Angehörigen oder sonstigen Bezugspersonen der Gefangenen, 
 +Arrestantinnen und Arrestanten sowie Untergebrachten und ihren Pfarrgemeinden, 
 + 
 +14. 
 +Teilnahme an Dienstbesprechungen, 
 + 
 +15. 
 +Möglichkeit der Teilnahme an Konferenzen, 
 + 
 +16. 
 +freigestellte Mitwirkung an Vorbereitung, Erstellung und Durchführung des Vollzugsplanes 
 +oder des Erziehungsplanes, jeweils unter Beachtung und Einbeziehung der 
 +besonderen seelsorglichen Belange der Gefangenen oder Arrestantinnen und Arrestanten, 
 + 
 +17. 
 +Äußerungen in Gnadensachen und in Verfahren nach §§ 57, 57 a, 57 b StGB der § 
 +88 JGG, welche aus Gründen seelsorglichen Ermessens abgelehnt werden können, 
 + 
 +18. 
 +Zusammenarbeit mit den übrigen im Justizvollzug tätigen Personen in ihren Bemühungen, 
 +die Gefangenen oder Arrestantinnen und Arrestanten zu befähigen, das 
 +Vollzugsziel zu erreichen, 
 + 
 +19. 
 +Bereitschaft zur Seelsorge an allen in den Justizvollzugs- oder Unterbringungseinrichtungen 
 +Tätigen, 
 + 
 +20. 
 +Mitwirkung bei der berufsethischen Aus- und Fortbildung der Anstalts- bzw. Einrichtungsbediensteten, 
 + 
 +21. 
 +Gewinnung, Anleitung und Begleitung von ehrenamtlichen Betreuerinnen und Betreuern, 
 + 
 +22. 
 +Mitwirkung bei der Auswahl religiöser Bücher, Schriften und sonstiger Medien, 
 + 
 +23. 
 +Mitwirkung bei der Öffentlichkeitsarbeit für die Gefängnis- und Einrichtungsseelsorge 
 +in Kirche und Gesellschaft. 
 + 
 + 
 +__III. 
 +Rechte der Anstalts- bzw. Einrichtungsseelsorgenden__ 
 + 
 +1. 
 +Die Anstalts- bzw. Einrichtungsseelsorgenden haben das Recht, 
 + 
 +a) 
 +Gefangene, Arrestantinnen und Arrestanten sowie Untergebrachte ihres eigenen Bekenntnisses 
 +umfassend zu betreuen, 
 + 
 +b) 
 +Gefangene, Arrestantinnen und Arrestanten sowie Untergebrachte anderer Konfessionen 
 +auf deren Wunsch und im Benehmen mit dem zuständigen Seelsorger/der zuständigen 
 +Seelsorgerin dieser Konfession zu betreuen, 
 + 
 +c) 
 +Gefangene, Arrestantinnen und Arrestanten sowie Untergebrachte anderer Religionsgemeinschaften 
 +oder ohne religiöses Bekenntnis auf deren Wunsch zu betreuen, 
 + 
 +d) 
 +darüber hinaus Gefangene, Arrestantinnen und Arrestanten sowie Untergebrachte 
 +aus seelsorglichen Gründen zu besuchen. 
 + 
 + 
 +2. 
 +Unter Beachtung der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen dürfen die Anstalts- 
 +bzw. Einrichtungsseelsorgenden sich beauftragter pastoraler Dienste bedienen 
 +und für Gottesdienste, Sakramentenspendung sowie für andere religiöse Veranstaltungen 
 +Seelsorgende von außen zuziehen. 
 + 
 +3. 
 +Die Anstalts- bzw. Einrichtungsseelsorgenden haben nach vorheriger Absprache mit 
 +der Anstalts- bzw. Einrichtungsleitung das Recht, ehrenamtlich tätige Personen zur 
 +seelsorglichen Mitarbeit heranzuziehen. 
 + 
 +4. 
 +Für die im dienstlichen Interesse der Anstalts- bzw. Einrichtungsseelsorge stattfindenden 
 +Aus-, Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen der Kirche wird im Rahmen 
 +der staatlichen bzw. kirchlichen Bestimmungen Dienstbefreiung gewährt. Das gleiche 
 +gilt für die Teilnahme an Exerzitien der Kirche sowie an der Landes- und Bundeskonferenz 
 +der Katholischen Gefängnisseelsorge. 
 + 
 + 
 +__IV. 
 +Organisatorische Voraussetzungen für die Anstalts- bzw. Einrichtungsseelsorge__ 
 + 
 +Die Verwaltungen der Justizvollzugseinrichtungen sowie der Unterbringungseinrichtungen 
 +für Ausreisepflichtige schaffen im Rahmen der geltenden Bestimmungen und 
 +Anordnungen die zur Dienstausübung der Einrichtungsseelsorge nötigen organisatorischen 
 +Voraussetzungen. 
 +Dazu gehören insbesondere: 
 + 
 +1. 
 +Mitteilung aller Zugänge von Gefangenen, Arrestantinnen und Arrestanten sowie 
 +Untergebrachten katholischer Konfession, unter Bekanntgabe der Personalien, und 
 +namentliche Mitteilung aller Abgänge, 
 + 
 +2. 
 +Gewährung der Einsicht in Personalakten von Gefangenen, Arrestantinnen und Arrestanten 
 +sowie Untergebrachten, 
 + 
 +3. 
 +selbständiger Zugang zu den Gefangenen, Arrestantinnen und sowie Untergebrachten, 
 + 
 +4. 
 +Aushändigung des Anstalts- bzw. Einrichtungsschlüssels, 
 + 
 +5. 
 +Bereitstellung geeigneter Räume für Gottesdienste, Gruppen- und Einzelgespräche, 
 +Sonderbesuche und Freizeitveranstaltungen, 
 + 
 +6. 
 +Berücksichtigung der Gottesdienstzeiten und anderer Veranstaltungen bei der Planung 
 +und Festlegung des Veranstaltungsprogramms der Einrichtung, 
 + 
 +7. 
 +Gewährleistung der Teilnahmemöglichkeit der Gefangenen, Arrestantinnen und Arrestanten 
 +sowie Untergebrachten an den Gottesdiensten, 
 + 
 +8. 
 +Ermöglichung von seelsorglichen Sonderbesuchen, auch außerhalb der festgelegten 
 +Besuchszeiten, 
 + 
 +9. 
 +unverzügliche Information bei besonderen Ereignissen, wie beispielsweise schweren 
 +Erkrankungen, Suizidversuchen, Todesfällen, Unterbringung in besonders gesicherten 
 +Haft- bzw. Arresträumen, 
 + 
 +10. 
 +Absprachen mit den Anstalts- bzw. Einrichtungsseelsorgenden über besondere Veranstaltungen 
 +im Gottesdienstraum, 
 + 
 +11. 
 +Bereitstellung eines geeigneten Dienstzimmers einschließlich eines Telefons mit Außenverbindung 
 +unter Ausschluss der Überwachung und Aufzeichnung der ein- und 
 +ausgehenden Gespräche und, soweit technisch möglich, der gewählten Rufnummern, 
 +um den Schutz des Seelsorgegeheimnisses zu gewährleisten, 
 + 
 +12. 
 +Grundsätzlicher Ausschluss der inhaltlichen Postkontrolle bei eingehender und ausgehender 
 +Post von internen und externen Seelsorgenden an bzw. von Gefangene/n, 
 +Arrestantinnen und Arrestanten sowie Untergebrachte/n zum Schutz des Seelsorgegeheimnisses, 
 +wenn die Absenderin oder der Absender zutreffend angegeben wird 
 +bzw. die Identität der Absenderin oder des Absenders feststeht, 
 + 
 +13. 
 +Ausschluss der Überwachung der technischen Kommunikationsmittel der Seelsorgenden 
 +einschließlich Internetüberwachung zum Schutz des Seelsorgegeheimnisses, 
 + 
 +14. Soweit Seelsorge mit technischen Kommunikationsmitteln ausgeübt wird, haben 
 +die jeweilige Einrichtung und die in der Seelsorge tätige Person dafür Sorge zu tragen, 
 +dass die Vertraulichkeit in höchstmöglichen Maß gewahrt bleibt. 
 + 
 +15. 
 +Zuteilung von Helferinnen und Helfern aus Reihen der Gefangenen sowie Arrestantinnen 
 +und Arrestanten, 
 + 
 +16. 
 +Bereitstellung ausreichender Mittel zur Deckung der angemessenen Sach- und Personalkosten 
 +(z. B. Portokosten), Mittel für die Tätigkeit der Organistin bzw. des Organisten 
 +und die Vertretung der Anstalts- bzw. Einrichtungsseelsorgenden; rechtzeitige 
 +Anmeldung des Finanzbedarfs bei der Anstalts- bzw. Einrichtungsleitung wird zwecks 
 +Vorbereitung des Haushalts vorausgesetzt. 
 + 
 + 
 +__V. 
 +Auslegung, Anwendung und Änderung dieser Dienstordnung__ 
 + 
 +1. 
 +Ergeben sich Schwierigkeiten in der Auslegung oder Anwendung dieser Dienstordnung, 
 +die nicht zwischen Anstalts- bzw. Einrichtungsleitung und Anstalts- bzw. Einrichtungsseelsorge 
 +gelöst werden können, werden sich die zuständigen Ministerien 
 +des Landes Nordrhein-Westfalen und das jeweilige Bistum unverzüglich gegenseitig 
 +informieren und versuchen, die Schwierigkeiten einvernehmlich zu beheben. 
 + 
 +2. 
 +Bei Meinungsverschiedenheiten stehen neben dem Vorsitzenden der Katholischen 
 +Pastoralkonferenz für die Gefängnisseelsorge in Nordrhein-Westfalen auch die Dekane 
 +für den Bereich der katholischen Gefängnisseelsorge in den Justizvollzugsanstalten 
 +des rheinischen und des westfälischen Teils des Landes Nordrhein-Westfalen 
 +als Vermittler zur Verfügung. 
 + 
 +3. 
 +Vor Änderung dieser Dienstordnung ist das Benehmen mit den zuständigen Ministerien 
 +des Landes Nordrhein-Westfalen herbeizuführen. 
 + 
 + 
 +__VI. Inkrafttreten__ 
 +Diese Dienstordnung tritt mit ihrer Veröffentlichung in Kraft. Zugleich tritt die Kirchliche 
 +Dienstordnung für den Dienst der katholischen Seelsorge in den Justizvollzugseinschließlich 
 +der Abschiebungshaftanstalten und der Jugendarrestanstalten des 
 +Landes Nordrhein-Westfalen - AV d. JM vom 17. Juni 2003 (4561 – IV A. 5) in der 
 +Fassung vom 14. Juni 2011 - außer Kraft. 
 + 
 + 
 + 
 + 
 +---- 
 + 
 + 
 +Für den rheinland-pfälzischen Anteil des Erzbistums Köln gilt:  
 + 
 +=====Vereinbarung über den Dienst der katholischen Anstaltsseelsorge in den Justizvollzugs-, Jugendstraf- und Jugendarrestanstalten des Landes Rheinland-Pfalz - 1996 aus: KABl Trier 140. Jg. 1996, Nr. 67=====  
 + 
 +siehe [[rheinland-pfalz|Rheinland-Pfalz]] 
 + 
 + 
 +---- 
 + 
 +=====Vereinbarung über den Dienst der katholischen Seelsorge in der Gewahrsameinrichtung für Ausreisepflichtige des Landes Rheinland-Pfalz v. 10. November 2001===== 
 + 
 +Siehe [[mainz|Mainz]] 
 + 
 +---- 
 + 
 +=====Gesetz zur Ratifizierung einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zwischen den römisch-katholischen Erzbistümern und Bistümern in Nordrhein-Westfalen=====  
 + 
 +Vom 2. Dezember 2022 
 + 
 +Siehe: [[aachen|Aachen]]
koeln.1687344599.txt.gz · Zuletzt geändert: von bjohan02