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 =====Köln===== =====Köln=====
 +
 +**Dienstordnung für den Dienst der katholischen Seelsorge in den Justizvollzugseinrichtungen und Unterbringungseinrichtungen für Ausreisepflichtige des Landes Nordrhein-Westfalen
 +AV d. JM vom 7. Dezember 2023** (4561 - IV. 5)
 +
 +__I.
 +Seelsorge in den Justizvollzugseinrichtungen und Unterbringungseinrichtungen für Ausreisepflichtige__
 +
 +1.
 +Die Seelsorge in den Justizvollzugseinrichtungen und Unterbringungseinrichtungen
 +für Ausreisepflichtige des Landes Nordrhein-Westfalen ist Teil der der Katholischen
 +Kirche obliegenden allgemeinen Seelsorge und vollzieht sich nach den Ordnungen
 +der zuständigen Diözese. Ändern sich die Vollzugs-, Unterbringungs- oder Arrest-formen,
 +so findet diese Dienstordnung entsprechende Anwendung.
 +
 +2.
 +Sie wird hauptamtlich oder nebenamtlich von Priestern und Diakonen und sonstigen
 +in der Anstalts- bzw. Einrichtungsseelsorge tätigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern
 +ausgeübt. Anstalts- bzw. Einrichtungsseelsorgende1 sind diejenigen, die von dem
 +Ortsordinarius mit der Seelsorge in einer Justizvollzugseinrichtung oder Unterbringungseinrichtung
 +für Ausreisepflichtige beauftragt worden sind.
 +
 +3.
 +Die Anstalts- bzw. Einrichtungsseelsorgenden werden unabhängig von dem jeweiligen
 +Beschäftigungsumfang in das Beamtenverhältnis übernommen. Sind die dienstrechtlichen
 +Voraussetzungen dafür nicht erfüllt oder ist die Begründung eines Beamtenverhältnisses
 +aus haushaltsrechtlichen Gründen nicht möglich, werden sie als Beschäftigte
 +gemäß Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) tätig. In begründeten Einzelfällen werden sie im Rahmen eines zwischen dem jeweiligen Bistum
 +und dem Land Nordrhein-Westfalen zu schließenden Gestellungsvertrages tätig.
 +
 +4.
 +Bei Beamtinnen bzw. Beamten und Beschäftigten gemäß TV-L liegt die Dienstaufsicht
 +beim Land, die unmittelbar durch die Anstalts- bzw. Einrichtungsleitung ausgeübt
 +wird. Anstalts- bzw. Einrichtungsseelsorgende, die im Rahmen eines Gestellungsvertrages
 +tätig werden, bleiben in persönlicher, arbeitsrechtlicher und seelsorgerischer
 +Hinsicht dem Ortsordinarius unterstellt, ungeachtet der Weisungsrechte der
 +Anstalts- bzw. Einrichtungsleitung.
 +
 +5.
 +Die Fachaufsicht obliegt dem Ortsordinarius. Er hat das Recht zur regelmäßigen Visitation.
 +
 +6.
 +Die Anstalts- bzw. Einrichtungsseelsorgenden sind verpflichtet, bei der Ausübung ihres
 +Dienstes die gesetzlichen sowie die sonstigen Bestimmungen und Anordnungen
 +für den Justizvollzug und den Vollzug der Abschiebehaft zu beachten. Das gilt auch
 +für die Anordnungen, die von der Justizvollzugsanstalt bzw. Unterbringungseinrichtung
 +für Ausreisepflichtige in Bezug auf Gefangene, Arrestantinnen und Arrestanten
 +sowie Untergebrachte allgemein oder im Einzelfall getroffen werden. Die zu beachtenden
 +Bestimmungen und Anordnungen werden den Anstalts- bzw. Einrichtungsseelsorgenden
 +durch die Anstalts- bzw. Einrichtungsleitung zur Kenntnis gegeben.
 +
 +7.
 +Das Beicht- und Seelsorgegeheimnis ist streng zu wahren und wird gewährleistet.
 +
 +
 +__II.
 +Aufgaben der Anstalts- bzw. Einrichtungsseelsorge
 +Zur Anstalts- bzw. Einrichtungsseelsorge gehören im Wesentlichen folgende Aufgaben:__
 +
 +1.
 +Regelmäßige Gottesdienste, insbesondere an Sonn- und kirchlichen Feiertagen und
 +Gottesdienste gemäß besonderer Absprache,
 +
 +2.
 +Spendung und Feier der Sakramente,
 +
 +3.
 +Vornahme sonstiger Kasualien,
 +
 +4.
 +seelsorgliche Gespräche mit Gefangenen, Arrestantinnen und Arrestanten oder Untergebrachten,
 +und zwar
 +- einzeln in deren Haftraum, oder
 +- einzeln oder in Gruppen im Anstalts- bzw. Einrichtungsbereich,
 +
 +5.
 +Durchführung von Sonderbesuchen aus seelsorglichen Gründen,
 +
 +6.
 +seelsorglicher Beistand und karitative Hilfe für die Gefangenen, Arrestantinnen und
 +Arrestanten sowie Untergebrachten und deren Angehörige in Partnerschafts-, Eheund
 +Familienangelegenheiten und in Lebenskrisen,
 +
 +7.
 +Krankenseelsorge,
 +
 +8.
 +religiöse Unterweisung und sonstige Hilfen zur Persönlichkeitsbildung,
 +
 +9.
 +Gruppenarbeit, Kurse und Mitwirkung bei der Freizeitgestaltung,
 +
 +10.
 +Mitwirkung bei Ausführungen Gefangener, Arrestantinnen und Arrestanten sowie Untergebrachter,
 +
 +11.
 +Durchführung von Ausgängen Gefangener oder Arrestantinnen und Arrestanten,
 +
 +12.
 +Durchführung von und Mitwirkung an Feiern zu besonderen Gelegenheiten,
 +
 +13.
 +Kontaktaufnahme zu den Angehörigen oder sonstigen Bezugspersonen der Gefangenen,
 +Arrestantinnen und Arrestanten sowie Untergebrachten und ihren Pfarrgemeinden,
 +
 +14.
 +Teilnahme an Dienstbesprechungen,
 +
 +15.
 +Möglichkeit der Teilnahme an Konferenzen,
 +
 +16.
 +freigestellte Mitwirkung an Vorbereitung, Erstellung und Durchführung des Vollzugsplanes
 +oder des Erziehungsplanes, jeweils unter Beachtung und Einbeziehung der
 +besonderen seelsorglichen Belange der Gefangenen oder Arrestantinnen und Arrestanten,
 +
 +17.
 +Äußerungen in Gnadensachen und in Verfahren nach §§ 57, 57 a, 57 b StGB der §
 +88 JGG, welche aus Gründen seelsorglichen Ermessens abgelehnt werden können,
 +
 +18.
 +Zusammenarbeit mit den übrigen im Justizvollzug tätigen Personen in ihren Bemühungen,
 +die Gefangenen oder Arrestantinnen und Arrestanten zu befähigen, das
 +Vollzugsziel zu erreichen,
 +
 +19.
 +Bereitschaft zur Seelsorge an allen in den Justizvollzugs- oder Unterbringungseinrichtungen
 +Tätigen,
 +
 +20.
 +Mitwirkung bei der berufsethischen Aus- und Fortbildung der Anstalts- bzw. Einrichtungsbediensteten,
 +
 +21.
 +Gewinnung, Anleitung und Begleitung von ehrenamtlichen Betreuerinnen und Betreuern,
 +
 +22.
 +Mitwirkung bei der Auswahl religiöser Bücher, Schriften und sonstiger Medien,
 +
 +23.
 +Mitwirkung bei der Öffentlichkeitsarbeit für die Gefängnis- und Einrichtungsseelsorge
 +in Kirche und Gesellschaft.
 +
 +
 +__III.
 +Rechte der Anstalts- bzw. Einrichtungsseelsorgenden__
 +
 +1.
 +Die Anstalts- bzw. Einrichtungsseelsorgenden haben das Recht,
 +
 +a)
 +Gefangene, Arrestantinnen und Arrestanten sowie Untergebrachte ihres eigenen Bekenntnisses
 +umfassend zu betreuen,
 +
 +b)
 +Gefangene, Arrestantinnen und Arrestanten sowie Untergebrachte anderer Konfessionen
 +auf deren Wunsch und im Benehmen mit dem zuständigen Seelsorger/der zuständigen
 +Seelsorgerin dieser Konfession zu betreuen,
 +
 +c)
 +Gefangene, Arrestantinnen und Arrestanten sowie Untergebrachte anderer Religionsgemeinschaften
 +oder ohne religiöses Bekenntnis auf deren Wunsch zu betreuen,
 +
 +d)
 +darüber hinaus Gefangene, Arrestantinnen und Arrestanten sowie Untergebrachte
 +aus seelsorglichen Gründen zu besuchen.
 +
 +
 +2.
 +Unter Beachtung der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen dürfen die Anstalts-
 +bzw. Einrichtungsseelsorgenden sich beauftragter pastoraler Dienste bedienen
 +und für Gottesdienste, Sakramentenspendung sowie für andere religiöse Veranstaltungen
 +Seelsorgende von außen zuziehen.
 +
 +3.
 +Die Anstalts- bzw. Einrichtungsseelsorgenden haben nach vorheriger Absprache mit
 +der Anstalts- bzw. Einrichtungsleitung das Recht, ehrenamtlich tätige Personen zur
 +seelsorglichen Mitarbeit heranzuziehen.
 +
 +4.
 +Für die im dienstlichen Interesse der Anstalts- bzw. Einrichtungsseelsorge stattfindenden
 +Aus-, Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen der Kirche wird im Rahmen
 +der staatlichen bzw. kirchlichen Bestimmungen Dienstbefreiung gewährt. Das gleiche
 +gilt für die Teilnahme an Exerzitien der Kirche sowie an der Landes- und Bundeskonferenz
 +der Katholischen Gefängnisseelsorge.
 +
 +
 +__IV.
 +Organisatorische Voraussetzungen für die Anstalts- bzw. Einrichtungsseelsorge__
 +
 +Die Verwaltungen der Justizvollzugseinrichtungen sowie der Unterbringungseinrichtungen
 +für Ausreisepflichtige schaffen im Rahmen der geltenden Bestimmungen und
 +Anordnungen die zur Dienstausübung der Einrichtungsseelsorge nötigen organisatorischen
 +Voraussetzungen.
 +Dazu gehören insbesondere:
 +
 +1.
 +Mitteilung aller Zugänge von Gefangenen, Arrestantinnen und Arrestanten sowie
 +Untergebrachten katholischer Konfession, unter Bekanntgabe der Personalien, und
 +namentliche Mitteilung aller Abgänge,
 +
 +2.
 +Gewährung der Einsicht in Personalakten von Gefangenen, Arrestantinnen und Arrestanten
 +sowie Untergebrachten,
 +
 +3.
 +selbständiger Zugang zu den Gefangenen, Arrestantinnen und sowie Untergebrachten,
 +
 +4.
 +Aushändigung des Anstalts- bzw. Einrichtungsschlüssels,
 +
 +5.
 +Bereitstellung geeigneter Räume für Gottesdienste, Gruppen- und Einzelgespräche,
 +Sonderbesuche und Freizeitveranstaltungen,
 +
 +6.
 +Berücksichtigung der Gottesdienstzeiten und anderer Veranstaltungen bei der Planung
 +und Festlegung des Veranstaltungsprogramms der Einrichtung,
 +
 +7.
 +Gewährleistung der Teilnahmemöglichkeit der Gefangenen, Arrestantinnen und Arrestanten
 +sowie Untergebrachten an den Gottesdiensten,
 +
 +8.
 +Ermöglichung von seelsorglichen Sonderbesuchen, auch außerhalb der festgelegten
 +Besuchszeiten,
 +
 +9.
 +unverzügliche Information bei besonderen Ereignissen, wie beispielsweise schweren
 +Erkrankungen, Suizidversuchen, Todesfällen, Unterbringung in besonders gesicherten
 +Haft- bzw. Arresträumen,
 +
 +10.
 +Absprachen mit den Anstalts- bzw. Einrichtungsseelsorgenden über besondere Veranstaltungen
 +im Gottesdienstraum,
 +
 +11.
 +Bereitstellung eines geeigneten Dienstzimmers einschließlich eines Telefons mit Außenverbindung
 +unter Ausschluss der Überwachung und Aufzeichnung der ein- und
 +ausgehenden Gespräche und, soweit technisch möglich, der gewählten Rufnummern,
 +um den Schutz des Seelsorgegeheimnisses zu gewährleisten,
 +
 +12.
 +Grundsätzlicher Ausschluss der inhaltlichen Postkontrolle bei eingehender und ausgehender
 +Post von internen und externen Seelsorgenden an bzw. von Gefangene/n,
 +Arrestantinnen und Arrestanten sowie Untergebrachte/n zum Schutz des Seelsorgegeheimnisses,
 +wenn die Absenderin oder der Absender zutreffend angegeben wird
 +bzw. die Identität der Absenderin oder des Absenders feststeht,
 +
 +13.
 +Ausschluss der Überwachung der technischen Kommunikationsmittel der Seelsorgenden
 +einschließlich Internetüberwachung zum Schutz des Seelsorgegeheimnisses,
 +
 +14. Soweit Seelsorge mit technischen Kommunikationsmitteln ausgeübt wird, haben
 +die jeweilige Einrichtung und die in der Seelsorge tätige Person dafür Sorge zu tragen,
 +dass die Vertraulichkeit in höchstmöglichen Maß gewahrt bleibt.
 +
 +15.
 +Zuteilung von Helferinnen und Helfern aus Reihen der Gefangenen sowie Arrestantinnen
 +und Arrestanten,
 +
 +16.
 +Bereitstellung ausreichender Mittel zur Deckung der angemessenen Sach- und Personalkosten
 +(z. B. Portokosten), Mittel für die Tätigkeit der Organistin bzw. des Organisten
 +und die Vertretung der Anstalts- bzw. Einrichtungsseelsorgenden; rechtzeitige
 +Anmeldung des Finanzbedarfs bei der Anstalts- bzw. Einrichtungsleitung wird zwecks
 +Vorbereitung des Haushalts vorausgesetzt.
 +
 +
 +__V.
 +Auslegung, Anwendung und Änderung dieser Dienstordnung__
 +
 +1.
 +Ergeben sich Schwierigkeiten in der Auslegung oder Anwendung dieser Dienstordnung,
 +die nicht zwischen Anstalts- bzw. Einrichtungsleitung und Anstalts- bzw. Einrichtungsseelsorge
 +gelöst werden können, werden sich die zuständigen Ministerien
 +des Landes Nordrhein-Westfalen und das jeweilige Bistum unverzüglich gegenseitig
 +informieren und versuchen, die Schwierigkeiten einvernehmlich zu beheben.
 +
 +2.
 +Bei Meinungsverschiedenheiten stehen neben dem Vorsitzenden der Katholischen
 +Pastoralkonferenz für die Gefängnisseelsorge in Nordrhein-Westfalen auch die Dekane
 +für den Bereich der katholischen Gefängnisseelsorge in den Justizvollzugsanstalten
 +des rheinischen und des westfälischen Teils des Landes Nordrhein-Westfalen
 +als Vermittler zur Verfügung.
 +
 +3.
 +Vor Änderung dieser Dienstordnung ist das Benehmen mit den zuständigen Ministerien
 +des Landes Nordrhein-Westfalen herbeizuführen.
 +
 +
 +__VI. Inkrafttreten__
 +Diese Dienstordnung tritt mit ihrer Veröffentlichung in Kraft. Zugleich tritt die Kirchliche
 +Dienstordnung für den Dienst der katholischen Seelsorge in den Justizvollzugseinschließlich
 +der Abschiebungshaftanstalten und der Jugendarrestanstalten des
 +Landes Nordrhein-Westfalen - AV d. JM vom 17. Juni 2003 (4561 – IV A. 5) in der
 +Fassung vom 14. Juni 2011 - außer Kraft.
 +
 +
 +
 +
 +----
 +
 +
 +Für den rheinland-pfälzischen Anteil des Erzbistums Köln gilt: 
 +
 +**Vereinbarung über den Dienst der katholischen Anstaltsseelsorge in den Justizvollzugs-, Jugendstraf- und Jugendarrestanstalten des Landes Rheinland Pfalz - 1996 aus: KABl Trier 140. Jg. 1996, Nr. 67**  [[trier|Trier]]
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